Absatz 2 regelt neu dass die Feuerwehren auch außerhalb der Gefahrenabwehr tätig werden können

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 58 Mit Absatz 1 Satz 1 soll wie bisher klargestellt werden, bei welchen Gefahrenlagen die Feuerwehren tätig werden. Neu genannt wird der Schutz der Umwelt. Nach Satz 2 nehmen sie ­ der bisherigen Praxis folgend ­ auch Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr. Die kommunalen Feuerwehren wirken auch insgesamt im Katastrophenschutz mit.

Absatz 2 regelt neu, dass die Feuerwehren auch außerhalb der Gefahrenabwehr tätig werden können. Unter diese Regelung fallen auch die Tätigkeiten, die im Rahmen der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft erfolgen, wie z. B. die Sicherung von Fronleichnamsprozessionen und Fastnachtsumzügen, wenn diese vom Wehrführer oder vom Bürgermeister angeordnet und überwacht werden. Dazu kann aber auch die Mithilfe beim Transport von übergewichtigen Personen außerhalb eines Notfall- oder Notarzteinsatzes oder außerhalb einer technischen Hilfe zählen, da eine derartige reine Tragehilfe nicht im Rahmen der Gefahrenabwehr geleistet wird. Die Feuerwehren dürfen aber keine freiwilligen Aufgaben übernehmen, wenn dadurch ein wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis zu privaten Unternehmen entstünde.

Die Gemeinde kann für solche freiwilligen Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr Vergütung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag bzw. Werkvertrag verlangen. § 45 findet in diesen Fällen keine Anwendung, da er nur den Ersatz der durch Einsatzmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten regelt.

Zu § 8 (Arten der Feuerwehren)

Die Regelung entspricht den Absätzen 1 bis 3 des § 7 BSG. Das Gesetz enthält - wie bisher das BSG - eine abschließende Aufzählung der Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne Rechtspersönlichkeit und werden deshalb unter dem Begriff kommunale Feuerwehren zusammengefasst. Die Werkfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren sind nicht rechtsfähige Einrichtungen in Betrieben oder Einrichtungen. Eine Werkfeuerwehr nimmt die Sicherung ihres Betriebes oder ihrer Einrichtung wie eine öffentliche Feuerwehr für ihr Gemeindegebiet eigenverantwortlich wahr und steht unter staatlicher Aufsicht. Die Betriebsfeuerwehren, die also nicht staatlich anerkannt oder angeordnet sind, sind keine Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes.

Der bisherige Absatz 4 des § 7 BSG, wonach Feuerwehrangehörige nicht gleichzeitig Mitglied anderer Organisationen und Einrichtungen, die neben den Feuerwehren eingesetzt werden können, sein sollen, wird nicht übernommen. Eine solche gesetzliche Unvereinbarkeitsklausel wird für nicht mehr notwendig angesehen, da das Gesetz den integrativen Ansatz der Gefahrenabwehr fördern will. Feuerwehrangehörige können in eigener Verantwortung entscheiden, ob eine Mehrfachmitgliedschaft zu einer Pflichtenkollision und zu einer Schwächung der Einsatzbereitschaft führt.

Zu § 9 (Feuerwehrverbände)

Die bisherige Regelung in § 8 BSG zum Vereinigungsrecht wird ­ da dies ohnehin bereits grundgesetzlich geregelt ist ­ durch eine Bestimmung zur Beteiligung der Feuerwehrverbände ersetzt. Im Saarland ist die Feuerwehrverbandsarbeit flächendeckend organisiert. Neben dem Landesfeuerwehrverband existieren nunmehr auch in allen Landkreisen und im Stadtverband Saarbrücken Feuerwehrverbände. Die Beteiligung der Feuerwehrverbände an den Problemlösungen im Bereich des Brandschutzes und der Technischen Hilfe ist im Hinblick auf die Vertretungskompetenz einer breiten Basis der Feuerwehrangehörigen sachnah und förderlich; im Übrigen entspricht sie weithin einer schon seit langem geübten Praxis.

Zu § 10 (Brandschutzsatzung)

Die Regelung ist wortgleich übernommen aus § 9 BSG.

Zu § 11 (Freiwillige Feuerwehr)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Im Absatz 1 wird klargestellt, dass die Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung ist.

Das flächendeckende System des Brandschutzes und der Technischen Hilfe auch in Ortsteilen ist nur durch Freiwillige Feuerwehren sicherzustellen.

