Beamte

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 37 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

4. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

5. an dem Urteil ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat, der oder die sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

6. an dem Urteil ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat, der oder die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,

7. der Beamte oder die Beamtin nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder

8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 72

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme:

(1) Die Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder

2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der oder die Verurteilte sein oder ihr Amt oder seinen oder ihren Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er oder sie noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten oder der Beamtin ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 73

Frist, Verfahren:

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Wird der Antrag bei dem Verwaltungsgericht eingereicht, kann er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der oder die Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Richterin oder als Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat.

§ 74

Entscheidung durch Beschluss:

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 75

Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts:

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 76

Rechtswirkungen, Entschädigung:

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten oder der Beamtin aufgehoben, erhält dieser oder diese von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er oder sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(2) Der Beamte oder die Beamtin und die Personen, denen er oder sie kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Kapitel 6

Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 77

Kostentragungspflicht:

(1) Der Beamte oder die Beamtin, gegen den oder die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten oder der Beamtin zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 78

Erstattungsfähige Kosten:

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.