Änderung der Bezeichnung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar

Zu Nummer 25:

a) Die Ersetzung der Formulierung „ein zusammenhängender Geschäftsbereich" durch die Worte „ein regional zusammenhängendes Geschäftsgebiet in einem einheitlichen Wirtschaftsraum" soll die regionale Verwurzelung der Sparkassen unterstreichen.

Im Rahmen der Neuausrichtung der Sparkassen als Folge der Verständigung mit der EU-Kommission vom 17. Juli 2001 kann auch eine Vereinigung mit Sparkassen außerhalb des Geltungsbereiches des Saarländischen Sparkassengesetzes zweckmäßig sein. Entsprechend der Regelung des Landes Bremen werden daher die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Vereinigung geschaffen.

b) Die Vereinigung (Verschmelzung) von Sparkassen unterliegt nicht den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG), weil Sparkassen nicht zum geschlossenen Kreis der verschmelzungsfähigen Rechtsformen (§ 3 UmwG) gehören.

Für die Verschmelzung gelten daher nach § 1 Abs. 2 UmwG die landesrechtlichen Regelungen und somit die Vorschriften der Sparkassengesetze.

Auch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist auf die Vereinigung öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute nicht unmittelbar anwendbar. Die §§ 11 und 12

UmwStG (insbesondere Buchwertfortführung, Rechtsnachfolge, Fortführung eines verbleibenden Verlustabzugs) sind jedoch auf die Vereinigung öffentlichrechtlicher Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn landesrechtliche Vorschriften die Vereinigung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen und diese Vereinigung einer Verschmelzung im Sinne des UmwStG entspricht. Damit ist im Ergebnis grundsätzlich eine steuerneutrale Verschmelzung möglich.

Schwierigkeiten macht jedoch die Anerkennung der steuerlichen Rückwirkung.

Insoweit besteht ein praktisches Bedürfnis, dass Sparkassen ebenso wie andere Wirtschaftsunternehmen unter Verwendung der jeweiligen letzten Jahresabschlüsse mit schuldrechtlicher Rückwirkung bis zu acht Monaten vor dem dinglichen Vereinigungsstichtag steuerneutral fusionieren können. Diese Möglichkeit erleichtert es, Fusionen auch innerhalb des Kalenderjahres durchzuführen.

Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, dass die maßgebliche Vorschrift des § 2 UmwStG nicht angewendet werden kann, wenn das für die Sparkasse geltende Landesrecht keine Differenzierung zwischen dem Zeitpunkt der dinglichen Gesamtrechtsnachfolge und einem hiervon abweichenden bilanziellen Verschmelzungsstichtag ermögliche. Mit der vorgesehenen Ergänzung wird diese gesetzliche Grundlage geschaffen.

c) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

d) Die Änderung des Absatzes 4 Sätze 1, 3 und 4 berücksichtigt die Umbenennung des bisherigen Ministeriums des Innern.

e) § 24 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vor der Novellierung des SSpG im Jahre 1993 bestimmte, dass im Falle der Auflösung einer Sparkasse das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Gewährträger abzuführen ist.

Durch Verweisung („§ 23 Abs. 5 gilt entsprechend") wurde bestimmt, dass der Gewährträger den an ihn abgeführten Betrag für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke zu verwenden hat. Bei der Novellierung wurde die Verweisung zwar beibehalten, die Vorschrift des § 23 jedoch gänzlich neu gefasst. Dabei entfiel u.a. die Vorschrift des Absatzes 5, so dass die Verweisung ins Leere ging. Dieses Redaktionsversehen wird nunmehr bereinigt.

Zu Nummer 26: § 29 Abs. 1 Satz 3 wird aus Gründen der Deregulierung gestrichen.