Mit Absatz 3 Satz 2 wird die Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst vor dem Hintergrund der immer höher werdenden Lebenserwartung und der Diskussion in vielen Bereichen um eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit, aber auch angesichts eines absehbaren zukünftigen Personalnotstands insbesondere im ländlichen Raum bei den Feuerwehren, auf das vollendete 63. Lebensjahr verlängert.

Die Regelung bezieht sich nur auf den ehrenamtlichen Dienst. Auf Antrag kann der oder die ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (auch mit dem 61. oder dem 62. Lebensjahr) vor dem Erreichen der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausscheiden (Satz 3). Der Antrag bedarf keiner Begründung; der Gemeinde steht bei Stellen eines solchen Antrags kein Ermessensspielraum zu.

Absatz 4 regelt die Einrichtung von Jugendfeuerwehren. Sie tragen maßgeblich zur wichtigen Förderung eines gut ausgebildeten und motivierten Nachwuchses der Feuerwehren bei. Für die Jugendwehren wird die untere Altersgrenze von zehn Jahren auf acht Jahre abgesenkt, um die Kinder und Jugendlichen früh mit dieser für die Gesellschaft wichtigen Aufgabe vertraut zu machen. Die Jugendfeuerwehr ist keine eigenständige Organisation, sondern Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr.

Absatz 5 regelt die Einrichtung von Altersabteilungen. Die Altersabteilung ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Die Altersgrenzen werden entweder mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder ­ bei entsprechendem Antrag ­ frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

Absatz 7 regelt - wie bereits bisher der Absatz 6 des § 10 BSG -, dass Gemeinden mit mehr 30 000 Einwohnern und Einwohnerinnen, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten haben. Dadurch kann eine Entlastung freiwilliger Kräfte bei Routineeinsätzen erfolgen.

Zu § 12 (Pflichtfeuerwehr)

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 11 BSG. Sie hat derzeit keine praktische Bedeutung, weil Freiwillige Feuerwehren in ausreichender Zahl und Stärke vorhanden sind.

Zu § 13 (Berufsfeuerwehr)

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind wortgleich mit der bisherigen Vorschrift des § 12 BSG. Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes üben hoheitliche Befugnisse aus. Dass sie nach Absatz 2 Beamte sein müssen, entspricht Artikel 33 Abs. 4 GG.

Zu § 14 (Werkfeuerwehr) Neu in dieser Regelung ist die ausdrückliche Regelung in Absatz 1 Satz 3, wonach Betriebsfeuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, als Werkfeuerwehren anerkannt werden können. Anerkennung und Widerruf erfolgen hier im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Regelung in Absatz 1 Satz 4, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BSG entspricht, liegt die Auffassung zugrunde, dass für die Beseitigung einer Gefahr bzw. für vorbeugende Maßnahmen derjenige aufzukommen hat, der eine besondere Gefahr verursacht oder das Vorhandensein eines besonderen Risikos zu vertreten hat (Verursacherprinzip). Die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung liegt beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

Die neu getroffene Regelung im Absatz 2 sieht nicht zwingend die Betriebszugehörigkeit für Angehörige von Werkfeuerwehren vor. Nach Satz 1 müssen sie aber über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen, um im Einsatzfalle mit den für den Brandschutz bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut zu sein. Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass auf einem abgrenzbaren Geländebereich (z.B. „Industriepark") rechtlich selbstständige Unternehmen auch eine gemeinsame Werkfeuerwehr aufstellen und unterhalten können. Die gemeinsame Erledigung dieser Aufgabe bei räumlich eng verbundenen Betrieben auf einem Gelände oder bei wirtschaftlicher Verbundenheit der Unternehmen dient gleichzeitig einer effizienten Gefahrenabwehr und einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung.

Durch die Regelung in Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass die Werkfeuerwehren die Sicherung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe für ihren Bereich wie eine öffentliche Feuerwehr eigenverantwortlich wahrnehmen.

Die Einzelheiten über Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Werkfeuerwehrangehörigen werden wegen der Normwirkung künftig durch Rechtsverordnung (§ 54 Abs.1 Nr. 9) geregelt.

Zu § 15 (Überörtliche Hilfe, Unterstützung)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (§ 14 BSG). Die bisherige „nachbarliche" Hilfe wird jedoch als „überörtliche" Hilfe umfassender angelegt.