Satz 4 werden die Wörter Sparkassen und Giroverband Saar durch die Wörter Sparkassenverband Saar

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 19 cc) In Satz 3 wird das Wort „die" durch das Wort „den" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2" gestrichen.

40. In § 47 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverband Saar" durch die Wörter „Sparkassenverband Saar" ersetzt.

Artikel 2:

Die Satzungen der Sparkassen und des Sparkassenverbandes Saar sind diesem Gesetz innerhalb von sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen.

Artikel 3:

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, den Wortlaut des Saarländischen Sparkassengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum, neuem Inhaltsverzeichnis und neuer Paragrafenfolge im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

Artikel 4:

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Zugleich treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

1. die „Allgemeine Anordnung betreffend Höchstbeträge der Bezüge der Vorstandsmitglieder der Sparkassen" vom 18. Oktober 1984, zuletzt geändert durch Allgemeine Anordnung vom 14. Dezember 2000;

2. die „Anordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungsräte und Kreditausschüsse der saarländischen Sparkassen" vom 25. Mai 1972, zuletzt geändert durch Anordnung vom 9. Juli 1982;

3. die §§ 2 bis 5 der „Allgemeinen Anordnung über Sparkassengeschäfte nach § 31

SSpG (AA Sparkassengeschäfte)" vom 23. Juni 1999.

Begründung:

A. Allgemeines:

1. Gesetzgeber und Verwaltung im Saarland haben wiederholt bewiesen, dass sie ihrer Verantwortung für die öffentlich-rechtlichen Finanzdienstleistungsunternehmen, Sparkassen, Landesbank Saar und Saarland Versicherungen, frühzeitig und effektiv Rechnung zu tragen wissen.

· Durch die umfassende Novellierung des Saarländischen Sparkassengesetzes vom 3. Februar 1993 (Amtsbl. S. 210) wurde im Hinblick auf den sich ständig verschärfenden Wettbewerb auf dem Markt der Finanzdienstleistungen das Geschäftsrecht der Sparkassen weitgehend liberalisiert. Die Liberalisierung des Geschäftsrechts, die zunächst von den Bundesländern Baden-Württemberg und Saarland durchgeführt wurde, hat sich bewährt. Viele Bundesländer sind diesem Beispiel gefolgt.

· Der Landesbank Saar wurde durch die Novellierung ein breites Instrumentarium zur Gestaltung ihrer Rechtsform und Struktur gegeben (§ 36

SSpG). Dieses Instrumentarium enthält, erstmalig in einem Sparkassengesetz, auch die Option auf Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.

Inzwischen ist nach Wegfall der „Staatsgarantien" die Umstrukturierung der Landesbanken entweder zur Realität geworden (Bayerische Landesbank, Westdeutsche Landesbank, Bankgesellschaft Berlin) oder die Landesbanken haben in Form von überregionalen Zusammenschlüssen, strategischen Optionen und Allianzen ihr Geschäftmodell für die Zeit nach 2005 optimiert.

· Durch Gesetz vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 686) und Vertrag zwischen dem Saarland und dem Sparkassen- und Giroverband Saar vom 3. November 1988 (Amtsbl. S. 1416), dem das saarländische Parlament am 30. November 1988 zugestimmt hat, wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Saarland Versicherungsanstalten (Saarland Feuer und Saarland Leben) in Aktiengesellschaften umzuwandeln. Die Umwandlung in die Saarland Feuerversicherung AG und die Saarland Lebensversicherung AG ist im September 1990 erfolgt.

Den gewonnenen Freiraum haben die Institute der saarländischen Sparkassenorganisation, Sparkassen und Landesbank Saar, sowie die Saarland Versicherungen Aktiengesellschaften erfolgreich ausgeschöpft. Die saarländischen Sparkassen haben erhebliche Anstrengungen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unternommen.

