Wettbewerb

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 25 Mit der Änderung des Gesetzes werden auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C324/02) (ABl. EG Nr. C324 vom 24.12.2002, S. 2) berücksichtigt. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen präzisiert den Ausnahmetatbestand des Artikels 87 Abs. 3 Buchstabe c des EG-Vertrages (EGV) vom Verbot aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen gemäß Artikel 87 Abs. 1 EGV, wonach Beihilfen zur Förderung und Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dieser Gemeinschaftsrahmen betrifft staatliche Beihilfen zu den Kosten für die TSE-Tests, Falltiere und Schlachtabfälle, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen i. S. von Anhang I des EG-Vertrages tätigen Marktteilnehmern gewährt werden, sofern diese Erzeugnisse unter die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages fallen.

Abschnitt IV Buchstabe C des o.g. Gemeinschaftsrahmens regelt die künftige Vorgehensweise bei Falltieren (Falltiere sind Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind). Nach Ziffer 29 dürfen ab 1. Januar 2004 die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 vom Hundert der Kosten nur noch für das Einsammeln und den Transport (Entfernung) von zu entsorgenden Falltieren gewähren. Staatliche Beihilfen für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) solcher Tierkörper sind nur noch bis zu 75 vom Hundert der Kosten erlaubt; die restlichen sich auf mindestens 25 vom Hundert belaufenden Kosten sind vom Besitzer der Falltiere zu tragen.

Lediglich bei Falltieren, bei denen in den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht, ist nach Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens auch für die Beseitigung im engeren Sinne eine staatliche Beihilfe bis zu 100 vom Hundert möglich. In der Bundesrepublik Deutschland sind das derzeit alle über 24 Monate alten verendeten Rinder sowie alle über 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen.

Vor dem Hintergrund, dass die staatlichen Beihilfen der Europäischen Kommission vor dem In-Kraft-Treten zu notifizieren sind und bei einem Verstoß gegen den Gemeinschaftsrahmen keine Genehmigung der staatlichen Beihilfen durch die Europäische Kommission erfolgt, ist das SaarlAGTierKBG so zu ändern, dass die EG-Vorschriften Berücksichtigung finden und eine Kostenbeteiligung des Besitzers von Falltieren möglich ist.

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat eine modifizierte „Drittellösung" gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag bei der Kommission notifiziert. Mit Schreiben der Europäischen Kommission vom 06. Juli 2004 (Az.: C (2004) 2714) sind gegen diese Regelung durch die Kommission keine Einwände erhoben worden, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar sei.

Finanzielle Auswirkungen

Im Vergleich zum bisher geltenden Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG) sind keine höheren Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand erkennbar.

Der Vollzugsaufwand wird sich im Vergleich zu den Aufgaben aufgrund des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG) deutlich erhöhen, jedoch ist dies durch die umfangreichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bedingt. Aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben werden Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben erweitert, da insbesondere für zulassungspflichtige Betriebe umfangreiche detaillierte Vorgaben über die Überwachung und Überprüfung gemacht werden.

Außerdem wird für viele Betriebe eine Erteilung von Zulassungen durch Veterinärbehörden aufgrund der EU-rechtlichen Vorgabe erforderlich, während nach den früheren nationalen Rechtsvorschriften lediglich eine Mitwirkung der Veterinärbehörden erforderlich war.

Auf Grund des erhöhten Vollzugsaufwandes ergibt sich ein erhöhter Personalaufwand, der in der Höhe nicht genau bestimmbar ist. Da für die Zulassungen der Betriebe das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als zuständige Behörde bestimmt wird, entsteht auch dort der erhöhte Aufwand.

Auf der Ebene der unteren Veterinärbehörden entsteht ein personeller Mehrbedarf, der sich nicht abschätzen lässt.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 2 TierNebG sind gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen (§ 11 TierNebG) kostendeckende Gebühren zu erheben.

Die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken sind gehalten, für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und den Gemeinden entstehen insoweit zwar Mehrkosten, die aber durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen ausgeglichen werden können.

