Versorgungswerkes der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG)

Das die Grundsicherung sichernde Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (Versorgungswerk) wurde 2001 errichtet und hat das seit 1953 die Zusatzversorgung der Steuerberater sichernde Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ersetzt. Darüber hinaus wurde die Mitgliedschaft auf die Wirtschaftsprüfer im Saarland, die nicht Steuerberater sind, ausgedehnt.

Das Versorgungswerk sichert für den genannten Personenkreis die Grundversorgung für das Alter, die Invalidität und die Hinterbliebenen. Es arbeitet nach den Grundsätzen des offenen Deckungsplanverfahrens. Diese Konzeption vereinigt die Vorteile der für die Sozialversicherung charakteristischen Dynamisierung mit der Anpassungsflexibilität an demographische Schwankungen des Kapitaldeckungsverfahrens der Lebensversicherungen. In finanztechnischer Sicht arbeitet das Versorgungswerk daher völlig eigenständig, eine Mitfinanzierung durch das Land ist ausgeschlossen.

Die Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) dient vornehmlich der Anpassung an die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 1) wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117 vom 4. Mai 2005) dahin gehend geändert, dass die deutschen berufsständischen Versorgungswerke mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst werden.

Die Pflichtversorgung muss davor geschützt werden, dass ein Übergewicht von hohen Risiken besteht. Da bei älteren Berufsangehörigen relativ kurze Beitragszeiten verhältnismäßig hohen Versicherungsansprüchen gegenüberstünden, ist bisher in § 2 Abs. 2 eine Begrenzung des Eintrittsalters auf 40 Jahre vorgenommen worden. Diese Altersgrenze sichert in versicherungsmathematischer Hinsicht die innere Ausgewogenheit des Leistungssystems, die auf einen steten Zufluss von jüngeren Pflichtmitgliedern begründet ist.

Von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist demnach ausgenommen, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Mitgliedschaft der Steuerberaterkammer Saarland, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer/Buchprüferinnen, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Saarland begründen nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfüllt. Nur für die Mitglieder des alten Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland, das mit allen Rechten und Pflichten in das neue Versorgungswerk überführt wurde, wurde in § 16 aus berufspolitischen Gründen eine zeitlich befristete Ausnahme zugelassen.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Mit der Aufnahme der (deutschen) berufsständischen Versorgungswerke in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 birgt die Beibehaltung der starren Altersgrenze in § 2 Abs. 2 ein erhebliches rechtliches Risiko, weil andere Versorgungssysteme in Europa eine derartige Altersgrenze nicht ausweisen. Mit der Gesetzesänderung soll im Bereich der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen die starre gesetzliche Grenze von 40 Jahren abgeschafft und die notwendige Anpassung an die europäische Entwicklung ermöglicht werden.

Eine starke Nutzung der Möglichkeit späteren Beitritts zu dem Versorgungswerk könnte das finanzielle Gleichgewicht des Versorgungswerks allerdings gefährden, wenn und soweit die Auswirkungen durch satzungsrechtliche Vorkehrungen nicht flankiert und eingedämmt würden. In der Satzung soll daher bestimmt werden, dass die Abschaffung der Regel, wonach ein(e) Steuerberater/Steuerberaterin bzw. ein(e) Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, der/die das 40. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr Mitglied im Versorgungswerk werden kann, nur für die Zukunft wirken soll. Wer bei Gründung des Versorgungswerks nach Maßgabe des § 16 nicht Mitglied des Versorgungswerks geworden ist oder in der Vergangenheit wegen des 40. Lebensjahres von der Mitgliedschaft ausgeschlossen war, soll ausgeschlossen bleiben. Zudem soll in die Satzung aufgenommen werden, dass von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer nach Vollendung des 62. Lebensjahres Mitglied der Steuerberaterkammer des Saarlandes/Wirtschaftsprüfungskammer wird. Damit wird einerseits das Vertrauen derjenigen, die anderweitig Vorsorge betrieben haben, geschützt. Andererseits wird die Versicherungsgemeinschaft vor „schlechten Risiken" durch vermehrt drohende Berufsunfähigkeit dieser Personengruppe bewahrt.

Da § 2 Abs. 2 (neu) lediglich den Rahmen vorgibt, der im Konkreten durch die Satzung ausgefüllt werden soll, ist zurzeit die Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht erforderlich. Sobald aber ein Beschluss über die konkrete Satzungsänderung getroffen werden soll, der im Übrigen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen bedarf, muss diese Satzungsänderung durch aktuelle versichermathematische Gutachten begleitet werden.

Die Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland hat mangels noch vorhandener regelungsbedürftiger Fälle keine praktische Bedeutung mehr und kann daher gestrichen werden.