Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 13 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16

Mehrere Wohnungen:

(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung. Die Person hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnungen sie hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 ihre Hauptwohnung ist.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person. Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der sorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1."

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person." 17. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht:

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.

(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde ihres letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(3) Für die Anforderung des vorausgefüllten Meldescheins gibt die meldepflichtige Person Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die letzte Wohnanschrift an. Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt diese Daten der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn die meldepflichtige Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Die meldepflichtige Person ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

(5) Die meldepflichtige Person erhält eine unentgeltliche schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung). Die Meldebestätigung hat folgende Daten zu enthalten:

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift,

5. Tag des Ein- oder Auszugs.

(6) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Muster der Meldebestätigungen zu bestimmen.

(7) Meldescheine sind unentgeltlich bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

(8) Hat die Meldebehörde für die Abmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person über diesen Zugang in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 abmelden." 18. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18

Datenerhebung:

(1) Bei der Anmeldung werden von der meldepflichtigen Person die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 6 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.

Bei der Anmeldung einer Nebenwohnung werden von den in Satz 1 genannten Daten die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 5 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten nicht erhoben.

(2) Bei der Abmeldung werden von der meldepflichtigen Person die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7 und 9 bis 13 aufgeführten Daten erhoben.

(3) Bei der Änderung des Wohnungsstatus werden von der meldepflichtigen Person die in Absatz 1 aufgeführten Daten erhoben." 19. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19

Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person

Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder persönlich zu erscheinen." 20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „im Inland" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses sind diese Personen abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederei. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind."

In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „im Inland" ersetzt.

22. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24

Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft:

(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 wird nicht begründet, wenn

1. eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,

2. Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit und Beamtinnen oder Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.