Nach § 5 Abs. 1 sind die Kosten der Beseitigung grundsätzlich auf den Besitzer als „Verursacher" der tierischen Nebenprodukte umzulegen, wobei Erlöse für die Erzeugnisse anzurechnen sind. Der Zweckverband als Beseitigungspflichtiger erhebt für die bei ihm nach Abzug der Erlöse verbleibenden Kosten Gebühren.

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C324/02) (ABl. EG Nr. C324 v. 24.12.2002, S. 2) anerkennt in Ziffer 37 zwar, dass die Entfernung und Beseitigung von Schlachtabfällen für Schlachthöfe und Zerlegeanlagen (und ihre Kunden, sofern ihnen die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden,) einen erheblichen Kostenfaktor darstellt. Sie stellt dort in Ziffer 37 a, b, c jedoch fest, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung der Abfälle und die Zahlung der hierfür anfallenden Kosten zunächst beim Verursacher liegt und die Gewährung von Beihilfen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

Ziffer 38 des Gemeinschaftsrahmens stellt klar, dass die Kommission staatliche Beihilfen zu den Kosten der Entsorgung von Schlachtabfällen nicht mehr genehmigen wird.

Insofern war im SAGTierNebG für Schlachtabfälle die Kostentragung für die Beseitigung durch die Besitzer der Schlachtabfälle nach dem Verursacherprinzip vorzusehen.

Die Gewährung von staatlichen Beihilfen für Schlacht- und Zerlegebetriebe ist aufgrund von Gemeinschaftsrecht nicht möglich.

Für Falltiere, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder während des Transportes anfallen, erlaubt der Gemeinschaftsrahmen staatliche Beihilfen.

Die aufgrund der EG-Vorgaben zu treffende neue Finanzierungsregelung baut grundsätzlich auf der bisherigen Drittelfinanzierung auf, wobei mindestens 25 vom Hundert der Kosten für die Beseitigung gefallener nicht TSE-testpflichtiger Tiere entsprechend den Vorgaben der Ziffer 29 des Gemeinschaftsrahmes den betroffenen Tierbesitzern unmittelbar in Rechnung gestellt werden.

Die geschätzten Kosten für das Einsammeln und den Transport (Entfernen) und die Beseitigung gefallener TSE-testpflichtiger Tiere liegen im Jahr 2004 bei ca. 250.

EURO. Wie schon bei der bisher geltenden Finanzierungsregelung tragen das Land, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken sowie die Tierseuchenkasse des Saarlandes jeweils 1/3 dieser Kosten.

Die geschätzten Gesamtkosten für das Einsammeln und den Transport (Entfernen) und die Beseitigung gefallener nicht-testpflichtiger Tiere, für die Beiträge zur Tierseuchenkasse des Saarlandes zu leisten sind, belaufen sich im Jahr 2004 auf ca. 120.000 EURO. Dementsprechend beläuft sich der Kostenanteil, der mit den Besitzern von Falltieren direkt abzurechnen ist, auf ca. 30.000. Kalkulationen der Tierseuchenkasse des Saarlandes zufolge stellt sich der sich auf mindestens 25 vom Hundert belaufende Kostenanteil bei den einzelnen Tierarten je Tier wie folgt dar: Pferde 9,50, Fohlen 1,90, Schweine und Ferkel 2,00 Rinder > 12 Monat 19,40, Rinder

Zu Artikel 2:

A. Allgemeines:

Zur Änderung der Beitragserhebung auf Direkteinzug durch die Tierseuchenkasse des Saarlandes zur Erleichterung der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für Falltiere wird in § 16 bestimmt, dass die Beiträge von der Tierseuchenkasse des Saarlandes erhoben werden. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die Festsetzung und Erhebung der Beiträge den Gemeinden zu übertragen.

Seit dem In-Kraft-Treten des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG) vom 23. Juni 1976 (Amtsbl. S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), ist das Bundesrecht mehrfach geändert worden. An diese geänderte Rechtslage ist das Landesrecht anzupassen. Darüber hinaus machen unmittelbar geltende EG-Rechtsakte eine Anpassung der Zuständigkeitsregelung notwendig.