2. Die wirtschaftliche Lage auf dem Sektor der Finanzdienstleistungen, insbesondere bei den Kreditinstituten, wird maßgeblich durch den stetig steigenden Wettbewerb und die dadurch sowie durch die Konjunkturschwäche bedingte Marktentwicklung geprägt. Als Folge von Wettbewerb und Marktentwicklung befindet sich die gesamte deutsche Kreditwirtschaft, Sparkassen, Genossenschaftsbanken wie Privatbanken, in einer Phase tiefgreifenden strukturellen Wandels. Die erforderliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit wird zu Kooperationen und Zusammenschlüssen führen.

Als neue Wettbewerber für die klassischen Bankdienstleister sind in- und ausländische Direktbanken, Konsumbanken großer Handelsketten, Automobilproduzenten sowie Vertriebsspezialisten für Finanzdienstleistungsprodukte in den Markt eingetreten. Die Steigerung der Produktivität durch neue Technologien hat die Kapazitäten weiter erhöht. Folge dieses Wettbewerbs sind stark gestiegene Kosten für die Gewinnung neuer Kunden und niedrige, teilweise im nicht auskömmlichen Bereich liegende Margen.

Der Rückgang der Margen ist in allen Bereichen, die für die Ertragslage maßgebend sind, zu verzeichnen.

· Die Zinsüberschüsse in der deutschen Kreditwirtschaft entwickeln sich tendenziell rückläufig.

· Ein Ausgleich für den Rückgang der Zinsüberschüsse durch Provisionseinnahmen ist nicht gelungen. Ohnehin ist ein solcher Ausgleich nur begrenzt möglich, da Provisionsüberschüsse als Ertragsanteil in hohem Maße konjunkturabhängig sind.

· Die Konjunkturschwäche wirkt sich zusätzlich negativ auf das Bewertungsergebnis der Kreditinstitute aus.

Die negative Entwicklung der Erträge einerseits, die hohen Fixkosten der Kreditinstitute andererseits (z.B. durch ein dichtes Geschäftsstellennetz, hohe Personalkosten) und steigende Aufwendungen für den IT-Bereich führten zu deutlich sinkenden Betriebsergebnissen in der gesamten deutschen Kreditwirtschaft. Die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagenen Neuregelungen (Basel II) können mit der Ausrichtung der Kreditkonditionen an der Bonität des Kreditnehmers und an der Unternehmensgröße zu einer stärkeren Bindung von Eigenkapital führen. Hinzu kommen unaufhaltsam steigende Anforderungen der nationalen Bankaufsichtsbehörden, wie z. B. die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MAK) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Rundschreiben 34/2002), deren Umsetzung bereits begonnen hat.

Andererseits entwickelt sich in Deutschland mit der kapitalgedeckten privaten und betrieblichen Altersvorsorge ein riesiges Neugeschäft der Zukunft, das der deutschen Kreditwirtschaft neue Marktchancen zur Erhöhung ihrer Profitabilität und darüber hinaus dem einzelnen Kreditinstitut neue Perspektiven zur Stärkung seines Eigenkapitals, z. B. durch Beteiligungen institutioneller Anleger oder durch Pensionsfonds, eröffnet.

3. Vor diesem Hintergrund haben sich zusätzliche Veränderungen für die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute ergeben. Die am 19. Juli 2005 in Kraft getretene Umsetzung der sog. „Verständigungslösung" mit der EU-Kommission vom 17. Juli 2001 beinhaltet den Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Ersetzung der Anstaltslast nach Grundsätzen, die sich an der finanziellen Beziehung zwischen einem privaten Anteilseigner und einer Gesellschaft des privaten Rechts orientieren. Diese Regelungen werden mittelfristig die Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditwirtschaft ändern. Die saarländischen Sparkassen haben die Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung auf die sich verändernde Lage genutzt. Überwogen ursprünglich die skeptischen Stimmen zu Bedeutung und Folgen des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der Modifizierung der „Anstaltslast" für die Sparkassen („größte Herausforderung in der Geschichte der Sparkassen"), so mehrten sich mit dem Heranrücken des Datums und fortschreitenden Vorbereitungen die optimistischen Wertungen („der 19. Juli 2005 ist ein Tag wie jeder andere").