Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Baumaßnahmen außerhalb des Hochschulbauförderungsgesetzes dient der

13 Zu § 3

Die Vorschrift enthält haushaltswirtschaftliche Bestimmungen zur Deckungsfähigkeit.

Innerhalb der Einzelpläne sind die Festtitel der Ausgaben für Informationstechnik mit der Endziffer "61" gegenseitig deckungsfähig.

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Baumaßnahmen außerhalb des Hochschulbauförderungsgesetzes dient der Flexibilisierung.

Die allgemeine Deckungsfähigkeit bei den sächlichen Verwaltungsausgaben innerhalb eines Kapitels (OGr. 51 - 54) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- Anordnung durch die oberste Landesbehörde mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen,

- die Ausgabemittel dürfen nicht übertragbar sein und

- die Maßnahmen müssen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheinen.

Von dieser gegenseitigen Deckungsfähigkeit sind Titelgruppen, Festtitel der Ausgaben für Informationstechnik mit der Zählnummer "61" und ab dem Rechnungsjahr 2002 auch mit Zählnummer „58", sowie die Titel der Gruppierung 529, 531 und 533, sofern es sich bei letzterem um Ausgaben für Tagungen handelt, aus folgenden Gründen ausgenommen:

- die verschiedenen Ausgabearten einer Titelgruppe sind bereits gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO gegenseitig deckungsfähig,

- der Deckungskreis zwischen den Ausgaben für Informationstechnik sollte durch eine erweiterte Deckungsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden,

- die Ausgaben für Veröffentlichungen (Titel der Gruppierung 531) und Tagungen (Titel der Gruppierung 533) sind üblicherweise einzelfallbezogene Ausgabenermächtigungen, die insofern nicht in die Deckungsfähigkeit zur Finanzierung anderer Ausgaben miteinbezogen werden sollen. Die Dispositionsmittel der Titel der Gruppierung 529 werden ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt und dürfen nach § 20 Abs. 3 LHO nicht für deckungsfähig erklärt werden.

Zu § 4:

Die Vorschrift enthält wichtige Bestimmungen personalwirtschaftlicher Art, etwa zur Ermöglichung von Teilzeitarbeit, zur Besetzung freier Stellen mit anderen als dafür vorgesehenen Bediensteten und zur Stellenbewirtschaftung im Bereich der Universität.

Die Regelung des § 4 eröffnet zudem die Möglichkeit, für die in Elternzeit befindlichen Dienstkräfte für die Dauer dieses zusätzlichen Urlaubs Ersatzkräfte zu beschäftigen. Bei Lehrkräften an Grundschulen, Sonderschulen, erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Berufsschulen und Gymnasien dürfen darüber hinaus die Ersatzkräfte auch für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung eingestellt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für das klinische Personal im Kapitel 05

25, für das Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05 und für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität; für diese sowie für bestimmte Fachkräfte der Zentralen Datenverarbeitungsstelle ist die Einstellung von Ersatzkräften auch möglich für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.

Die Vorschrift in Satz 2 in Absatz 5 ermöglicht eine flexible Reaktion auf den wechselnden Ausbildungsbedarf für Beamtenanwärter und -anwärterinnen in der saarländischen Landesverwaltung. Analog der Möglichkeit Anwärter und Anwärterinnen auf Planstellen zu führen, falls der Personalaufwand denjenigen, der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreitet, findet diese Bestimmung auch für Referendare und Referendarinnen Anwendung.

Satz 2 in Absatz 6 stellt sicher, dass bei längerfristiger Inanspruchnahme von Beamten- und Beamtinnenplanstellen durch Angestellte der Stellenplan korrigiert wird.

Die Regelung in Absatz 7 zur Besetzbarkeit von Ausbildungsstellen im Arbeiterbereich mit auszubildenden Angestellten soll es der Verwaltung ermöglichen, flexibel auf die Ausbildungsbedürfnisse zu reagieren.

Die Regelungen in Abs. 9 sind aufgrund des Globalhaushaltes der Universität des Saarlandes notwendig.

In Abs. 12 wurden zur Klarstellung die Begriffe „Beurlaubung" in „Sonderurlaub", „Erziehungsurlaub" in „Elternzeit" geändert. Durch den Einschub „öffentlichen Belangen dienenden Sonderurlaubs" soll verdeutlicht werden, dass für eine Beschäftigung von Ersatzkräften nur im Falle des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT/§ 55 Abs. 2 MTArb, der aus anderen als den in § 50 Abs. 1 BAT/§55 Abs. 1 MTArb genannten Gründen gewährt werden kann, Voraussetzung ist, dass der Sonderurlaub öffentlichen Belangen dient. Der Ersatz des Wortes „Dienstkräfte" durch „Angestellte bzw. Arbeiter/Arbeiterinnen" dient der Klarstellung, da die Beschäftigung von Ersatzkräften für Beamte/Beamtinnen in § 5 HG geregelt ist.

Nach § 52 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes soll von einer Versetzung des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm/ihr ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass er/sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten/der Beamtin unter Beibehaltung seines/ihres Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner/ihrer Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und den Beamten/Beamtinnen die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht möglich ist und dem Beamten/der Beamtin die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Abs. 4 dient dazu, die entsprechende Vorschrift des Beamtengesetzes stärker zu berücksichtigen.

Durch Absatz 15 wird die Möglichkeit geschaffen, geschaffen dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Stellen für Verwaltungsbeamte zu führen.

Zu § 5:

Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen für den Fall einer längerfristigen Beurlaubung, einer Abordnung oder der Wahl von Bediensteten des Landes in den Landtag oder Bundestag.

Geändert wurden Gesetzeszitate und der Begriff „Erziehungsurlaub" in „Elternzeit". Abs. 8 wurde ersatzlos gestrichen.

Zu § 6:

Die Vorschrift enthält weitere Bestimmungen personalwirtschaftlicher Art. Sie schafft die Voraussetzung für eine flexible und sparsame Stellenbewirtschaftung.

Die Regelungen in den Absätzen 2, 4 und 5 ermächtigen das Ministerium der Finanzen in bestimmten Fällen zu Stellenstreichungen und -neuschaffungen.

Absatz 7 verpflichtet die Landesbehörden dazu, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob eine Wegversetzung von Bediensteten von kw-Stellen möglich ist. Die Regelung dient dem schnelleren Abbau von Stellen mit entsprechenden Vermerken.

Die Ermächtigung zur Neuschaffung von Stellen im Absatz 8 ist aus Anlass von Privatisierungen notwendig. Im Rahmen von vertraglich unter bestimmten Voraussetzungen zugesicherten Rückkehrgarantien ist Vorsorge dafür zu treffen, dass im Falle einer Inanspruchnahme dieser Rückkehrgarantie entsprechende Stellen verfügbar sind.