Sparkassenverbandes Saar

a) Die Änderung des § 42 Abs. 1 Satz 2 ordnet die Aufgaben des Sparkassenverbandes Saar entsprechend ihrer praktischen Bedeutung.

b) Die Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind Angestellte des Sparkassenverbandes Saar. Die Prüfung der Sparkassen erfolgt im öffentlichen Interesse. Die hiermit verbundene Verantwortung erfordert persönliche und sachliche Unabhängigkeit.

Diese allgemein anerkannten Grundsätze werden gesetzlich normiert. Aus Gründen der fachlichen Kompetenz müssen sowohl der Leiter der Prüfungsstelle als auch sein Stellvertreter Wirtschaftsprüfer sein. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wird dementsprechend auch auf die Bestellung des Stellvertreters erweitert. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu Nummer 37:

a) Es handelt sich um eine Folgeänderung (vgl. Nummer 33).

b) § 43 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ausdrücklich, dass die Verbandsversammlung das oberste Beschlussorgan des Sparkassenverbandes Saar ist. Diese, auch im Sparkassengesetz des Landes Rheinland-Pfalz enthaltene, Bestimmung ist erforderlich, weil sich beim Sparkassenverband Saar die Aufgabenwahrnehmung faktisch von der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorstand verlagert hat.

Dies kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass Verbandsversammlung und Verbandsvorstand sowohl nach Zahl (jeweils 19) als auch nach Person identisch sind. Diese Identität verstößt massiv gegen die Grundsätze des Organisationsrechts. Sie führt vor allem zu einer unvertretbaren Vermischung der Verantwortlichkeiten.

Entsprechend den Grundsätzen des Organisationsrechts bestimmt § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Sparkassenverbandes Saar, dass der Verbandsvorstand „für seine Tätigkeit der Verbandsversammlung verantwortlich" ist. Dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, dass die Verbandsversammlung über „die Entlastung des Vorstands" beschließt. Da sämtliche Mitglieder der Verbandsversammlung dem Verbandsvorstand angehören, können die der Verbandsversammlung obliegenden Kontroll- und Überwachungsfunktionen nicht wirkungsvoll wahrgenommen werden. Alle Mitglieder der Verbandsversammlung sind von der Beschlussfassung über die Entlastung des Verbandsvorstandes ausgeschlossen. Es ist daher dringend eine gesetzliche Änderung geboten.

Im Interesse klarer Organisationsstrukturen des Sparkassenverbandes Saar und der unabdingbaren Trennung der Verantwortlichkeiten ist außer der Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1, dass die Hauptversammlung oberstes Beschlussorgan ist, ein personeller Neuzuschnitt der Verbandsorgane erforderlich. Der Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung wird erweitert: Im Gegensatz zur jetzigen Regelung, nach der nur jeweils ein Vorstandsmitglied einer Sparkasse Mitglied der Verbandsversammlung sein kann, sind nach der Neufassung alle Mitglieder des Vorstandes einer Sparkasse Mitglieder der Verbandsversammlung. Dadurch wird die Willensbildung der Verbandsversammlung auf eine breitere Basis gestellt und zugleich gewährleistet, dass Sachkenntnis und Innovationsbereitschaft aller Vorstandsmitglieder in den Dienst des Sparkassenverbandes Saar gestellt werden. Es ist nicht sinnvoll, dass von den 18 Vorstandsmitgliedern saarländischer Sparkassen 11 in den Organen des Sparkassenverbandes Saar nicht vertreten und damit von der maßgeblichen Willensbildung des Verbandes ausgeschlossen sind.

Da die Landesbank Saar und die Saarland Versicherungen Aktiengesellschaften nicht Mitglied des Sparkassenverbandes sind, können sie der Verbandsversammlung nicht als Mitglieder angehören.

c) Absatz 3 stellt die einheitliche Ausübung des Stimmrechts einer Sparkasse in der Verbandsversammlung sicher.

d) Die Zusammensetzung ist durch Satzung, d.h. in eigener Verantwortlichkeit der Verbandsversammlung als oberstem Beschlussorgan des Sparkassenverbandes Saar, zu regeln.

e) Das Erfordernis, dass die Berufung des Verbandspräsidenten der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wird aus Gründen der Deregulierung aufgehoben. Die übrigen Änderungen des Absatzes 5 sind redaktioneller Art.

f) Der bisherige Absatz 3 wird aus Gründen der Deregulierung aufgehoben.

Zu Nummer 38:

Es handelt sich um eine Folgeänderung (vgl. Nummer 33).

