Dienstbereitschaft

Zu § 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit:

Die Vorschriften stimmen sachlich mit § 4 SKHG a. F. überein; sie werden lediglich redaktionell überarbeitet und um die Integrierte Versorgung gemäß §§ 140 a bis h des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ergänzt.

§ 4 Abs. 3 SKHG a. F. wird im Interesse der Deregulierung gestrichen, da sich durch die neuen sektorübergreifenden Behandlungsformen Zusammenarbeit und Absprachen vervielfachen. Die jeweilige Anzeige an die Krankenhausaufsichtsbehörde würde zu einem nicht gerechtfertigten bürokratischen Aufwand führen.

§ 4 Abs. 5 und 6 SKHG a. F. werden im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 gestrichen.

Zum zweiten Abschnitt Patient und Krankenhaus:

Zu § 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung:

Die Vorschrift des § 5 ersetzt die Vorschriften des § 24 und teilweise des § 25 SKHG

Die bisherigen Regelungen des § 25 zu Betriebsablauf (Absatz 5), religiösen Bedürfnissen (Absatz 6), sterbenden Patientinnen und Patienten (Absatz 7) und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (Absatz 8) werden aktualisiert im neuen § 6 (Soziale und seelsorgerische Betreuung) aufgenommen. Die bisher in § 25 Abs. 1 SKHG a. F. definierten Krankenhausleistungen werden hier nicht mehr aufgenommen, da diese in § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - und § 2 Krankenhausentgeltgesetz ausreichend definiert sind.

§ 5 Abs. 1 bestimmt, dass stationäre Behandlung nachrangig zur teilstationären und ambulanten Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege zu erfolgen hat.

Für Notfälle sind wie bisher Betten regelmäßig vorzuhalten, um eine dauernde Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten.

In Absatz 2 wird zusätzlich festgehalten, dass neben der Pflicht der Krankenhäuser zur Hilfe in Notfällen auch die Versorgung nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes unberührt bleibt. Die psychiatrische Pflichtversorgung im Rahmen des erteilten Versorgungsauftrags ist dabei ebenso zu gewährleisten wie die Versorgung in den übrigen durch Bescheid nach § 25 zugewiesenen Gebieten.

Durch die Vorschrift in Absatz 3 wird dem "Patiententourismus" insbesondere bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten ein Riegel vorgeschoben.

Absatz 4 ist identisch mit § 24 Abs. 3 SKHG a. F. und gewährleistet eine menschenwürdige medizinische Behandlung und Unterbringung. Damit sollen sogenannte "Gang- oder Flurbetten" vermieden werden. Lediglich bei Notaufnahmen, Epidemien oder in Katastrophenfällen darf eine Ausnahme gemacht werden.

In Absatz 5 wird klargestellt, dass das Krankenhaus in allen Fällen, in denen es eine Leistung an der Patientin oder am Patienten erbracht hat, auch einen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträger hat.

Auf die Regelung in § 25 Abs. 2 a. F. zu gesondert berechenbaren Wahlleistungen wird verzichtet, da § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes eine gleichlautende Vorschrift enthält. Die Besitzstandsklausel in § 25 Abs. 2 Satz 3 a. F. für vor dem 1. Juli 1972 abgeschlossene Altverträge, die noch eine Koppelung von gesondert berechenbaren Wahlleistungen und besonderer Unterkunft und damit auch die typischen früheren Privatstationen erlaubte, laufen mittlerweile ins Leere.

Auf das bislang in § 25 Abs. 3 SKHG a. F. bestimmte Verbot der Errichtung von Privatstationen, das auf Grund der Regelung in § 2 Abs. 2 SKHG a. F. ohnehin nicht für kirchliche Krankenhäuser galt, wird deshalb auch im Hinblick auf das zwischenzeitlich verabschiedete neue Vergütungsrecht der Krankenhäuser sowie die bereits zuvor erfolgte Öffnung des Pflegesatzrechts bezüglich der Behandlung ausländischer Patientinnen und Patienten verzichtet.

Zu § 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung:

In diesem neuen Paragraphen werden die Vorschriften des § 27 SKHG a. F. und Teile des § 25 SKHG a. F. zusammengefasst.

Der Krankenhaus-Sozialdienst hat sich bewährt, seine Bedeutung wird auf Grund des zu erwartenden Rückgangs der Verweildauer zunehmen. Die Festschreibung von Qualifikationsanforderungen ist deshalb auch weiterhin erforderlich. § 27 SKHG a. F. wird im Wesentlichen unverändert in den Absätzen 1 und 2 übernommen.

