Gesetz zur Änderung der Saarländischen Ausführungsgesetze zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und zum Tierseuchengesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SaarlAGTierKBG)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl. EG Nr. L 273 S. 1) wurde eine umfassende gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Außerdem ist diese Verordnung die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für das In-Verkehr-Bringen und in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen.

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) musste, soweit es gleichlautendes oder entgegenstehendes nationales Recht enthalten hat, aufgehoben werden.

An die Stelle des TierKBG ist das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) getreten. Das TierNebG hat bestimmte Tatbestände zum Gegenstand, die in der EG-Verordnung nicht geregelt sind, und nutzt die Regelungsspielräume, die die EG-Verordnung den Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Gegebenheiten gelassen hat.

Das TierKBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), ist am Tag nach der Verkündung des TierNebG, am 29. Januar 2004, außer Kraft getreten.

Damit geht dem SaarlAGTierKBG der Bezug verloren. In der Folge ist daher das SaarlAGTierKBG an die neue geltende Rechtslage -TierNebG - anzupassen.

In § 1 des SaarlAGTierKBG waren im Saarland die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Stadtverband Saarbrücken zu Beseitigungspflichtigen gemäß § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bestimmt. Das außer Kraft getretene TierKBG enthält in dieser Vorschrift die Vorgabe, dass Beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts sein müssen. Dies beruhte auf der Überlegung, dass die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte trotz ihres wirtschaftlichen Bezugs vorrangig eine seuchenhygienische, dem Schutz von Menschen und Tieren dienende Aufgabe ist, die zu jeder Zeit, also auch bei schlechter Wirtschaftslage gesichert und ordnungsgemäß durchgeführt werden muss. Im § 3 Abs. 1 Satz 1 des TierNebG wird diese Bestimmung übernommen.

Diese Zuweisung von Aufgaben an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Stadtverband Saarbrücken des bisherigen § 1 SaarlAGTierKBG galt gemäß § 16 des TierNebG nur bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2005. Es ist daher eine Anpassung des SaarlAGTierKBG an die geänderten Rechtsgrundlagen bei Beibehaltung der bestehenden Regelungen in einem überarbeiteten Gesetz erforderlich.

Darüber hinaus soll das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wie nach dem bisher gültigen SaarlAGTierKBG ermächtigt werden, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des TierNebG durch Verordnung zu bestimmen.

Die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte verursacht Kosten durch das Einsammeln, den Transport zu den Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben, die Verarbeitung selbst und die anschließende Beseitigung der Erzeugnisse.

§ 5 des bisher geltenden SaarlAGTierKBG bildete die Rechtsgrundlage für den Beseitigungspflichtigen, Gebühren bzw. Entgelte zu erheben.

Nach § 5 des bisher geltenden SaarlAGTierKBG waren die Kosten grundsätzlich auf die Besitzer der beseitigungspflichtigen Tiere, Tierkörperteile und Erzeugnisse als „Verursacher" umzulegen, wobei Erlöse für die Erzeugnisse anzurechnen waren. Der Zweckverband als Beseitigungspflichtiger erhob für die bei ihm nach Abzug der Erlöse verbleibenden Kosten Gebühren. Diese Regelung soll beibehalten werden.

Gemäß der nach dem bisherigen Ausführungsgesetz geltenden Regelung des Verursacherprinzips - trug der Besitzer von in landwirtschaftlichen Betrieben gefallenem Vieh die Kosten des Einsammelns und Transportes (Entfernung) und der Lagerung, Verarbeitung und endgültigen Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) zu 100 vom Hundert (§ 5 SaarlAGTierKBG). Dies wurde durch Ministerratsbeschluss vom 13. März 2001 im Einvernehmen mit den Gemeindeverbänden und durch Beschluss der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse des Saarlandes für die vier Tierarten, für die die Besitzer beitragspflichtig sind (bisher Pferde, Rinder, Schweine und Schafe), zur sogenannten Drittel-Lösung zur Entlastung der Landwirte angepasst. Danach tragen das Land, die Gemeindeverbände und die Landwirte ­ finanziert aus den Beiträgen in die Tierseuchenkasse des Saarlandes ­ jeweils zu einem Drittel die Kosten für das Einsammeln und den Transport (Entfernung) und die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) der Falltiere. Diese Drittellösung soll gesetzlich fixiert werden, um den Tierhaltern Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Mit der Gesetzesvorlage muss aber auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests ­ Laboruntersuchung auf Transmissible spongiforme Encephalopathien (TSE) ­, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C324/02) (ABl. EG Nr. C324 vom 24.12.2002, S. 2) Rechnung getragen werden.

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen präzisiert den Ausnahmetatbestand des Artikels 87 Abs. 3 Buchstabe c des EG-Vertrages (EGV) vom Verbot aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen gemäß Artikel 87 Abs. 1 EGV, wonach Beihilfen zur Förderung und Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dieser Gemeinschaftsrahmen betrifft staatliche Beihilfen zu den Kosten für die TSE-Tests, Falltiere und Schlachtabfälle, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen i. S. von Anhang I des EG-Vertrages tätigen Marktteilnehmern gewährt werden, sofern diese Erzeugnisse unter die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages fallen.

Im Einzelnen regelt der Gemeinschaftsrahmen in Abschnitt IV Buchstabe C die künftige Vorgehensweise der Gewährung von Beihilfen bei Falltieren („Falltiere" im Sinne des Gemeinschaftsrahmens sind Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind) im Wesentlichen wie folgt:

Ab 1. Januar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 vom Hundert der Kosten für das Einsammeln und den Transport (Entfernung) von zu entsorgenden Falltieren gewähren.

Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) solcher Tierkörper können bis zu 75 vom Hundert der Kosten als staatliche Beihilfe gewährt werden. Die restlichen sich auf mindestens 25 vom Hundert belaufenden Kosten sind in diesem Fall vom Besitzer der Falltiere zu tragen.

Lediglich bei Falltieren, bei denen in den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht, ist nach Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens auch für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) eine staatliche Beihilfe bis zu 100 vom Hundert möglich.

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C324/02) (ABl. EG Nr. C324 v. 24.12.2002, S. 2) erkennt in Ziffer 37 zwar an, dass die Entfernung und Beseitigung von Schlachtabfällen für Schlachthöfe und Zerlegeanlagen (und ihre Kunden sofern ihnen die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden) einen erheblichen Kostenfaktor darstellt. Sie stellt dort jedoch fest, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung der Abfälle und die Zahlung der hierfür anfallenden Kosten zunächst beim Verursacher liegt und die Gewährung von Beihilfen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

Unter Schlachtabfällen versteht der Gemeinschaftsrahmen gemäß Ziffer 18 alle in Schlachthöfen, Zerlegungsanlagen oder Metzgereibetrieben entstehende Abfälle, insbesondere Schlachtnebenerzeugnisse der Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.