Studiengang

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 43 Die Änderung in Absatz 3 Satz 4 ist vor dem Hintergrund vielfältiger neuer Formen der Forschungskooperation notwendig, da einige der Kooperationspartner selbstständige Einrichtungen sind.

16. Zu Nummer 16 (§ 65):

Durch das sog. Deregulierungsgesetz wurde die Verordnung ­ Prüfungsordnung ­ über den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen aufgehoben, da sie keine praktische Bedeutung mehr besaß. Insoweit wird durch die Änderung des Absatzes 5 dieser Schritt nachvollzogen und die derzeit inhaltsleere Vorschrift beseitigt. Eine angemessene Alternative für befähigte Berufstätige eröffnet im Übrigen die Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 9. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1250). Sie ist stärker praxisorientiert und darauf ausgerichtet, eine durch berufliche Bildung und Berufspraxis erworbene und vertiefte Qualifikation über ein fachgebundenes Hochschulstudium zu erweitern und entsprechende berufliche Perspektiven zu erschließen. Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung befindet sich in Absatz 6 dieser Vorschrift.

An die Stelle der bisherigen Formulierung im Absatz 5 tritt nunmehr die Regelung über die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen. Im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ist ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau, das mindestens dem der eingeführten Diplomabschlüsse entsprechen muss, zu gewährleisten. Deshalb ist das Studium im Masterstudiengang von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Über die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens entscheidet die Fachhochschule.

Mit der Regelung in den Absätzen 9 und 10 wird der Fachhochschule die Möglichkeit eröffnet, von einem Selbstauswahlrecht Gebrauch zu machen. Mit der Einführung eines Auswahlverfahrens soll eine bessere Abstimmung zwischen Studierfähigkeit, Studierneigung und den Anforderungen der Studiengänge an die Studierenden erreicht werden. Die bewusste Auswahlentscheidung auf beiden Seiten ist geeignet, die Beziehung zwischen Lehrenden und Studierenden und die Betreuungsmentalität der Fachhochschule zu verbessern. Abbrecher- und Fachwechslerquoten können gesenkt und die Motivation für ein zügiges Studium gestärkt werden. Hierdurch wird ein Beitrag zur weiteren Verkürzung der Studienzeiten geleistet.

17. Zu Nummer 17 (§ 67 Abs. 5):

Mit der Einführung der gesetzlichen Regelung zum Juniorstudium in Absatz 5 werden die von den Juniorstudenten erbrachten Leistungen auch formal den Studienleistungen eines Regelstudierenden gleichgestellt. Dies ermöglicht eine Studienzeitverkürzung und erweitert damit die Chancen der jungen Studierenden.

18. Zu Nummer 18 (§ 69):

Die Regelung wird an § 254 des Sozialgesetzbuches V angepasst.

19. Zu Nummer 19 (§ 91): Absatz 2 wird durch die Neufassung des § 150 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie die bereichsspezifische Anpassung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 38 des Fachhochschulgesetzes gegenstandslos. Auf die Begründung zur Änderung des § 38 wird verwiesen.

An die Stelle des bisherigen Absatzes 2 tritt die Befristung des Fachhochschulgesetzes bis zum 31. Dezember 2010.

IV. Zu Artikel 4 (Gesetz über die Hochschule für Musik Saar)

1. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen.

2. Zu Nummer 2 (§ 35 Abs. 6 und 7):

Die Regelung steht in Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung der Regelungssystematik zur Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften. Bereichsspezifische Regelungen werden primär in den Hochschulgesetzen selbst getroffen. Soweit dort keine sonderrechtlichen Vorgaben gemacht werden, finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Regelungen Anwendung. Durch eine entsprechende Neufassung des § 150 des Saarländischen Beamtengesetzes entfallen somit komplizierte Verweisungen.

3. Zu Nummer 3 (§ 39):

Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 dient der Anpassung an die Neufassung des § 35 Abs. 6 und 7.

Der neue Absatz 6 dient der Anpassung an § 50 Abs. 2 HRG (dienstrechtliche Sonderregelungen).

4. Zu Nummer 4 (§ 58 a):

Die Vorschrift ermöglicht die Errichtung von Studiengängen in Verantwortung mehrerer Hochschulen.

5. Zu Nummer 5 (§ 86):

Die Änderungen sind zum einen bedingt durch die Neufassung des § 150 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie die bereichsspezifische Anpassung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 35 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar. Auf die Begründung zur Änderung des § 35 wird verwiesen. Zum anderen erfolgt eine Streichung nunmehr gegenstandsloser Vorschriften.

6. Zu Nummer 6 (§ 88):

Das Gesetz über die Hochschule für Musik Saar wird bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

V. Zu Artikel 5 (Kunsthochschulgesetz)

1. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Die Änderung dient der Anpassung an die vorgenommene inhaltliche Änderung.

2. Zu Nummer 2 (§ 22 Abs. 2 Satz 2):

Die Änderung dient der Anpassung an die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen im Gesetz über die Hochschule für Musik Saar.

3. Zu Nummer 3 (§ 24 Abs. 2 Satz 3):

Die bisherige Verweisung wird durch den aktuellen Hinweis auf § 35 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar ersetzt.

4. Zu Nummer 4 (§ 52 Abs. 3): Absatz 3 wird durch die Neufassung des § 150 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie die bereichsspezifische Anpassung der Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 22 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste ­ Saar gegenstandslos.

5. Zu Nummer 5 (§ 54):

Das Kunsthochschulgesetz wird bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

VI. Zu Artikel 6 (Anpassung anderer Rechtsvorschriften) Absatz 1 steht in Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung der Regelungssystematik zur Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften. Bereichsspezifische Regelungen werden primär in den Hochschulgesetzen selbst getroffen. Soweit dort keine sonderrechtlichen Vorgaben gemacht werden, finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Regelungen Anwendung. Durch eine entsprechende Neufassung des § 150 des Saarländischen Beamtengesetzes entfallen somit komplizierte Verweisungen.

Aufgrund des Professorenbesoldungsgesetzes des Bundes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), das im Landesbereich durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. S. 2655) umgesetzt wurde, können auch an Fachhochschulen Professoren der Besoldungsgruppe W 3 geführt werden. An der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes sind die W 3 Stellen sog. „Eckprofessuren" vorbehalten, d.h. Professuren, denen innerhalb von Lehre und Forschung an der Fachhochschule eine besondere Wertigkeit und Bedeutung zukommt. Um den Übergang vorhandener C-Professoren, die eine entsprechende „Eckprofessur" bereits innehaben, in die Besoldungsgruppe W 3 zu ermöglichen, wird die in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften enthaltene Optionsmöglichkeit erweitert.

Bei der in Absatz 3 vorgesehenen Verordnungsänderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus Absatz 2. Absatz 4 vollzieht die Änderungen im Berufungsverfahren im Universitätsgesetz in der Fakultätsordnung nach.

VII. Zu Artikel 7 (In-Kraft-Treten)

Das Gesetz soll entsprechend Artikel 103 der Verfassung des Saarlandes am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft treten.