Absatz 2 wurde um eine Regelung zur Überleitungspflege ergänzt. Um die derzeitige unbefriedigende Situation zu verbessern, sollte der Sozialdienst, auch durch Kontaktaufnahme mit den Beratungs- und Koordinationsstellen, für eine angemessene häusliche Pflege nach Entlassung der Patientin oder des Patienten Sorge tragen. Wichtig ist insoweit auch, dass der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung veranlasst, sobald sich abzeichnet, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten erforderlich ist.

Im Zuge der Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter wurde in Absatz 3 zusätzlich aufgenommen, dass neben den besonderen Belangen psychiatrischer Patientinnen und Patienten auch die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen sind. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der Patientin oder des Patienten ist in § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes generell als Krankenhausleistung definiert. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson einer behinderten oder psychiatrischen Patientin bzw. eines entsprechenden Patienten soll zu sozial vertretbaren Entgelten ermöglicht werden, damit im Sinne der in § 1 Abs. 1 vorgegebenen Gesetzesziele sichergestellt wird, dass auch nach Einführung des pauschalierenden Vergütungssystems und den damit vorrangig verbundenen ökonomischen Zielsetzungen die Sozialbindung im Rahmen der Versorgung von behinderten und psychiatrischen Patientinnen und Patienten fortbesteht.

In Absatz 4 werden die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und 5 SKHG a. F. in modifizierter Form zusammengefasst. Das in § 25 Abs. 4 SKHG a. F. normierte uneingeschränkte Besuchsrecht wurde insofern abgeändert, als das Krankenhaus nun angemessene tägliche Besuchszeiten zu regeln hat. Die Verweildauer im Krankenhaus wird sich in Zukunft verkürzen, der Krankenhausaufenthalt verstärkt sich auf wirklich schwere Fälle. Das Bedürfnis der Patientin oder des Patienten nach Schonung und Ruhe muss deshalb einen höheren Stellenwert erhalten.

Die Mehrzahl der Menschen stirbt heute im Krankenhaus. Die Vorschrift zu sterbenden Patientinnen und Patienten in § 27 Abs. 7 SKHG a. F. wird deshalb im Wesentlichen unverändert als Absatz 5 übernommen und um die heutigen Anforderungen an ein würdevolles Sterben ergänzt.

Die Vorschriften über die Krankenhausseelsorge in § 25 Abs. 6 SKHG a. F. werden im Wesentlichen unverändert in Absatz 6 übernommen. Die Vorschrift entspricht Artikel 42 der Verfassung des Saarlandes.

Die Vorschrift zur Unterstützung der Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen in § 25 Abs. 8 SKHG a. F. wird als Absatz 7 übernommen und ergänzt um die ehrenamtlichen Patientendienste wie die „Grünen Damen", die "Ökumenische Krankenhaushilfe" o. Ä., die den Patientinnen und Patienten wertvolle Dienste erweisen.

Zu § 7 Kind im Krankenhaus:

Der § 26 SKHG a. F. wird im Interesse einer optimalen Behandlung und Betreuung kranker Kinder ergänzt. Die Vorschrift in Absatz 1, wonach Kinder und Jugendliche vorrangig in pädiatrischen und kinderchirurgischen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Hauptfachabteilungen zu behandeln sind, entspricht dem Beschluss der Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder vom 20. und 21. November 1997 sowie Forderungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e. V., des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte und der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin. Gleiches muss natürlich für den kinder- und jugendpsychiatrischen Bereich gelten.

Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass die Mitaufnahme von Begleitpersonen zu sozial tragbaren Entgelten zu erfolgen hat. Damit soll im Sinne der in § 1 Abs. 1 vorgegebenen Gesetzesziele sichergestellt werden, dass auch nach Einführung des pauschalierenden Vergütungssystems und den damit vorrangig verbundenen ökonomischen Zielsetzungen die Sozialbindung im Rahmen der Versorgung von kranken Kindern fortbesteht. Mitaufnahme bedeutet dabei die Aufnahme "mit" dem Kind im Krankenhaus, nicht die Unterbringung in einem in der Nachbarschaft des Krankenhauses liegenden Gebäude oder Hotel. Darüber hinaus muss für den Fall, dass einem Krankenhaus ausnahmsweise die Mitaufnahme nicht möglich ist, zumindest dem besonderen Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden.

Absatz 3 wird aus § 26 Abs. 3 SKHG a. F. übernommen, wobei die Verpflichtung zur Zusammenarbeit an die Stelle der bisherigen Abstimmung zwischen Krankenhaus und Schulbehörde tritt.