Zu Nummer 27:

a) Vgl. Nummer 14 Buchstabe a).

b) Die Ergänzung des § 30 Abs. 2 Satz 1 dient der Klarstellung der sich aus dem Recht auf jederzeitige Unterrichtung ergebenden Befugnisse. Der Klarstellung dient auch die Ergänzung des Satzes 2; danach „kann" die Aufsichtsbehörde sich der Einrichtung des Sparkassenverbandes Saar, aber auch anderer Prüfer bedienen. Die Möglichkeit, andere geeignete Prüfer oder weitere Sachverständige zuzuziehen, ist im Grundsatz zwar unstreitig, hat jedoch in der Vergangenheit im Einzelfall zu Differenzen geführt. Die Änderung des Satzes 4 entspricht der bisherigen praktischen Handhabung und dient ebenfalls der Klarstellung.

Zu Nummer 28:

a) Die Neufassung der Überschrift des § 31 sowie die Ermächtigung für das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Absätze 1 und 2) dienen der Anpassung an die geltende Rechtssystematik (vgl. Nummer 4).

b) und c) Bei der Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 2 handelt es sich um eine Folge der Änderung des § 24.

Der Wegfall der Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie die Neufassung des Absatzes 2 stellen die geschäftliche Betätigung der Sparkassen - über die weitgehende Liberalisierung der Gesetzesnovellierung von 1993 hinaus ­ frei. Durch den Wegfall reduzieren sich die Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde auf ein Maß, das für eine wirksame Ausübung der Staatsaufsicht unverzichtbar ist.

Zu Nummer 29:

Es handelt sich um eine Folge der Änderung der Bezeichnung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar (vgl. Nummer 33).

Zu Nummer 30:

a) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus dem Wegfall des bisherigen § 10 Abs. 2 (vgl. Nummer 9).

b) Die Vorschrift des § 35 Abs. 5 ist obsolet. Das Erfordernis, dass der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, ergibt sich bereits aus den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

c) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 31:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 32:

a) und b)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

c) Für die Staatsaufsicht über die Landesbank Saar galt in der bisherigen Fassung § 30 SpkG („Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde") nur eingeschränkt: § 30 Abs. 2 Satz 2 fand keine Anwendung mit der Folge, dass die Aufsichtsbehörde auch in geeignet scheinenden Fällen für Prüfungen der Landesbank nicht die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar beauftragen konnte. Bei der früheren Mehrheitsbeteiligung des „Sparkassen- und Giroverbandes Saar" an der Landesbank Saar mochten Gründe der Prüfungsneutralität und der Verhinderung von selbstprüfungsähnlichen Strukturen für einen Ausschluss der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes für dieses Prüfungsgeschäft gesprochen haben. Bei der heutigen bloßen Kleinbeteiligung des Sparkassenverbandes Saar an der Landesbank Saar gibt indes für den Gesetzgeber keinen sachlichen Grund mehr, die fachlich kompetenten Prüferinnen und Prüfer des Sparkassenverbandes Saar von solchen Prüfungen von vornherein auszuschließen, sie gar im Vergleich zu anderen Prüfungsdienstleistern im kreditwirtschaftlichen Sektor gesetzlich zu „Prüfern zweiter Klasse" zu deklarieren. Die Befugnisse der Staatsaufsicht sollten daher in der Neufassung von sachlich nicht (mehr) gebotenen Fesseln befreit werden. Eine Änderung der Praxis oder gar eine regelmäßige Beauftragung der Prüfungsstelle ist damit nicht zwingend verbunden. Insbesondere setzt natürlich im Einzelfall eine solche Prüfung voraus, dass die um Prüfung gebetene Organisation sich im Stande sieht, die Prüfungen neutral und fachkundig in einem angemessenen Zeitraum und mit dem gebotenen Umfang durchzuführen

Zu Nummer 33:

Die Änderung der Bezeichnung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar in „Sparkassenverband Saar" entspricht dem Wunsch des Verbandes. Der Verband folgt damit einer bundesweiten Tendenz.

Zu Nummer 34:

Es handelt sich um eine Folgeänderung (vgl. Nummer 33).

Zu Nummer 35.

Die Änderung des § 41 Satz 2 erfolgt aus Gründen der Deregulierung.