legt als oberste Landesbehörde nach dem Fahrpersonalgesetz das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 7 B. Im Einzelnen Artikel 1

Im Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz sind die Zuständigkeiten der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zusammengefasst. Da auch die EG-Verordnungen und die daraus folgenden Regelungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung straßenverkehrsrechtliche Regelungen enthalten, ist es zweckmäßig, die Zuständigkeitsregelung in dem Straßenverkehrsgesetz zu regeln.

§ 17 legt als oberste Landesbehörde nach dem Fahrpersonalgesetz das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.

§ 18 Abs. 1 nennt das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) als zuständige Behörde für die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung. Da dem LVGA durch die Kontrolltätigkeiten die Betriebe bekannt sind, ist es sinnvoll, die Werkstatt- und Unternehmerkarte durch das Amt ausgeben zu lassen, da wegen der Aufsichtsfunktion die erforderliche Ausstattung ohnehin angeschafft werden muss.

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 benennt die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion des Saarlandes zur Ausgabe der Kontrollkarten an die für die Überwachung zuständigen Personen (Polizei, LVGA). Dies ist sinnvoll, da das LVGA nur eine geringe Anzahl von Kontrollkarten benötigt. Der Aufbau von Doppelstrukturen würde unnötige Kosten verursachen.

§ 18 Abs. 2 Nr. 2 regelt die Ausgabe der Fahrerkarten durch die Gemeinden. Voraussetzung für die Ausgabe der Fahrerkarte ist das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis nach EU-Recht. Diese Prüfung erfolgt bei den Führerscheinstellen, die im Saarland in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen. Hier ist die erforderliche Sachkenntnis und die Sachausstattung vorhanden. Es ist daher bürgerfreundlich und wirtschaftlich, die Ausgabe der Fahrerkarte in die Zuständigkeit der Gemeinden zu delegieren. Die Höhe der Gebühr deckt die Kosten der Gemeinde.

§ 18 Abs. 3 regelt die Zuständigkeiten der Bergaufsicht.

§ 18 Abs. 4 regelt die Zuständigkeiten der Polizeivollzugsbehörden hinsichtlich der Verkehrsüberwachung.

§ 18 Abs. 5 lässt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr unberührt.

Artikel 2:

Für die Ausgabe der Kontrollgerätekarten sollen für die Ausgabestellen kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Die Arbeitsgruppe „Digitales EG-Kontrollgerät ­ Ausgabe der Kontrollgerätkarten", die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bundesamt für Güterverkehr, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Kraftfahrt-Bundesamt, Länder- und Gemeindevertretern zusammen setzt, hat den Zeitaufwand für die Antragsbearbeitung zur Kartenausgabe wie folgt festgestellt:

- 8 Fahrerkarte: 30 Minuten Werkstattkarte: 43 Minuten Unternehmerkarte: 30 Minuten

Die Untersuchungen erfolgten bei der Fahrerkarte auf der Grundlage der Antragsbearbeitung eines EU-Kartenführerscheins bei 5 ausgewählten Führerscheinbehörden. Zu den ausgewählten Behörden gehörte auch eine saarländische Behörde. Der Zeitaufwand für Werkstatt- und Unternehmerkarte wurde nach ähnlichen Antragsbearbeitungen durch die Arbeitsschutzbehörden geschätzt.

Aufgrund der Tätigkeitsmerkmale wird für die Bearbeitung der Anträge eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes der Berechnung zu Grunde gelegt.

Die Gebühren wurden auf Grundlage des „Pauschbetrages für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst" des Ministeriums für Finanzen festgelegt. In diesem Pauschbetrag sind die Kostenanteile wie DVArbeitsplatz, Pensionsrückstellung, Querschnittskosten für Personal- und Sachverwaltung, Raumkosten, Unterhaltung usw. einberechnet.

Artikel 3:

In jedem Bundesland wurden Behörden benannt, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz gegenüber ausländischen Fahrerlaubnisinhabern zuständig sind. Im Saarland ist dies der Landkreis Saarlouis. Nach einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Fahrerlaubnis-/ Fahrlehrerwesen" werden im Kreis Saarlouis Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Fahrerlaubnisinhaber aus Belgien und Luxemburg, die bundesweit anfallen bearbeitet.

Da sich die Aufteilung der Zuständigkeiten für ausländische Staaten nach Beschlüssen dieses Bund-Länder-Fachausschusses immer wieder ändern kann, wird im StVZustG darauf nicht Bezug genommen.

Artikel 4:

Artikel 3 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und das Außer-Kraft-Treten der bisherigen Zuständigkeitsverordnung.