Feuerwehr

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 52 Wesentliche Inhalte des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sind:

1. Das Gesetz regelt die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Integrierten Leitstelle als Einrichtung des Rettungsdienstes und der Feuerwehr mit der einheitlichen Notrufnummer 112. Wesentliche Inhalte sind Regelungen über die Aufgaben der Integrierten Leitstelle, die Aufgabenträger und die Kostentragung.

2. Die Integrierte Leitstelle übernimmt alle Alarmierungsaufgaben und auch die Aufgabe der Führungsunterstützung.

3. Die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken gestalten den Rettungszweckverband, dem sie angehören, in einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. Dazu erweitern sie die Aufgaben des Rettungszweckverbands um die Aufgabe der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und um die Aufgabe der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz in den saarländischen Landkreisen. Im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland wird klar gestellt, dass der Betrieb von ständig besetzten Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung eine der Gemeindeverbandsebene zugewiesene überörtliche Aufgabe des Brandschutzes und der Technischen Hilfe bzw. des Katastrophenschutzes ist.

4. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Landeshauptstadt Saarbrücken, die für die Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz im Stadtverband Saarbrücken zuständig ist, errichten und betreiben die Integrierte Leitstelle des Saarlandes in gemeinsamer Trägerschaft durch einen Verbund der Rettungsleitstelle und der HEZ der Berufsfeuerwehr Saarbrücken.

5. Die Kosten der Integrierten Leitstelle werden auf der Grundlage einer Leistungsund Kostenrechnung auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1 (Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland - SBKG)

Zu § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 1 bestimmt die allgemeine Zielsetzung des Gesetzes. Nach Absatz 1 Nr. 1 sind vorbeugende und abwehrende Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) sowie gegen andere Gefahren als Technische Hilfe zu gewährleisten.

Die Formulierung umfasst das gesamte Einsatzspektrum der Feuerwehren in Notfällen und Unglücksfällen und entspricht im Wesentlichen der bisher in § 1 BSG geregelten Aufgabenstellung. Der Begriff des „öffentlichen Notstandes" wird im Hinblick auf die Erweiterung des Katastrophenschutzes um die Großschadenslage nicht mehr verwandt.

Nach Absatz 1 Nr. 2 soll das Gesetz die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen sicherstellen. Damit sind die beiden Unterfälle des Katastrophenschutzes angesprochen. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 1 LKatSG ist der Begriff der Großschadenslage neu aufgenommen worden. Die Abgrenzung der Begriffe Großschadenslage und Katastrophe regelt § 16.

Nach Absatz 2 gilt das Gesetz in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften durch andere Behörden oder Verwaltungen erfolgen (z.B. Maßnahmen nach Baurecht oder Straßenverkehrsrecht oder nach dem Infektionsschutzgesetz).

Mit Absatz 3 soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz nicht im Sinne eines allumfassenden Bevölkerungsschutzes zu verstehen sind. Die Bürger und Bürgerinnen bleiben aufgefordert, sich zunächst durch eigene vorbeugende und abwehrende Tätigkeiten vor Gefahrenlagen zu schützen (Selbstschutz).

Zu § 2 (Aufgabenträger)

Die Absätze 1 und 2 bestimmen die Aufgabenträger für den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz. Sie entsprechen dem bisherigen Recht und fassen die derzeitige Aufgabenverteilung nach Maßgabe des Brandschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes zusammen.

Die Aufgabenträgerschaft der Landkreisebene für den Katastrophenschutz und die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe bezweckt einen möglichst reibungslosen Übergang von der Bekämpfung von überörtlichen Gefahren größeren Umfangs hin zum Katastrophenschutz. Durch die einheitliche Aufgabenzuweisung soll insbesondere ein Wechsel der Einsatzleitung vermieden werden.

Die mit Absatz 3 getroffene Neuregelung hat zum Ziel, die notwendige Zusammenarbeit der Dienststellen bei diesen Aufgaben der Gefahrenabwehr sicherzustellen. Der mit Satz 2 hervorgehobenen Pflicht zur unverzüglichen gegenseitigen Unterrichtung kommt im Hinblick auf Einsatzerfordernisse besondere Bedeutung zu.

