Feuerwehr

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 64 Im Absatz 5 werden durch die Anfügung der Worte „in den Grundstrukturen" die Möglichkeiten der unteren Katastrophenschutzbehörden Stärke, Gliederung und Ausstattung ihrer Einheiten und Einrichtungen zu gestalten, erweitert. Unterschiedliche Gefährdungen beispielsweise im städtischen Ballungsgebiet im Vergleich zum ländlichen Raum erfordern auch eine unterschiedliche Organisation des Katastrophenschutzes.

Eine Landeseinheitlichkeit in den Grundstrukturen ist ausreichend und wird vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport gewährleistet.

Zu § 19 (Mitwirkung im Katastrophenschutz)

Nach Absatz 1 bedarf es für die Mitwirkung der öffentlichen Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz keines weiteren Rechtsaktes, da diese unmittelbar aufgrund des Gesetzes mitwirken.

Demgegenüber ist nach Absatz 2 für die Mitwirkung privater Einheiten und Einrichtungen ein besonderes Verfahren erforderlich. Die Eignung des Trägers wird durch die allgemeine Anerkennung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde, die Eignung der Einheiten und Einrichtungen durch die besondere Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde festgestellt.

Für die in Absatz 3 aufgelisteten anerkannten Hilfsorganisationen ist die allgemeine Anerkennung kraft Gesetzes gegeben.

Die Voraussetzungen für die besondere Anerkennung privater Einheiten und Einrichtungen sind in Absatz 4 geregelt.

Absatz 6 enthält die Verpflichtung der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen im Rahmen der Mitwirkung zur Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung von Katastrophenschutzeinheiten und zur Durchführung von Übungen und Einsätzen. Die bereitzustellenden Sachmittel umfassen in erster Linie die persönliche Ausrüstung der Helferinnen und Helfer, aber beispielsweise auch organisationseigene Fahrzeuge. Die genannten Pflichten bilden zugleich ein Kriterium für die Beurteilung der Eignung.

Zu § 20 (Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung)

Die Vorschrift entspricht in der Festlegung der vorbereitenden Maßnahmen im Wesentlichen § 8 LKatSG. Abweichend vom bisherigen Recht obliegen diese Aufgaben nicht mehr allen in § 17 aufgeführten Katastrophenschutzbehörden, sondern nur noch den unteren Katastrophenschutzbehörden. Die oberste Katastrophenschutzbehörde nimmt innerhalb des Gesamtführungssystems keine operativ-taktischen Aufgaben wahr.

Teil des in der Nummer 1 des Absatzes 1 angesprochenen Führungssystems ist eine Führungsorganisation, zu der § 28 Abs. 1 Satz 2 Näheres regelt. Die Regelung folgt dem in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 100 abgebildetem Schema des Führungssystems, das drei Komponenten angibt. An der Spitze steht die politischgesamtverantwortliche Komponente. Zur Unterstützung dieser Komponente sind zwei Gremien eingerichtet, die als administrativ-organisatorische bzw. operativ-taktische Komponenten bezeichnet werden. Nach den von der Ständigen Konferenz der Innenminister und ­senatoren der Länder (IMK) gebilligten bundeseinheitlichen „Hinweisen zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe ­ VwS)" können beide Aufgaben auch in einem Gesamtstab integriert sein.

Weiterhin gehört zu einem Führungssystem die Regelung des Führungsvorgangs und die Bereitstellung von Führungsmitteln. Dazu gehört auch die Unterhaltung einer Katastrophenschutzzentrale, die als Meldestelle und als Führungsstelle für den Katastrophenschutz einzurichten ist.

Neu aufgenommen ist in der Nummer 2 die Verpflichtung, die Bildung von Technischen Einsatzleitungen vorzubereiten, die im Katastrophenfall und bei Großschadenslagen mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können. Die Regelung korreliert mit § 28, in dem die Technische Einsatzleitung als Teil der Führungsorganisation beschrieben wird.

In der Nummer 3 wird über das bisherige Recht hinaus neben der Erstellung eines Katastrophenschutzplans auch dessen regelmäßige Fortschreibung und damit seine Anpassung an neue Lagen vorgeschrieben. Auch sind daneben besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie die externen Notfallpläne (§ 34) in die Regelung aufgenommen worden. Neu ist auch die Regelung, dass diese Pläne mit besonderen Alarm- und Einsatzplänen aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt (z.B. Seuchenalarmplanung, Umweltalarmplanung) abzustimmen sind.

