Handelsgesetzbuch

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 19 (2) Der Gesamtabschluss besteht aus

1. der Gesamtergebnisrechnung und

2. der Gesamtvermögensrechnung

Der Gesamtabschluss ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.

(3) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 99 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

(4) Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; bei der Kapitalkonsolidierung findet ausschließlich die Erwerbsmethode in der Ausprägung der Buchwertmethode Anwendung. Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

(5) In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Konsolidierungsbericht darzustellen.

(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 101

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, Entlastung:

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt den Jahresabschluss dem Gemeinderat vor. Soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht oder sich die Gemeinde zur Prüfung eines Zweckverbandes, des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Abschlussprüferin oder eines anderen Abschlussprüfers nach § 124 Abs. 2 bedient, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses nicht mitgewirkt haben dürfen, fügt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dessen Prüfungsbericht bei. Der Jahresabschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs. 1 zu prüfen. Für den Ausschussvorsitz gilt § 42 Abs. 3 entsprechend.

Ehrenamtliche Beigeordnete haben, soweit sie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Gemeinderat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest; dabei beschließt er auch über die Verwendung des Jahresüberschusses, oder er stellt den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür anzugeben.

(3) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt auch für den Prüfungsbericht der prüfenden Stelle, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

(4) Der Gemeinderat stellt den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. Absatz 1 und Absatz 3, letzterer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechenschaftsberichts der Konsolidierungsbericht tritt, gelten entsprechend."

5. § 102 Abs. 3, Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 82 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 7 und 8 sowie §§ 83 und 90 bis 95 entsprechend anzuwenden;"

6. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „in der Jahresrechnung" durch die Wörter „im Jahresabschluss" ersetzt.

7. In § 104 Satz 3 wird die Angabe „§ 100" durch die Angabe „§ 98" ersetzt.

8. § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119

Rechnungsprüfungsamt Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; dabei können sie auch mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenarbeiten. Andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen."

9. § 121 wird wie folgt gefasst: „§ 121

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes:

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sowie dessen Anlagen,

2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, sofern die Prüfung nicht durch andere Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer durchgeführt wird,

3. die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie des Konsolidierungsberichts,

4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

5. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,

6. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,

7. die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,

8. die Prüfung von Vergaben.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

1. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat,

2. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen." 10. § 122 wird wie folgt gefasst: „§ 122

Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses:

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zuzuleiten. Das Rechnungsprüfungsamt prüft

1. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dahin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergeben,