In einem klinischen Krankheitsregister können auch personenbezogene Daten mehrerer Krankenhäuser zusammengeführt werden

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 16 (2) Patientendaten dürfen an andere Stellen für bestimmte Forschungsvorhaben nur weitergegeben werden, wenn die Patientin oder der Patient ausdrücklich eingewilligt hat. Der Einwilligung der Patientin oder des Patienten bedarf es nicht, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt, die Einholung der Einwilligung bei der Patientin oder beim Patienten nicht zugemutet werden kann und ihre oder seine schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Krankenhäuser haben die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Patientinnen oder Patienten, das von der Empfängerin oder vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 aufzuzeichnen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten weiter übermittelt oder für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(3) Zu Zwecken nicht nur der behandlungsbezogenen Aufgaben der wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dürfen Krankenhäuser personenbezogene Daten in einem klinischen Krankheitsregister speichern, verarbeiten und nutzen.

Dies ist nur zulässig mit Genehmigung durch die Krankenhausaufsichtsbehörde und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz. In der Genehmigung sind die Zweckbestimmung des klinischen Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten und der Kreis der Betroffenen festzulegen.

(4) In einem klinischen Krankheitsregister können auch personenbezogene Daten mehrerer Krankenhäuser zusammengeführt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten dürfen in einem klinischen Krankheitsregister gespeichert werden, wenn die oder der Betroffene im Einzelfall nach vorheriger Unterrichtung über die Datenübermittlung an die registerführende Stelle und Aufklärung über den Zweck des Registers nicht widersprochen hat. Von der Unterrichtung der Betroffenen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn keine Nachsorgemaßnahmen mit Hilfe des klinischen Krankheitsregisters durchgeführt werden, eine ernste, nicht behebbare Gesundheitsverschlechterung eintreten kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin oder der Patient der Speicherung widersprochen hätte. Die Gründe sind aufzuzeichnen.

(6) Die Registerdaten dürfen nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung genutzt werden. Das registerführende Krankenhaus trägt die Verantwortung für die datenschutzrechtlich unbedenkliche Führung des klinischen Krankheitsregisters.

(7) Die übermittelten personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(8) Die Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind so bald wie möglich zu anonymisieren. Die Merkmale, mit deren Hilfe der Bezug der anonymisierten Daten zu den Patientinnen oder Patienten wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern und zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.

(9) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf keinen Personenbezug erkennen lassen.

§ 15:

Krankenhausaufsicht:

(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales (Krankenhausaufsichtsbehörde). Die Vorschriften über die hygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 11 Abs. 3 und über die Aufsicht über die Ausbildungsstätten gemäß § 43 Abs. 4 sind Teil der Krankenhausaufsicht.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die für die Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Sie ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Krankenhäuser gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug, die Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum des Saarlandes sowie über die landesund bundesunmittelbaren Körperschaften bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die dafür notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung behebt. Kommt das Krankenhaus dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.

(5) Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde, das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und die jeweils zuständige Heilberufekammer. Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen die in den jeweiligen Berufsgesetzen definierten Pflichten in den Gesundheitsfachberufen unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde und das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz. Der jeweiligen Heilberufekammer und /oder dem Landesamt für Verbrau-cher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz ist auf Verlangen Einsicht in die Personalakte der betroffenen Person zu gewähren, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

FÜNFTER ABSCHNITT Organisation der Krankenhäuser

§ 16:

Krankenhausleitung:

(1) Die Krankenhausleitung wird vom Krankenhausträger bestellt. Ihr obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses.

(2) Sie besteht mindestens aus einer Verwaltungsdirektorin oder einem Verwaltungsdirektor, einer Ärztlichen Direktorin oder einem Ärztlichen Direktor und einer Pflegedirektorin oder einem Pflegedirektor; für jedes Mitglied der Krankenhausleitung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhausleitung ist dafür verantwortlich, dass die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gewährleistet ist.

(4) Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§ 17, 18 und 19, soweit der Krankenhausträger keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.

§ 17:

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor:

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.

(2) Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegt insbesondere

1. die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,

2. das Beschaffungs- und Lagerwesen,

3. die Personalverwaltung,

4. die Patientenaufnahme und -abrechnung,

5. das Finanz- und Rechnungswesen,

6. die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,

7. die Ausübung des Hausrechts und

8. ie Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Bettennachweis nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18:

Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor:

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung.

(2) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere

1. die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen,

2. die Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen Dienste sowie die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen,

3. die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,

4. die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,

5. die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrollen der Krankenhausleistungen,

6. die Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen sowie Zahnärzten und Zahnärztinnen,