Fördermittel

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 88 Absatz 8 enthält Regelungen zum Erlöschen der behördlichen Zulassung oder Genehmigung eines Eingriffs innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe. Die Regelungen entsprechen der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 6 des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

Absatz 10 verpflichtet den Projektträger wie auch bisher (vgl. § 12 Abs. 9 des Saarländischen Naturschutzgesetzes), den Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies soll es der Behörde ermöglichen, die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme zu kontrollieren.

§ 30 nutzt den in § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Länder eröffneten Spielraum und führt das im Saarland bereits praktizierte Ökokonto nunmehr auch in das Saarländische Naturschutzgesetz ein. Mit dem Ökokonto wird die Voraussetzung für eine vorausschauende Flächenpolitik in den Gemeinden geschaffen, die die Flexibilität der Eingriffsregelung erhöht und die Durchführung sinnvoller Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gewährleistet. Auf das Ökokonto können Maßnahmen nur gebucht werden, die bereits durchgeführt worden sind. Sie sind deshalb für eine Kompensation besonders geeignet, weil hierdurch der ansonsten vorhandene Zeitverzug einer Maßnahme bis zur tatsächlichen Kompensation eines Eingriffs entfällt oder zumindest verkürzt wird. Die Maßnahmen müssen zudem zur Verbesserung der Funktionen und Werte des Naturhaushalts durchgeführt worden sein, ansonsten handelt es sich nicht um Ökokontomaßnahmen. Schließlich müssen die Maßnahmen zuvor als Ökokontomaßnahmen zwischen dem Träger der Maßnahme und der zuständigen Naturschutzbehörde vereinbart worden sein. Hierbei prüft die Naturschutzbehörde die grundsätzliche Geeignetheit der Maßnahmen im Sinne der erzielbaren Verbesserung und deren Verwertbarkeit als Kompensation. Die Maßnahmen sollen in der Regel als Kompensation für künftige Eingriffe zugelassen werden. Maßnahmen, die aus öffentlichen Fördermitteln finanziert werden, können nur mit ihrem nicht geförderten Anteil in das Ökokonto eingetragen werden.

In Übereinstimmung mit der Regelung im Eingriffsverfahren ist auch hier eine Genehmigungsfrist von drei Monaten in Verbindung mit einer Genehmigungsfiktion vorgesehen.

§ 31 setzt § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes um. Er entspricht inhaltlich nahezu vollständig dem geltenden § 23 des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

In Absatz 1 wird die Aufgabe des Arten- und Biotopschutzes definiert.

In Absatz 2 werden der obersten Naturschutzbehörde die Erfassung von wild lebenden und Tier- und Pflanzenarten sowie von gefährdeten Arten sowie die Entwicklung von Programmen, Richtlinien und Vorschlägen zur Durchführung von Maßnahmen zur Ansiedlung verdrängter Arten und zur Überwachung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten auferlegt.

Zu § 30 (Ökokonto)

Zu § 31 (Arten- und Biotopschutz)

§ 32 dient der Umsetzung des § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Gemäß Absatz 1 Satz 2 bleibt trotz des grundsätzlichen Entnahmeverbots für wild lebende Pflanzen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten zulässig, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird sowie zur Bekämpfung invasiver Arten. Der Begriff der invasiven Art entstammt dem Artenschutz. Es handelt sich hierbei um gebietsfremde Pflanzen und Tiere, die sich im Saarland ausbreiten und den vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem Bestand gefährden.

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen inhaltlich den Absätzen des geltenden § 24 Abs. 3 bis 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

Zu den nicht gebietsfremden Arten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 zählen insbesondere Fasane und Rebhühner. Zu den gebietsfremden Arten gehören insbesondere Damm-, Muffel- und Sickerwild.

