Urheberrecht

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 13 § 4 enthält Regelausnahmetatbestände zum Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen.

§ 4 Abs. 1 IFG

Die Vorschrift dient dem Schutz laufender Verfahren. Der insoweit weit zu verstehende Begriff des Verfahrens umfasst, über § 9 des (Saarländischen) Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehend, auch Rechtsetzungsverfahren und schlicht-hoheitliche oder fiskalische Vorhaben.

Der ungestörte Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess soll effizientes staatliches Handeln sicherstellen.

Der Erfolg einer Entscheidung wird vereitelt, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme.

Nicht geschützt sind in der Regel Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter. Es handelt sich dabei um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft der Behörde typischerweise nicht beeinträchtigen.

§ 4 Abs. 2 IFG

Die Vorschrift stellt klar, dass der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 IFG nach Abschluss des Verfahrens entfällt. Dem Antragsteller kann der Informationszugang gewährt werden, wenn nicht andere Schutzgründe, insbesondere nach § 3 IFG, bestehen. Da der Abschluss des Verfahrens nicht immer erkennbar ist, soll die Behörde den Antragsteller informieren. Dieser entscheidet, ob er einen neuen Antrag auf Informationszugang stellt.

§ 5 IFG (Schutz personenbezogener Daten)

§ 5:

Schutz personenbezogener Daten:

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Die Vorschrift ist in entsprechender Anwendung Spezialvorschrift zu § 16 des Saarländischen Datenschutzgesetzes, der die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen regelt. Das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht schrankenlos. Kein Mensch hat ein absolutes, uneingeschränktes Herrschaftsrecht über „seine" Daten. Auch personenbezogene Informationen sind Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit und nicht isoliert auf die betroffene Person zu beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jede Person daher grundsätzlich Einschränkungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden allgemeinen Interesse hinnehmen, soweit es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung" geht, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (hierzu z. B. BVerfGE 80, 363, 373f.). § 5 regelt den speziellen Interessenausgleich zwischen dem Datenschutz und dem Anspruch auf Informationszugang.

§ 5 Abs. 1 IFG

Nach Satz 1 genießt der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse des Antragstellers, wenn dieses Informationsinteresse nicht im Einzelfall überwiegt. Einer Zustimmung des Dritten bedarf es nicht.

Vielmehr kann sich die Behörde über eine fehlende Zustimmung hinwegsetzen, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers ein schutzwürdiges Interesse des Dritten überwiegt. Gleichwohl muss der Dritte vom Antrag auf Informationszugang informiert werden. Anders ist es nur, wenn ein Regelfall des § 5 Abs. 3 IFG vorliegt (vgl. Begründung zu § 8 IFG). Stimmt der Dritte der Offenbarung seiner personenbezogenen Daten zu, so muss die Behörde aufgrund der Einwilligung auch dann dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn sie die Geheimhaltungsinteressen des Dritten für vorrangig hält. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, wenn nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung sind zugunsten des Antragstellers das Informationsinteresse der Allgemeinheit und zugunsten Dritter auch der Verwendungszusammenhang (insbesondere im sicherheitsbehördlichen Bereich) zu berücksichtigen.

§ 5 Abs. 2 IFG § 5 Abs. 2 IFG enthält einen gesetzlichen Maßstab für die Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 IFG. Das Datenschutzinteresse überwiegt bei den hier genannten Informationen stets. Ein Informationszugang ist also nur bei Einwilligung des Dritten zu gewähren.

§ 5 Abs. 3 IFG

In Ergänzung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG führt § 5 Abs. 3 IFG diejenigen personenbezogenen Daten auf, deren Offenbarung das schutzwürdige Interesse des Dritten in der Regel nicht verletzt. Die Ausgestaltung als Regelbeispiel erlaubt es, den Informationszugang in Ausnahmefällen abzulehnen, etwa, wenn bereits der Umstand der Beteiligung an einem Verfahren geheimhaltungsbedürftig ist. Maßgebend ist, ob der Dritte durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde.

§ 5 Abs. 4 IFG § 5 Abs. 4 IFG stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtspersonen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen, grundsätzlich nicht zu den schützenswerten personenbezogenen Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 IFG gehören. Sie betreffen grundsätzlich nur deren amtliche Funktion. Etwas anderes gilt, wenn die Daten ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte der Amtsperson sind. Ebenso können sich Ausnahmen aus § 3 IFG ergeben, etwa bei besonders umstrittenen Entscheidungen, die eine persönliche Schutzbedürftigkeit der Amtsperson begründen.

§ 6 IFG (Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen)

§ 6:

Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6 IFG trägt den in Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützten Rechtsgütern der Berufsfreiheit und des Eigentums Rechnung.

Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheberrechte, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere durch das Recht auf Fertigung von Kopien können diese Rechtspositionen in vielfacher Hinsicht beeinträchtigt werden. Rechtsvorschriften können auch das geistige Eigentum von Behörden begründen. So kann eine Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein. Amtliche Werke genießen dagegen keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft Gesetze und Verordnungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Gesetzentwürfe verlieren den Urheberrechtsschutz erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind.

Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Satz 2 IFG liegt nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Geschäftsinhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen.

§ 7 IFG (Antrag und Verfahren)

§ 7:

Antrag und Verfahren:

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.