Zu § 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes § 2 legt die Aufgaben der Integrierten Leitstelle fest

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 85 Zu Artikel 2 (Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes) Artikel 2 enthält Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes in Form eines Spezialgesetzes.

Zu § 1 (Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112) § 1 bestimmt die Einführung der Integrierten Leitstelle und legt fest, dass die Notrufnummer 112 als gemeinsame Notrufnummer von Rettungsdienst und Feuerwehr eingeführt wird. Die Notrufnummer 112 darf nur von der Integrierten Leitstelle abgefragt werden. Für den Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst wird die bisherige Rettungsdienstnummer 19 222 weiterhin beibehalten, um die Notrufnummer 112 von nicht zeitkritischen Dienstleistungen freizuhalten. Im Übrigen ist während einer Übergangsphase damit zu rechnen, dass Hilfe suchende Bürger und Bürgerinnen weiterhin die „alte" Rettungsdienstnummer anrufen. Die Weiternutzung der Rufnummer 19 222 in der Integrierten Leitstelle sichert auch für diese Bürger und Bürgerinnen den direkten Zugang zu einer qualifizierten Notrufabfrage.

Zu § 2 (Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes) § 2 legt die Aufgaben der Integrierten Leitstelle fest. Weitere Aufgaben kann die Leitstelle nur im Rahmen des Absatzes 3 übernehmen.

Absatz 1 enthält eine nähere Bestimmung der Aufgaben der Integrierten Leitstelle in den Bereichen Rettungsdienst sowie Feuerwehr und Katastrophenschutz. Unter Notfallmeldungen sind auch Meldungen von automatischen Brandmeldeanlagen zu verstehen. Die Integrierte Leitstelle nimmt insoweit die Funktion der behördlich benannten alarmauslösenden Stelle im Sinne der DIN 14675 wahr. Sonstige Hilfeersuchen sind im Zusammenhang mit den Aufgaben des Rettungsdienstes und der Feuerwehr zu definieren. Hierunter fällt im Rettungsdienst z. B. die Anforderung eines Krankentransportes oder bei der Feuerwehr die Anfrage eines Bürgers, was bei ausströmendem Gas zu unternehmen sei. Die Formulierung „Führungsunterstützung" macht deutlich, dass die Integrierte Leitstelle nicht in die Einsatzleitung vor Ort eingreift. Diese liegt beim jeweiligen Einsatzleiter oder bei der jeweiligen Einsatzleiterin. Welche Einsatzkräfte und -mittel im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt sich nach den Alarmierungsplanungen, den Alarm- und Ausrückeordnungen bzw. nach den Entscheidungen der Einsatzleitung vor Ort.

Die Absätze 2 bis 5 entsprechen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 und 8, Abs. 2 und 4 SRettG. Die Integrierte Leitstelle behält damit den Aufgabenbereich der bisherigen Rettungsleitstelle bei. In die Aufzählung der Organisationen, mit denen die Integrierte Leitstelle zusammenarbeitet, in Absatz 2 wurde die Kassenärztliche Vereinigung Saarland neu aufgenommen. Die Übernahme der Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes kann jedoch nur durch eine Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen, da der vertragsärztliche Notdienst zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Eine Verzahnung von Rettungsdienst und vertragsärztlichem Notdienst würde die Effektivität und die Effizienz des gesamten Systems verbessern.

Die Aufgaben nach Absatz 3 werden ­ wie bereits bisher ­ gegen Kostenerstattung erbracht (vgl. § 5 Abs. 2).

Zu § 3 (Aufgabenträger) Zuständig für die Alarmierung des Rettungsdienstes ist der Rettungszweckverband Saar, den die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken bilden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SRettG). Für die Alarmierung und Führungsunterstützung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten ergibt sich eine Zuständigkeit der Landkreise und für das Gebiet des Stadtverbandes Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken nach der durch Artikel 1 neu gefassten Regelung des § 4 Abs. 3 SBKG. Für Mittelstädte kann nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SBKG eine Sonderregelung getroffen werden. Die Zusammenführung der Notrufabfrage und der Alarmierung von Rettungsdienst sowie Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten in einer Integrierten Leitstelle erfordert, dass die Zusammenarbeit der Aufgabenträger geregelt wird. Ziel der Regelung ist eine möglichst unkomplizierte und effiziente kommunale Zusammenarbeit, die insbesondere klar strukturierte Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse ermöglicht. Dabei wird auf der vorhandenen Struktur des Rettungszweckverbandes Saar aufgebaut, um Abwicklungs- und Folgeprobleme zu vermeiden.

Absatz 1 bestimmt, dass der bestehende Rettungszweckverband von den Verbandsmitgliedern in einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung umgestaltet werden muss. Dazu sieht Satz 2 vor, dass die Landkreise die Aufgaben des Rettungszweckverbandes, dem sie angehören, um die der Alarmierung und Führungsunterstützung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten in den Landkreisen erweitern. Die Lösung, die Aufgaben des Rettungszweckverbandes zu erweitern, bietet ökonomisch und von der Effektivität der Aufgabenerledigung her erhebliche Vorteile gegenüber der Lösung, einen eigenen Alarmierungszweckverband zu bilden.

Da für den Bereich des Stadtverbandes Saarbrücken mit der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eine Sondersituation besteht, erfüllt die Landeshauptstadt Saarbrücken die Aufgabe der Alarmierung und Führungsunterstützung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten für das Gebiet des Stadtverbandes Saarbrücken.

