Steuer

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betreff: Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes (MG)

A. Problem und Ziel:

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und anderer Gesetze ist vom Deutschen Bundestag am 25. März 2002 beschlossen worden. Es ist am 03. April 2002 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1186). Gemäß § 23 MRRG haben die Länder ihr Melderecht den Vorschriften des MRRG innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes anzupassen.

Die Neufassung des MRRG beinhaltet eine umfassende Fortentwicklung des Melderechts mit dem Ziel einer Anpassung an die Anforderungen der künftigen Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Informationstechnik. Bei Aufrechterhaltung der bestehenden Systematik dieses Rechtsgebiets werden eine Vielzahl von Vorschriften mit Blick auf die Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien verändert, ergänzt oder auch neu geschaffen. Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für einen bundesweit funktionierenden elektronischen Datenaustausch zwischen den Meldebehörden geschaffen, insbesondere mit dem Ziel der schnellen Aktualisierung der Melderegister. Darüber hinaus werden einzelne Schritte des Meldeverfahrens mit dem Ziel der Bürgerfreundlichkeit vereinfacht, verkürzt oder abgeschafft.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Landesmeldegesetzes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen das Melderecht unter Nutzung der Möglichkeiten der neuen Technologien den Kontakt und die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung effizienter, kundenfreundlicher und wirtschaftlicher gestalten kann. Diese neuen Technologien ermöglichen darüber hinaus Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Nutzung der Melderegister durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen. Das Melderecht übernimmt damit die ihm zugedachte Pilotfunktion für die Einführung von e-Government in der Verwaltung. Mittlerweile hat die Finanzministerkonferenz beschlossen, für die Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Finanzen und den Meldebehörden zur Übermittlung der mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführten Identifikationsnummer zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens die vom Melderecht vorgesehenen Standards ebenfalls zu übernehmen. Der mit der Vereinheitlichung der Meldeverfahren eingeführte OSCI-Standard ist damit der Wegbereiter für eine übergreifende Standardisierung der Verwaltungsverfahren geworden und schafft so die ersten Schritte für eine übergreifende e-Government-Lösung für die Verwaltung.

Ausgegeben: 26.07.

- 2 B. Lösung

Eine Vielzahl der Regelungen des Gesetzentwurfs entspricht den Vorgaben des MRRG, die im Hinblick auf die Rahmenkompetenz des Bundes unmittelbar in das Landesrecht umzusetzen sind. Soweit das Rahmenrecht eine ergänzende landesrechtliche Regelungsbefugnis einräumt, wird diese umfassend genutzt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer e-Government-Lösung im Melderecht auf Landesebene zu schaffen, die sich an bundeseinheitlichen Standards orientiert und gleichzeitig eine Pilotfunktion für weitere e-Government-Verfahren auf Landesebene übernimmt.

Der Entwurf sieht Änderungen vor, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

- Auskunftserteilung an Personen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet.

- Wegfall der Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland.

- Wegfall der Mitwirkungspflicht von Personen, die Wohnraum zur Verfügung stellen.

- Erleichterte Bedingungen zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, insbesondere durch Zulassung der elektronischen An- und Abmeldung, wodurch das kostenund zeitaufwendige An- und Abmeldeverfahren sowohl für die Einwohnerinnen und Einwohner als auch für die Verwaltung mittelfristig erheblich reduziert werden kann.

- Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden.

Mit § 30 Abs. 4 werden die Vorgaben der Ersten Bundesdatenübermittlungsverordnung auch für die Landesmeldebehörden festgeschrieben, um den bundeseinheitlichen Standard für den Meldedatenaustausch zu gewährleisten.

Mit § 30 Abs. 5 wird die Einrichtung einer Vermittlungsstelle vorgeschrieben, über die der Meldedatenaustausch - auch auf Landesebene - laufen soll. Diese Vermittlungsstelle soll künftig einen medienbruchfreien Datenaustausch gewährleisten.

Mit § 30 Abs. 6 wird die Möglichkeit geschaffen, dieser Vermittlungsstelle weitere Aufgaben zu übertragen. Diese Vermittlungsstelle ist Bestandteil der umfassenden e-Government-Lösung für Land und Kommunen, die im Rahmen des gemeinsamen Projektes „Bürgerdienste Saar" aufgebaut wird.

- Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland, an Mitgliedstaaten der EU und EWR-Vertragsstaaten und an Stellen der Europäischen Gemeinschaften.

- Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften.

C. Alternativen

Zur Umsetzung der Rahmenvorschriften des Melderechtsrahmengesetzes durch die Landesgesetzgeber gibt es keine Alternative.

- 3 D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die im Meldegesetz vorgesehene Vermittlungsstelle wird Bestandteil der mittlerweile in der Beschaffung befindlichen e-Government-Plattform „Bürgerdienste Saar" sein. Diese Plattform wird mit 300.000 EUR Haushaltsmitteln und mit 300.000 EUR aus dem kommunalen Finanzausgleich finanziert. Dabei entfallen auf das Portal ca. 200. EUR und auf das Fachverfahren ca. 100.000 EUR; für die eigentliche Infrastruktur werden voraussichtlich weniger als 100.000 EUR benötigt. Da das Meldeverfahren Bestandteil des Gesamtprojekts ist, können die hierauf entfallenden Anteile nicht quantifiziert werden; nach ersten Schätzungen werden jedoch nur Bruchteile der Ressourcen der Gesamtlösung für diese Aufgabe beansprucht werden. Auf die Kommunen werden voraussichtlich Kosten für die Implementierung des OSCI-Standards für die von ihnen genutzten Verfahren bei ihren Meldeämtern sowie für die Schaffung des Zugangs zu der Vermittlungsstelle zukommen, wobei sich die Zahl der von den Kommunen genutzten Verfahren mittlerweile auf vier reduziert hat, die alle OSCI-fähig sind.

In einigen Kommunen ist der OSCI-Standard bereits implementiert.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes mit der Einfügung des § 24 MRRG zwingend ab dem 1.1. für den bundesweiten Meldedatenaustausch im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nur noch die elektronische Form auf der Basis der OSCI-Standards zugelassen ist.

E. Sonstige Kosten

Durch den Wegfall verschiedener Meldepflichten und die Schaffung von Möglichkeiten des elektronischen Zugangs zu Melderegisterdaten werden sowohl die einzelne Einwohnerin oder der einzelne Einwohner als auch die auf Meldedaten angewiesenen Wirtschaftszweige erheblich entlastet; Verwaltungsverfahren, die von der Nutzung von Meldedaten abhängig sind, werden vereinfacht und beschleunigt.

Die elektronische Durchführung des Rückmeldeverfahrens führt mittelfristig zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Kommunen (in der Projektgruppe Meldewesen der IMK wurde der Rückmeldevorgang in Papierform mit 2,70 EUR im Schnitt veranschlagt, der elektronische mit ca. 0,60 bis 0,70 EUR).

Die elektronische Durchführung der einfachen Melderegisterauskunft wird ebenfalls für die Kommunen zu einer erheblichen Reduzierung des Arbeitsaufwands führen. Hierzu sind Einsparungen nicht quantifizierbar, da die Vereinfachung des Verfahrens unter Umständen das Interesse von sogenannten Power-Usern (z. B. ADAC, vergleichbar große Wirtschaftsunternehmen) an Melderegisterabgleichen erheblich steigern könnte und auch zu einer Steigerung des Gebührenaufkommens bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwands führen könnte.