Zu § 3 (Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe)

Schon bisher waren der Brandschutz und die Technische Hilfe Aufgaben der Gemeinden im Auftrag des Landes. Dies wird auch in diesem Entwurf festgeschrieben. Erstmals wird in Absatz 1 Satz 1 eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe, die einige Gemeinden bisher auf freiwilliger Grundlage erarbeitet haben, verpflichtend vorgeschrieben. Damit soll vermieden werden, dass die Ausstattung der Feuerwehren am Bedarf vorbei erfolgt. Eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung definiert sowohl Planungsziele als auch den zur Erreichung der Ziele erforderlichen Umfang der Feuerwehr der Gemeinde. Sie dient zur Festlegung von Größe und Ausstattung der Wehr. Ausgangspunkt der Planung ist die Durchführung einer Gefährdungs- und Risikoanalyse. Die Planung muss kontinuierlich dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst und fortgeschrieben werden. Die Planung soll vorrangig von der Feuerwehr selbst erstellt werden; eine Beauftragung von externen Gutachtern durch die Gemeinde ist jedoch nicht ausgeschlossen. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Auch Anpassungen und Fortentwicklungen der Planung sind vorlagepflichtig.

Die Verantwortlichkeit für die Planung liegt bei den Gemeinden. Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden nach Absatz 2 auf Gemeindeverbandsebene Planungsausschüsse gebildet. Die Tätigkeit in den Planungsausschüssen erfolgt ehrenamtlich. Den Planungsausschüssen gehören die Feuerwehrfachseite wie auch die Verwaltungsseite der Gemeinden an. Die Planungsausschüsse haben die Aufgabe, überörtliches Einsatzpotenzial (z.B. Drehleitern) in die örtliche Planung einzubeziehen und damit einen Beitrag zur Einsatzwertsteigerung und verbesserten Wirtschaftlichkeit bei der Ausrüstung der Feuerwehren zu leisten. Die Planungsausschüsse geben eine gutachtliche Stellungnahme zu der gemeindlichen Planung ab, wobei insbesondere die Berücksichtigung der in einer Verwaltungsvorschrift nach Absatz 7 festzulegenden Bemessungswerte für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr Beachtung finden soll.

Die Gemeinden haben nach Absatz 3 ­ nun orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ­ wie bisher eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Zur Ausstattung gehören Fahrzeuge, Geräte, Materialien und die Schutzkleidung. Wesensmerkmal des Brandschutzes ist seine rechtliche Anbindung an die Gemeinde als Trägerin. Sie muss grundsätzlich diese Aufgabe alleine wahrnehmen (Örtlichkeitsprinzip). Die Feuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Gemeinwohls wahr, die der Gemeinde zum Schutz der Bevölkerung obliegen. Die Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehr erfolgt grundsätzlich hoheitlich. Da die Feuerwehr „dem örtlichen Bedarf entsprechend" aufzustellen ist, sind die örtlichen Merkmale der Brandgefährdung wie beispielsweise Wohndichte, Flächengröße, Art der Bebauung, Waldflächen, Verkehrswege und Industrieanlagen in der Brandschutzbedarfsplanung zu analysieren. Die örtlichen Verhältnisse bestimmen also die sachgerechte Ausstattung einer leistungsfähigen Feuerwehr mit Personal und Gerät. Die Regelung verzichtet auf die Vorgabe einer Eintreffzeit und einer Mindesteinsatzstärke. Damit haben die Gemeinden eine gewisse Entscheidungsfreiheit für die Definition ihrer Schutzziele, aber auch eine hohe Eigenverantwortlichkeit für die Sicherstellung des Brandschutzes. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport stellt zwar in einer Verwaltungsvorschrift nach Absatz 7 Bemessungswerte für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr auf, doch sind diese Bemessungswerte keine zwingende gesetzliche Regelung, sondern haben einen empfehlenden und orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Grundbrandschutzes. Erste Aufgabe der Feuerwehr ist die Menschenrettung. Dabei sind objektive Zeitspannen von Bedeutung: für Kohlenmonoxyd gilt eine Erträglichkeitsgrenze von 13 Minuten und eine Reanimationsgrenze von 17 Minuten.