Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

A. Problem und Ziel:

Aufgrund der Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2006 (BGBl. I. S. 2034) wurde der Ladenschluss in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt. Damit obliegt die Neukonzeption der Ladenöffnungszeiten ausschließlich den Ländern.

Um die Ladenöffnungszeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen gesetzlich festzulegen und den Schutz der dort beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten, ist ein Ladenöffnungsgesetz dringend erforderlich. Dabei können gleichzeitig die geänderten wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

B. Lösung:

Der vorliegende Entwurf eines Ladenöffnungsgesetzes regelt die Ladenöffnungszeiten an Werk- sowie an Sonn- und Feiertagen. An Werktagen ist die Ladenöffnungszeit wie bisher geregelt, da im Saarland derzeit ein weiterer Bedarf nicht gesehen wird.

Nicht erlaubt wird die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Aus religiösen, kulturund familienpolitischen Gründen sollen diese Tage unverändert der Besinnung dienen.

Wie bereits seit langem praktiziert, ist eine Öffnung nur an vier Sonntagen im Jahr erlaubt. Nur in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie auf dem Flughafen und Bahnhöfen oder in Apotheken, Kiosken und Tankstellen ist zur Abdeckung eines bestehenden allgemeinen Versorgungsinteresses weiterhin die Ladenöffnung an Sonntagen notwendig und sinnvoll und soll daher Bestand haben.

Durch das vorliegende Ladenöffnungsgesetz wird der Abbau bürokratischer Regelungen fortgesetzt.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen Keine.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG Saarland)

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2:

Begriffsbestimmungen:

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und dem Flughafen,

2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3:

Allgemeine Ladenöffnungszeiten Verkaufsstellen dürfen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein:

1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 20 Uhr,

2. abweichend von der Vorschrift der Nr. 1 darf die Ortspolizeibehörde die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens einem Werktag von 6 bis 24 Uhr zulassen,