Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

A. Problem und Ziel:

Im Saarland werden die gerichtlichen Mahnverfahren nach dem 7. Buch der ZPO (§§ 688 bis 703 d ZPO) derzeit noch bei allen 10 Amtsgerichten konventionell, d. h. ohne EDV-Unterstützung, bearbeitet, wohingegen eine Vielzahl anderer Bundesländer, darunter auch Rheinland-Pfalz, ein automatisiertes Mahnverfahren eingeführt hat.

Die verhältnismäßig niedrige Zahl saarländischer Verfahren von jährlich etwa 55.

Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids lässt die Einführung einer eigenständigen automatisierten Bearbeitung mit der derzeit noch erforderlichen Großrechneranlage und aufwändigen Hardwarelandschaft, wie Belegleser und Poststraße, aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht zu. Andererseits ist die konventionelle Bearbeitung nicht mehr zeitgemäß, da sie teuer und insbesondere zu langsam ist.

Nach derzeitigem Stand sind mit der Bearbeitung bei allen saarländischen Amtsgerichten 3,38 Beamte des gehobenen Dienstes und 10,14 Mitarbeiter/innen des Servicebereichs befasst, wobei es sich bei den einzelnen Amtsgerichten dabei überwiegend um Splitterzuständigkeiten handelt. Die Verfahrensdauer hat überdies vermehrt zu Klagen aus der Wirtschaft ­ insbesondere von Inkassounternehmen, aber auch der Anwaltschaft ­ geführt, die zudem daran interessiert sind, Anträge im Datenträgeraustausch bzw. online stellen zu können. Nicht zuletzt angesichts zunehmender Abwanderungsbewegungen insbesondere von Inkassounternehmen aus dem Saarland in jüngster Zeit, bietet sich bei den derzeitigen technischen Rahmenbedingungen nur eine Kooperation mit einem anderen Bundesland an, um möglichst kurzfristig auch die saarländischen Mahnbescheidanträge elektronisch und damit schneller und kostengünstiger bearbeiten zu lassen.

B. Lösung:

Die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei einem gemeinsamen Mahngericht ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen die Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt (§ 689 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), jedoch können mehrere Länder die Zuständigkeit eines Amtsgerichts auch über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren (Abs. 3 Satz 4 a.a.O). Nachdem die verschiedensten Kooperationsmöglichkeiten untersucht wurden, war letztlich die Kooperation mit Rheinland-Pfalz die einzig praktikable Lösung, insbesondere weil die technische Anbindung an andere Bundesländer nicht realisiert werden kann.

Mit dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz ist durch Staatsvertrag vom 10. Dezember 2004 vereinbart worden, ein gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland einzurichten. Sitz des gemeinsamen Mahngerichts wird das Amtsgericht Mayen sein, das bereits als zentrales Mahngericht des Landes Rheinland-Pfalz betrieben wird.

Der Staatsvertrag nebst ergänzender Vereinbarung ermöglicht künftig die zentrale und automatisierte Bearbeitung aller saarländischen Mahnverfahren in einer wesentlich verkürzten Bearbeitungszeit.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine, sondern Einsparung von Personalausgaben und Raumgewinne, insbesondere bei dem Amtsgericht Saarbrücken.

2. Vollzugsaufwand

Zur Abarbeitung der Altverfahren ist vorübergehend Personal in reduziertem Umfang erforderlich.

E. Sonstige Kosten

Die ergänzende Vereinbarung zu dem Staatsvertrag sieht das Modell einer Gebührenübertragung vor, d. h. Rheinland-Pfalz erhält die für das jeweilige Mahnverfahren entstehenden Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Die Beitrittskosten zu dem Anwenderverbund und die in Rheinland-Pfalz entstehenden Kosten der EDV-Anpassung werden von Rheinland-Pfalz getragen.

Soweit bei Übergang in das streitige Verfahren Vorschüsse saarländischer Antragsteller/innen Rheinland-Pfalz zugeflossen sind, werden diese wieder an das Saarland abgeführt.

Des Weiteren wird der die aktuelle Mindestgebühr für ein Mahnverfahren von 18,-EUR künftig übersteigende Betrag zwischen dem Saarland und Rheinland-Pfalz hälftig geteilt, soweit es sich um ein aus dem Saarland stammendes Verfahren handelt.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.