Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnis Gewerbeverordnung

A. Problem und Ziel:

Die Öffnung von Videotheken an Sonn- und Feiertagen ist derzeit im Saarland gesetzlich untersagt. Der Deutsche Bundestag hat bereits in einer Entschließung vom 27. April 1998 (Bundestags-Drucksache 13/10509), die auch der Bundesrat angenommen hat (Bundesrats-Drucksache 416/98), den Bundesländern empfohlen, die Öffnung von Videotheken auch an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen, weil insoweit eine Schlechterstellung dieses Bereichs im Gegensatz zu allen anderen Arten von Unterhaltungen vorliege. Hintergrund dieser Empfehlung war, dass im Zuge der Novellierung des Filmförderungsgesetzes des Bundes zum 01. Januar 1999 erneut eine auch von der Videowirtschaft zu leistende Filmförderabgabe beschlossen wurde.

Im Gegenzug hierzu sollte den Betreibern von Videotheken die Möglichkeit eröffnet werden, ihr Unterhaltungsangebot ­ ebenso wie die übrigen von der Filmförderabgabe Betroffenen ­ auch an Sonn- und Feiertagen anzubieten. Denn Filmtheater- und Theaterbetreiber zahlen diese Abgabe, werden aber von den Tätigkeitsverboten des Sonn- und Feiertagsrechtes nicht erfasst.

Die gesellschaftlichen Anschauungen und das Freizeitverhalten der Bevölkerung haben sich auch im Saarland verändert. Die Nutzung von Videotheken wird heute von großen Teilen der Bevölkerung als selbstverständlicher Teil der Freizeitgestaltung auch an Sonn- und Feiertagen angesehen. Bisher ist die Sonn- und Feiertagsöffnung der Videotheken in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern erlaubt.

In wirtschaftlicher Hinsicht zeigt die Erfahrung anderer Bundesländer, dass die Öffnung von Videotheken an Sonn- und Feiertagen nicht nur zu einer zeitlichen Verschiebung des Umsatzes, sondern zu insgesamt höheren Umsätzen führt. Die Sonntagsöffnung ist gerade für Familien und Frauen wichtig, weil nach den Erfahrungen der genannten Bundesländer Familien mit ihren Kindern sowie Frauen sonntags verstärkt Videotheken besuchen.

Saarländische Videothekenbetreiber erleben im Moment erhebliche Umsatzeinbußen, weil Rheinland-Pfalz die Sonntagsöffnung bereits ermöglicht hat und deshalb viele Saarländer sonntags rheinland-pfälzische Videotheken aufsuchen. Die Einrichtung von Automatenvideotheken im Saarland kann diesem Trend nur unzureichend entgegenwirken und bringt außerdem einen Verlust von Arbeitsplätzen mit sich.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Regelung im Saarland zur Öffnung von Videotheken den gewandelten Freizeitbedürfnissen der Bürger und den Neuregelungen anderer Bundesländer anzupassen, gleichzeitig aber dem Gedanken der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung zu tragen.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, Videotheken auch an Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr die Vermietung von audio-visuellen Medien zu gestatten. Der Verkauf bleibt hingegen weiterhin gesetzlich verboten. Um die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, wird außerdem die Bedürfnis-Gewerbeverordnung geändert.

C. Alternativen Beibehaltung der möglicherweise verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung der Berufsgruppe der Videothekare gegenüber der Vergleichsgruppe der Filmtheater- und Theaterbetreiber.

D. Kosten Keine.

Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnis-Gewerbeverordnung.