Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 13 (2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

§ 13:

Berufsfeuerwehr:

(1) Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben unbeschadet des § 11 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30 Einwohnern und Einwohnerinnen können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Berufsfeuerwehr bilden.

(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich tätig.

§ 14:

Werkfeuerwehr:

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Betriebsfeuerwehren aufstellen. Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen. Für Betriebsfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an kommunale Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt.

(3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr obliegen der Brandschutz und die Technische Hilfe der Werkfeuerwehr. Die kommunalen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 4 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Wenn eine nach Absatz 1 Satz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Der Widerruf der Anerkennung für Werkfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 15:

Überörtliche Hilfe, Unterstützung:

(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Technische Hilfe in der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet werden. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Betriebs- oder Werkfeuerwehr sind sie auch verpflichtet, Betrieben und Einrichtungen Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen.

(2) Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.

(3) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die kommunalen Feuerwehren die überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Besondere Sachaufwendungen sind auf Antrag zu erstatten.

(4) Auch die Werkfeuerwehren sind verpflichtet, außerhalb des Betriebs Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebs die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr in der Technischen Hilfe die in § 19 benannten Hilfsorganisationen und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk einsetzen, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

Abschnitt 3:

Katastrophenschutz

§ 16:

Großschadenslage und Katastrophe:

(1) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind.

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt in außergewöhnlichem Umfang gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die zuständigen Behörden und Dienststellen mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen.

§ 17:

Katastrophenschutzbehörden:

(1) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und im Stadtverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 18:

Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes:

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen

1. Brandschutz,

2. ABC-Schutz,

3. Bergung und technischer Dienst,

4. Sanitätswesen,

5. Veterinärwesen,

6. Betreuung,

7. Informations- und Kommunikationstechnik,

8. Versorgung,