Die Landeshauptstadt Saarbrücken und der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung errichten und unterhalten nach dem Absatz 2 in gemeinsamer Trägerschaft die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Damit wird eine gemeinsame Trägerschaft und Betreiberschaft festgelegt. Die gemeinsame Trägerschaft bedeutet ein Organisationsmodell, das einerseits die individuelle Trägerschaft für die betroffenen Aufgaben erkennbar lässt, andererseits aber die integrierte Erledigung der Leitstellenaufgaben auf einem möglichst hohen Integrationslevel von Organisation, Technik und Personal vorsieht. Durch den Hinweis auf einen Verbund zwischen Rettungsleitstelle und Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken wird deutlich, dass eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung anzustreben ist.

Das Gesetz geht mit diesem Verbundsystem von einem „Zwei-Standorte-Konzept" mit technischer Vernetzung aus. Diese Variante hat zudem den Vorteil, dass sich beide Standorte im Krisenfall partiell auch ersetzen können. Der Gesetzeswortlaut schließt aber eine organisatorische Zusammenfassung nicht aus. Die Bürger und Bürgerinnen können erwarten, dass sie in Notsituationen, die gleichzeitig Stresssituationen sind, optimale Unterstützung erhalten. Dies erfordert in der Integrierten Leitstelle eine optimierte Notruforganisation und Notrufbearbeitung. Standard der Integrierten Leitstelle ist ein einheitlich zusammengeführter, geordneter und geregelter Zugang über die Notrufnummer 112 für die Notfallrettung, die Feuerwehren und den Katastrophenschutz und eine einheitliche Bearbeitung des Notrufs. Satz 2 verdeutlicht deshalb, dass - auch bei einem „Zwei-Standorte-Konzept" - die Meldungsannahme und -bearbeitung unmittelbar, ohne Weitervermittlung des Anrufers oder der Anruferin, zu erfolgen hat.

Eine Weiterschaltung erstabgefragter 112-Hilfeersuchen zum Zwecke der Zuständigkeitsfeststellung ist nicht zielführend und für den hilfesuchenden Bürger oder die hilfesuchende Bürgerin nicht zumutbar. Die qualifizierte und vollständige 112-Erstabfrage in der Integrierten Leitstelle ist durch hierfür geeignetes und geschultes Personal zu gewährleisten. In Satz 3 sind die wesentlichen Bereiche genannt, die zwingend in der Trägerschaftsvereinbarung zu regeln sind.

Um den Übergang der Alarmierungsaufgaben von der Rettungsleitstelle und der Einsatz- und Alarmzentralen auf die Integrierte Leitstelle vorzubereiten und möglichst reibungslos zu gestalten, wird eine enge Zusammenarbeit unabdingbar nötig sein. Vor allem wird es erforderlich sein, dass die in diesen Einrichtungen anfallenden Daten bereit gestellt werden, um eine abgestimmte Planung der Integrierten Leitstelle zu ermöglichen. Darüber hinaus muss den Beschäftigten der Rettungsleitstelle und der Einsatz- und Alarmzentralen der Feuerwehren, die für eine Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle vorgesehen sind, die nötige Fortbildung ermöglicht werden. Der Absatz 3 normiert daher entsprechende Mitwirkungspflichten im Sinne der Verpflichtung, diese Maßnahmen zu unterstützen.

Da die Aufgaben der Integrierten Leitstelle rund um die Uhr anfallen, muss sie nach Absatz 4 ständig bedarfsgerecht besetzt und einsatzbereit sein. Die Mindestbesetzung beträgt aus Sicherheitsgründen zwei Disponenten oder Disponentinnen. Ob und gegebenenfalls wie viele weitere Disponenten und Disponentinnen in der Integrierten Leitstelle eingesetzt werden müssen, richtet sich nach der risiko- und frequenzabhängigen Bemessung der bedarfsgerechten Tischbesetztzeiten. Da bei Großschadenslagen und Katastrophen kurzfristig eine personelle Verstärkung der Integrierten Leitstelle erforderlich sein kann, muss für solche Lagen ein Personalverstärkungskonzept bestehen.

Die Träger haben des Weiteren sicherzustellen, dass die erforderliche fernmeldetechnische Infrastruktur bereitgestellt und unterhalten wird.

Zu § 4 (Realisierung) § 4 sieht vor, dass die Integrierte Leitstelle des Saarlandes spätestens zum 1. Januar 2009, also zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes in Betrieb genommen werden soll. Die Realisierung ist von den Zeitabläufen der erforderlichen Einzelschritte abhängig. Ein Zeitraum von zwei Jahren sollte ausreichend sein.

Die Aufgabenträger sind verpflichtet, die Strukturen des Zweckverbandes durch Änderung der Verbandssatzung an die geänderten Aufgaben anzupassen. Dabei ist darauf zu achten, dass sowohl den fachlichen Belangen der Feuerwehr als auch den Rettungsdienstaufgaben angemessen Rechnung getragen wird. Nicht ausdrücklich geregelt ist, wann die Verbandsversammlung und die einzelnen Verbandsmitglieder die zur Umgestaltung erforderlichen Beschlüsse zu fassen haben. Es sollte angestrebt werden, die nötigen Beschlüsse möglichst frühzeitig herbeizuführen. Da die Landeshauptstadt Saarbrücken Mitträger der Integrierten Leitstelle ist, besteht keine Notwendigkeit, dass sie in dem neuen Zweckverband vertreten ist.