Im Absatz 2 ist festgelegt, dass bei der obersten Katastrophenschutzbehörde ein Verwaltungsstab gebildet wird, der die administrativ-organisatorische Komponente darstellt. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat am 21. November 2003 bundeseinheitliche „Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe ­ VwS)" gebilligt. Der Verwaltungsstab soll ein wirksames und effizientes Krisenmanagement gewährleisten, wenn ein außergewöhnlich hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf besteht. Er kann auch bei Ereignissen einberufen werden, bei denen Einsatzkräfte nicht erforderlich oder noch nicht tätig sind. Der Verwaltungsstab bereitet für die Behördenleitung alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden administrativ-organisatorischen Entscheidungen vor und veranlasst und kontrolliert die Umsetzung der Entscheidungen.

Im Absatz 3 ist neu aufgenommen, dass die oberste Katastrophenschutzbehörde ein einheitliches Führungssystem vorgeben kann. Nur bei einer durchgängigen Organisationsform ist ein für eine wirksame Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen planvolles und koordiniertes Zusammenwirken der Behörden gewährleistet.

Mit der neuen Regelung in Absatz 4 wird die Amtshilfepflicht der dort genannten Behörden und Dienststellen konkretisiert. Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich auch darauf, die zuständigen Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen sowie Mitglieder für die Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden zu benennen.

Mit der neuen Regelung in Absatz 5 wird die Einsatznachbereitung in das Gesetz aufgenommen. Die Einsatznachbereitung dient dazu, Führungsentscheidungen im Sinne kooperativer Führung transparent zu machen, Einsatzerfahrungen zu analysieren, zu strukturieren und verwertbar zu machen. Auch sollen Lösungsmöglichkeiten für erkannte Schwachstellen erarbeitet werden. Aus einer Einsatznachbereitung gewonnene Erkenntnisse sollten dokumentiert und umgesetzt werden.

Zu § 21 (Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 LKatSG. Neu aufgenommen wurde der letzte Satz des Absatzes 2, wonach die Feststellung des Eintritts oder des Endes eines Katastrophenfalles unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden soll. Die Bekanntgabe des Katastrophenfalles bezweckt einerseits den Schutz der Bevölkerung vor weiteren Schäden, andererseits soll über die mögliche Ausübung besonderer Rechte durch die Katastrophenschutzbehörde auch gegenüber der Bevölkerung informiert werden.

Die Festlegung oder das förmliche Ausrufen eines Großschadensfalles bzw. dessen Aufhebung ist nicht vorgesehen. Dadurch ist in der Gefahrenabwehr die gebotene Kontinuität und Flexibilität gewährleistet. Für dringend notwendige Abwehrmaßnahmen steht das gesamte katastrophenschutzrechtliche Instrumentarium, wie z. B. das Beordern von Geräten Dritter oder das Anfordern der Bundeswehr ­ ohne die förmliche Feststellung eines Katastrophenfalles abwarten zu müssen ­ zur Verfügung.

Zu § 22 (Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe)

Die Regelung entspricht in den Absätzen 1 bis 3 bis auf eine geringfügige Änderung in der Formulierung im Absatz 1 Satz 2 und des Wegfalls der Beschränkung auf das „benachbarte" Ausland der Vorschrift des § 11 LKatSG.

Mit der neuen Regelung in Absatz 4 wird die Aufgabe der Vollzugspolizei im Rahmen des Katastrophenschutzes geregelt. Wird der Eintritt des Katastrophenfalles von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde festgestellt, nimmt die Polizei ihre Aufgaben weiterhin in eigener Zuständigkeit wahr. Dies gilt auch bei Großschadenslagen. Die Regelungen der Amts- und Vollzugshilfe bleiben unberührt. Satz 2 ist Ausfluss des § 85 Abs. 2 SPolG, der den Polizeivollzugsbehörden nur eine subsidiäre Zuständigkeit zuweist. Die in Satz 3 geregelte Zusammenarbeit aller Kräfte der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr ist Voraussetzung für eine optimale Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen. Enge Zusammenarbeit bedeutet insbesondere abgestimmte Strategien und Ablauforganisationen sowie regelmäßige Information und Kommunikation.

Zu § 23 (Allgemeines)

Diese Vorschrift wird unverändert aus § 17 LKatSG übernommen.