Staatsanwaltschaft

Seit Juni 2000 existiert beim Fachkommissariat 32 der Kriminalpolizei Bremen ein Videovernehmungsraum. Das Fachkommissariat in Bremerhaven verfügt zwar nicht über eine Räumlichkeit mit den technischen Möglichkeiten zur Videovernehmung, nutzt aber bei Bedarf das Videovernehmungszimmer des Amtsgerichts Bremerhaven. Die technischen Voraussetzungen für das Abspielen von Videoaufzeichnungen in der Hauptverhandlung sind bei allen Gerichten des Landes Bremen erfüllt.

Das Videovernehmungszimmer der Kriminalpolizei Bremen entspricht einem hohen Qualitätsstandard und ist eine der modernsten Anlagen im Bundesgebiet, die teilweise auch von Polizeidienststellen des Bremer Umlandes genutzt wird. Fast alle Beamten des Fachkommissariats K 32 wurden in Spezialseminaren für die Durchführung von Videovernehmungen ausgebildet. Seit Inbetriebnahme des Videovernehmungszimmers wurden ca. 50 Videovernehmungen durchgeführt, die mit einem hohen Aufwand in Wortprotokollen durch die Polizei verschriftet werden mussten.

Aus strafprozessualen Gründen können die von der Polizei angefertigten Videovernehmungen nicht in allen Fällen die persönliche Vernehmung der Zeugen vor Gericht ersetzen. So ist nach geltendem Recht die Vorführung der polizeilichen Videovernehmung in der Hauptverhandlung als Ersatz für die richterliche Vernehmung des kindlichen Opfers nur möglich, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an der Videovernehmung mitzuwirken. Darüber hinaus haben die Prozessbeteiligten in jedem Einzelfall abzuwägen, ob das mit der Verwertung einer Videovernehmung verbundene Defizit in der Nachvollziehbarkeit der eigentlichen Vernehmungssituation mit Blick auf das Erkenntnisinteresse des Gerichts hingenommen werden kann. Nicht in jedem Fall kann daher im gerichtlichen Verfahren eine Videoaufzeichnung die Zeugenvernehmung ersetzen.

5. Wie ist die durchschnittliche Dauer der Verfahren

- bei der Staatsanwaltschaft sowie

- bei den Amtsgerichten bzw. beim Landgericht (bitte jeweils getrennt aufführen) betreffend Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern? insgesamt 42 in den Jahren 2003 und 2004 bei der Staatsanwaltschaft Bremen einschließlich der Zweigstelle Bremerhaven eingegangene, als Jugendschutzsachen gekennzeichnete Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ausgewertet.

Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Bremen abgeschlossen, und zwar nach durchschnittlich 3,68 Monaten. In 21 Fällen wurde dabei Anklage erhoben. Außerdem wurden drei Strafbefehle beantragt.

In den durch Anklageerhebung abgeschlossenen Fällen sind im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Bremen bislang elf Verurteilungen eingetragen.

Die durchschnittliche Dauer von der Anklageerhebung bis zur Verurteilung betrug 3,45 Monate.

6. Welche Auswirkungen hat die Verfahrensdauer auf das ausgeurteilte Strafmaß? Statistische Werte liegen hierzu nicht vor. Generell lässt sich sagen, dass eine lange Verfahrensdauer insbesondere folgende Auswirkungen hat:

Die psychische Belastung der verfahrensbeteiligten (Opfer-)Zeugen und ihrer Familien, aber auch diejenige des Angeklagten dauert an.

Die Ergebnisse einer Beweisaufnahme sind umso kritischer zu würdigen, je länger die Tat zurück liegt.

Die Verfahrensdauer ist unter Umständen bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.

7. Wie werden die Verfahren abgeschlossen? Wie viele Verfahren enden mit einem Freispruch, einer Einstellung bzw. einer Verurteilung?

Im Jahre 2003 ­ jüngere Zahlen liegen nicht vor ­ wurden von den Gerichten des Landes Bremen Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 und 176 a gegen 25 Personen abgeschlossen. 16 Personen wurden verurteilt. Ein Angeklagter wurde freigesprochen. Die Verfahren gegen die übrigen Angeklagten wurden eingestellt. (Anmerkung: Die genannten Zahlen sind nicht mit denen in der Antwort auf Frage 5 genannten zu vergleichen, da die im Jahre 2003 von den Gerichten abgeschlossenen Verfahren z. T. bereits vor Beginn des Jahres 2003 bei der Staatsanwaltschaft Bremen eingegangen sind.)

8. Wie viele Strafbefehle werden erteilt, wie viele Geldstrafen, wie viele Freiheitsstrafen ausgeurteilt? Wie viele Strafen werden auf Bewährung ausgesprochen?

Im Jahre 2003 verurteilten die Gerichte des Landes Bremen 14 Personen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 und 176 a zu Freiheitsstrafen, von denen 13 zur Bewährung ausgesetzt wurden. Zwei Angeklagte wurden zu Geldstrafen verurteilt. Wie viele der Verurteilungen auf einem Strafbefehl beruhen und wie viele Urteile nach einer gerichtlichen Hauptverhandlung ergingen, weist die Statistik nicht aus. (Anmerkung: Die genannten Zahlen sind nicht mit denen in der Antwort auf Frage 5 genannten zu vergleichen, da die im Jahre 2003 von den Gerichten abgeschlossenen Verfahren z. T. bereits vor Beginn des Jahres 2003 bei der Staatsanwaltschaft Bremen eingegangen sind.)

9. Wie häufig werden Therapien als Bewährungsauflage gegeben? Wie beurteilt der Senat die Überprüfbarkeit der Erfüllung dieser Auflage?

Sofern es zu einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt, werden regelmäßig Therapien zur Bewährungsauflage gemacht. Genaue statistische Daten existieren nicht.

Die Erfüllung der Auflagen wird im Rahmen der dem Gericht obliegenden Bewährungsaufsicht kontrolliert. Die tatsächliche Überprüfung erfolgt durch den Bewährungshelfer, der dem Gericht berichtet, oder durch direkten Kontakt zu dem Therapeuten.