Zu Nummer 39:

a) Das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern (§ 46 Abs. 1 Satz 2) entfällt aus Gründen der Deregulierung. Die bisherige Regelung war im Übrigen praktisch ohne Bedeutung.

b) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

c) Die Änderungen des Absatzes 2 Satz 1, 2 und 3 sind Folge der Änderungen des Absatzes 1 Satz 2 (vgl. Buchstabe b). Die Änderung des Satzes 4 ist Folge der Neufassung des § 30 Absatz 2 Satz 2.

Zu Nummer 40:

Es handelt sich um eine Folgeänderung (vgl. Nummer 33).

Zu Artikel 2: Artikel 2 enthält die notwendige Regelung für die Anpassung der Satzungen an das geänderte Sparkassengesetz.

Zu Artikel 3:

Durch das Gesetz zur Neuregelung des öffentlich-rechtlichen Kreditwesens im Saarland vom 27. November 2002 (Amtsbl. S. 2503) sowie das vorliegende Änderungsgesetz sind umfangreiche Änderungen des Saarländischen Sparkassengesetzes eingetreten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit ist daher eine Neubekanntmachung erforderlich.

Zu Artikel 4: Artikel 4 enthält in Abs. 1 die notwendige Regelung über das In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten des Gesetzes. Die Formulierung „mit Wirkung vom 1. Januar 2006" macht deutlich, dass ­ vom voraussichtlichen Zeitpunkt eines Gesetzesbeschlusses im Parlament und der folgenden Verkündung im Amtsblatt her betrachtet - ein rückwirkendes In-Kraft-Treten gewollt ist. Die Landesregierung strebt damit an, dass bereits die im Jahr 2006 zu fassenden Beschlüsse über die Verwendung der Jahresüberschüsse 2005 unter der Neuregelung gefasst werden können. § 25 (neu) mit seinen ­ soweit die nachhaltige Ertragkraft der Sparkasse zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages beachtet wird- prinzipiell erweiterten Möglichkeiten der Ausschüttung an die Träger soll im gemeinsamen Interesse der Sparkassen, ihrer Träger und des Gemeinwohls ab 1. Januar 2006 greifen können.

Vor diesem Hintergrund hat die in Fällen gesetzlicher Rückwirkung allgemein gebotene besondere Zulässigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im vorliegenden Fall keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Hindernisse einer Rückwirkung ­ abzuleiten etwa aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ­ergeben.

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes treten durch Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zwei Normquellen außer Kraft, die in einem Spannungsfeld wirkten und in der Vergangenheit immer wieder zu kontroversen Diskussionen geführt haben.

Einerseits wirkte die Nähe der Sparkassen zum Öffentlichen Auftrag und ihre historische Entwicklung aus dem Öffentlichen Dienst. Wer „Öffentlicher Dienst" und „Öffentlicher Auftrag" sagt, denkt und handelt in unserem Kulturkreis herkömmlich in Kategorien der Begrenzung von privatem Gewinn und Einnahmen aus dieser Tätigkeit.

Andererseits findet bei Sparkassen ein Geschäft statt wie es ähnlich auch in Privatoder Genossenschaftsbanken stattfindet, wo sich Unternehmenserfolg in den Entgelten der an der Unternehmensführung Beteiligten niederschlägt. Die genannten Sektoren der Kreditwirtschaft stehen im Wettbewerb zueinander. Leitet man daraus auch einen Wettbewerb um die besten Unternehmenslenker ab, können Sparkassen diesen Wettbewerb nur erfolgreich bestehen, wenn sie in den Konditionen mehr Freiheit haben als dies ein Korsett der öffentlich ­ rechtlich geprägten Entgelte gewähren kann.

Der Entwurf beendet im Sinne dieser Freiheit für die Zukunft die früheren kontroversen Diskussionen, indem es die „Allgemeine Anordnung betreffend Höchstbeträge der Bezüge der Vorstandsmitglieder der Sparkassen" und die „Anordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungsräte und Kreditausschüsse der saarländischen Sparkassen" aufhebt.

Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 lässt weitere Einschränkungen im Geschäftsrecht entfallen (betr. z. B.: Gesamtbetrag der ungesicherten Kredite; Erwerb von Wertpapieren; Derivative Finanzprodukte), indem §§ 2 bis 5 der „AA Sparkassengeschäfte" aufgehoben werden.

Nach wie vor notwendig ist die Zustimmung der Sparkassenaufsichtbehörde bei bestimmten Beteiligungen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SSpG) wie dies in § 1 der „AA Sparkassengeschäfte" geregelt ist.