Satz 2 gilt insbesondere im Hinblick auf die Belehrungspflicht des § 59 VwGO Er legt dessen Geltung auch für Landesbehörden fest

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 61 Absatz 4 enthält eine Sonderregelung für Beamte, die eine Wehrübung (§ 6 WehrPflG) oder eine besondere Auslandsverwendung (§ 6a WehrPflG) absolviert haben.

Zu § 3:

Durch die ergänzende Anwendung der in der Vorschrift (nicht abschließend) genannten Gesetze wird das Disziplinarrecht von dem Strafverfahrensrecht weitgehend gelöst. Auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung wird nur noch in den Fällen verwiesen, in denen diese unverzichtbar sind. Außerdem gelten wichtige das bisherige gerichtliche Disziplinarverfahren tragende Grundsätze, vor allem bei materiell-rechtlichem Hintergrund, auch unter dem neuen Verfahrensrecht weiter. Das gilt für den Grundsatz „in dubio pro reo" ebenso wie für die nach allgemeiner Auffassung im Verwaltungsprozess ohnehin sinngemäß anwendbaren Beweisregeln des § 244 StPO. § 3 bringt das Kernelement der Reform, nämlich den Wechsel von einem strafprozessual geprägten Verfahrensrecht zu dem verwaltungsmäßig geprägten kontradiktorischen Disziplinarverfahren zum Ausdruck (Lösung von der Strafprozessordnung).

Die Funktion des Strafprozessrechts wird vom Verwaltungsverfahrensrecht und vom Verwaltungsprozessrecht übernommen.

Satz 2 gilt insbesondere im Hinblick auf die Belehrungspflicht des § 59 VwGO. Er legt dessen Geltung auch für Landesbehörden fest. So ist z. B. eine Disziplinarverfügung im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, da andernfalls die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist) eintreten würde.

Zu § 4:

Die Vorschrift stellt erstmals im (Landes-)Disziplinarrecht den Beschleunigungsgrundsatz als einen das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsatz heraus, der neben den zahlreichen der Beschleunigung dienenden Einzelnormen in jeder Phase des Verfahrens als objektives Disziplinarrecht beachtet werden muss.

Zu § 5:

In der Vorschrift werden die einzelnen Disziplinarmaßnahmen in gestufter Reihenfolge abschließend benannt.

Absatz 1 bestimmt die Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber dem bisherigen Recht in drei Fällen eine sprachliche Veränderung erfahren haben. An die Stelle der Bezeichnung „Gehaltskürzung" tritt nunmehr die Bezeichnung „Kürzung der Dienstbezüge". Die wenig eingängige und zu lange Bezeichnung „Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt" soll künftig durch die wesentlich kürzere Formulierung „Zurückstufung" ersetzt werden. Die Bezeichnung „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis" ersetzt die Bezeichnung „Entfernung aus dem Dienst".

In Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht sieht Absatz 2 für Ruhestandsbeamte weiterhin die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung sowie der Aberkennung des Ruhegehalts vor.

Absatz 3 beschränkt den Maßnahmenkatalog bei Beamten auf Probe und auf Widerruf in Einklang mit dem bisherigem Recht auf den Verweis und die Geldbuße. Das Verfahren zur Entlassung dieser Beamten wegen schwerer Dienstvergehen wird nunmehr auf Grund des sachlichen Zusammenhangs in § 47 Abs. 4 SBG geregelt.

Zu § 6:

Die Regelung stimmt weitgehend mit § 7 SDO überein. Die Ergänzung des Absatzes 1 um das Wort „schriftliche" dient der Klarstellung.

Zu § 7:

Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße kann wie bisher bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden; aus Gründen der Klarstellung wird im Hinblick auf die Beamten auf Widerruf, die keine Dienstbezüge im besoldungsrechtlichen Sinne erhalten, der Begriff der „Anwärterbezüge" hinzugefügt. Für Beamte ohne Dienst- bzw. Anwärterbezüge wird in Satz 4 ein neuer Höchstbetrag festgelegt, der 500 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag gilt nunmehr einheitlich für alle Beamte ohne Dienst- bzw. Anwärterbezüge; auf die bislang geltende Sonderregelung für die äußerst seltene Gruppe der Gebührenbeamten (vgl. § 8 Satz 3 SDO) wird aus Gründen der Rechtsvereinfachung verzichtet.

Der Familienzuschlag ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung (§ 8 Satz 2 SDO) in die Berechnung der Dienstbezüge mit einzubeziehen, da er zur Besoldung des Beamten (§ 1 Abs. 2 BBesG) rechnet.

Absatz 2 dient der Klarstellung, indem die verwaltungsrechtlich ohnehin stets mögliche Aufrechnung explizit geregelt wird. Die Geldbuße kann also im Wege der Aufrechnung „abgegolten" werden.