§ 33 enthält Ermächtigungen für die oberste Naturschutzbehörde zum Erlass von für den Artenschutz notwendigen Rechtsverordnungen sowie die Befugnis der unteren Naturschutzbehörde, artenschutzfachlich notwendige Einzelanordnungen zu treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestands ausreichen. Die Regelung entspricht dem geltenden § 26 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

Dieser Paragraph dient der Umsetzung des § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Richtlinie 1999/22/EG (sog. Zoorichtlinie). Sie fasst die bisherigen Regelungen in §§ 27 sowie 27a des geltenden Saarländischen Naturschutzgesetzes zusammen und vereinfacht sowie vereinheitlicht die erforderlichen Genehmigungserfordernisse.

Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Zoos bedürfen gemäß Absatz 1 der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Anders als bisher wird diese Genehmigung jedoch durch nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung mit Ersetzungswirkung ergeht dann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen der Zoorichtlinie erfüllt sind. Durch die Verknüpfung mehrerer behördlicher Zulassungen zu einer wird der Forderung nach Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung Rechnung getragen. Der Projektträger muss sich dann bei der Zulassung eines Zoos nicht mehr zusätzlich zu behördlichen Erfordernissen mit einem gesonderten Antrag an die Naturschutzbehörde wenden.

Absatz 2 und Absatz 3 enthalten Regelungen über Kontrollpflichten der Behörden und der Schließung von Zoos. In Absatz 4 wird die Nachweispflicht des Zoobetreibers vereinfacht, wenn er oder sie an einem freiwilligen Zertifizierungsverfahren teilnimmt, das von der obersten Naturschutzbehörde genehmigt wurde.

Zu § 32 (Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen)

Zu § 33 (Besondere Schutzvorschriften)

Zu § 34 (Zoos)

§ 35 modifiziert die im geltenden Saarländischen Naturschutzgesetz in § 27b enthaltene Regelung zur Genehmigung von Tiergehegen.

Anders als bisher unterliegt die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb gemäß Absatz 1 nunmehr nicht mehr einer Genehmigungs-, sondern nur noch einer Anzeigepflicht. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand und rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass selbst die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere gemäß § 6 der Bundesartenschutzverordnung lediglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Durch die Anzeigepflicht wird sichergestellt, dass die Naturschutzbehörde von dem Vorhaben erfährt und die zum Schutz der Tiere erforderlichen Anordnungen treffen kann. Die Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige, Anordnungen treffen, um die Erfüllung der in dem Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 enthaltenen Anforderungen sicherzustellen. Der Betreiber hat die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen seiner Anzeige beizufügen. Eine genaue gesetzliche Festlegung von Art und Umfang der Unterlagen ist nicht zweckmäßig, da diese im Einzelfall sehr variieren können. Erforderlich dürften zumeist Unterlagen zu Größe, Lage und Gestaltung des Geheges, zum Tierbestand sowie zu Art und Gestaltung der Umzäunung sein. Die Errichtung, die Erweiterung oder der Betrieb von Tiergehegen können untersagt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 3 nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Die Beseitigung eines bestehenden Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt sind und nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.

Absatz 2 führt zu einer Verfahrenskonzentration, indem im Falle einer Gestattungspflicht nach anderen rechtlichen Vorschriften das selbständige Anzeigeverfahren in ein Einvernehmensgebot umgewandelt wird.

Von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden die Haltung typischer Haustierrassen wie Kaninchen, Hasen Katzen und Hunde.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Gemeinden die Belange des Naturschutzes zur Heimatpflege und zur Förderung des Wohls ihrer Bürgerinnen und Bürger als Pflichtaufgabe der örtlichen Gemeinschaft nach Maßgabe des Saarländischen Naturschutzgesetzes wahrzunehmen haben. Dieser Absatz soll verdeutlichen, dass die in Artikel 20a des Grundgesetzes geregelte Verpflichtung des Staates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Artikel 59a der Verfassung des Saarlandes) nicht allein dem Bund und den Ländern, sondern auch den Gemeinden obliegt. Da durch Abs. 1 keine konkreten Aufgaben auf die Gemeinden verlagert werden, sondern insoweit nur auf die sonstigen Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes verwiesen wird, ist das Konnexitätsprinzip des Artikels 120 der Verfassung des Saarlandes nicht tangiert.

Zu § 35 (Sonstige Tiergehege)

Zu § 36 (Siedlungsnaturschutz)