Für die Aufrechnung gelten die verfassungsimmanenten Grenzen: Die in Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie in § 94 SBG enthaltene Fürsorgepflicht zwingt den Dienstherrn, das individuelle Existenzminimum des Beamten zu erhalten. Zu diesem Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der in Art. 33 Abs. 5 GG ebenfalls enthaltenen Alimentationspflicht.

Zu § 8:

Die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erfährt gegenüber der bisherigen Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung eine entscheidende Veränderung, nämlich die in § 33 Abs. 1 geregelte Verlagerung der Kompetenz zur Verhängung dieser Maßnahme von den Gerichten zu den Dienstherrn (vgl. hierzu die Begründung zu § 33 Abs. 1). Die bisherige Höchstdauer von drei Jahren ist in jeder Hinsicht ausreichend, um Dienstvergehen im Bereich mittlerer Art angemessen sanktionieren zu können. Auf die in der Praxis wenig relevante und zudem komplizierte bisherige Sonderregelung für Gebührenbeamte nach § 9 Abs. 2 SDO wird auch hier verzichtet.

In Absatz 1 Satz 2 wird aus Gründen der Rechtsklarheit nunmehr unmittelbar im Gesetz festgelegt, dass sich die Kürzung der Dienstbezüge auf alle Ämter erstreckt, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst eines saarländischen Dienstherrn bekleidet.

Absatz 1 Satz 3 entspricht § 9 Abs. 1 Satz 2 SDO. Er verhindert, dass die Kürzung der Dienstbezüge über die Ruhensregelungen der §§ 53 ff. BeamtVG ganz oder teilweise gegenstandslos wird.

Absatz 2 entspricht § 108 Abs. 4 und 7 SDO.

Die Regelung des Absatzes 3 trägt in erster Linie der Situation der beurlaubten Beamten Rechnung, die bei einem privatisierten Unternehmen beschäftigt sind. Zwar wird die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer der Beurlaubung gehemmt, der Beamte kann jedoch den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten.

Absatz 4 sieht im Gegensatz zu dem bisherigen § 10 SDO grundsätzlich ein Beförderungsverbot für die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge vor; dem Dienstherrn bzw. den Gerichten wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, den Zeitraum zu verkürzen, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Mit dieser Regelung wird bei einem bereits mit Einleitung des Disziplinarverfahrens faktisch bestehenden Beförderungsverbot verhindert, dass eine Beförderung durch eine übermäßig lange Dauer eines Disziplinarverfahrens unangemessen lange hinausgezögert wird. Die Regelung ist als „Kann"-Vorschrift ausgestaltet, damit das zuständige Disziplinarorgan bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sachgerecht über eine Verkürzung entscheiden kann.

Durch die neue Regelung des Absatzes 5 soll verhindert werden, dass die Folgen der Kürzung der Dienstbezüge durch einen Dienstherrenwechsel unterlaufen werden. Die Kürzung wird auch in einem neuen Beamtenverhältnis vollzogen.

Dies gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit. Insoweit wird der demokratischen Legitimation des Wahlbeamten Vorrang gegenüber der Durchsetzung des Disziplinarrechts eingeräumt. Allerdings kann dies nur in den Fällen gelten, in denen die Verletzung der Dienstpflichten nicht so schwer wiegt, dass sie zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.

Zu § 9:

Die Folgen der Zurückstufung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen denjenigen der früheren Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SDO. Mit der in Satz 3 gegenüber dem früheren Recht (§ 11 Abs. 2 SDO) vorgenommenen Ergänzung, wonach mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt nicht nur die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten erlöschen, sondern auch die Ehrenämter, wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Die neu vorgesehene Möglichkeit, in der Entscheidung von einem Erlöschen der Ehrenämter oder der Nebentätigkeiten abzusehen, ist vor allem im Hinblick auf diejenigen Ehrenämter bzw. Nebentätigkeiten aufgenommen worden, die der Beamte ­ unter Umständen gegen seinen Willen ­ auf Verlangen des Dienstherrn im dienstlichen Interesse übernommen hat. Auf Grund der Regelung soll verhindert werden können, dass das Erlöschen des Ehrenamtes bzw. der Nebentätigkeit zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung gegenüber dem pflichtgemäß handelnden Beamten führt.

Absatz 2 entspricht § 108 Abs. 5 und 7 SDO.

In Absatz 3 wird an der fünfjährigen Beförderungssperre festgehalten, die - wie bei der Kürzung der Dienstbezüge - im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens verkürzt werden kann.

Durch die Regelung des Absatzes 4 soll auch in Bezug auf die Zurückstufung verhindert werden, dass deren Folgen durch einen Dienstherrenwechsel unterlaufen werden. Die Zurückstufung wird auch in einem neuen Beamtenverhältnis vollzogen.

Dies gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit. Insoweit wird der demokratischen Legitimation des Wahlbeamten Vorrang gegenüber der Durchsetzung des Disziplinarrechts eingeräumt. Allerdings kann dies nur in den Fällen gelten, in denen die Verletzung der Dienstpflichten nicht so schwer wiegt, dass sie zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.