Auf diese Weise soll der Aufbau unnötiger doppelter

13. Wahlperiode Drucksache 13/1199

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betreff: Gesetz über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren

A. Problem und Ziel:

Der Ministerpräsident, der Präsident des Saarländischen Städte- und Gemeindetages sowie der Vorsitzende des Landkreistages des Saarlandes haben am 17. Mai 2004 den e-Government-Pakt unterzeichnet. Erstes gemeinsames Projekt war die Inbetriebnahme des landesweit einheitlichen Internetportals „Bürgerdienste Saar". Land und Gemeinden sind sich einig, dass darüber hinaus schon allein zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Saarland die Möglichkeiten elektronischer Verwaltungstätigkeit ausgeschöpft werden sollen. Für den Ausbau der elektronischen Verwaltungstätigkeit sprechen auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen insbesondere durch Synergieeffekte.

Die elektronische Verwaltungstätigkeit soll von einer Plattform aus betrieben werden.

Auf diese Weise soll der Aufbau unnötiger doppelter bzw. mehrfacher Strukturen vermieden werden und die Anschaffung gleichartiger Hard- und Software auf ein Minimum reduziert werden. Außerdem erfolgt das elektronische Verwaltungshandeln künftig gleichsam aus „einer Hand", d.h. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen müssen keine aufwendige Suche nach der einschlägigen Anlaufstelle im Internet betreiben.

Eine solche einheitliche Plattform für elektronisches Verwaltungshandeln wirft einige kompetenzrechtliche Fragen auf. Nicht jede Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung darf jede Verwaltungshandlung vornehmen. So darf z. B. eine Finanzbehörde nicht im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde tätig werden. Derartige Kompetenzgrenzen lassen sich auch nicht durch das Institut der Amtshilfe überwinden. Amtshilfe dient im Wesentlichen nur dazu, örtliche Zuständigkeitsgrenzen zu überschreiten.

Die Beteiligung von Land und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden an dieser Plattform bedingt, dass beide Ebenen gleichrangig am Betrieb beteiligt sein sollen. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass Entscheidungen zu Lasten eines Beteiligten getroffen werden. Gemeinden und Gemeindeverbände werden ­ mit Ausnahme der Stadt Bexbach ­ im Rahmen des eGovernment einheitlich durch den eGo Saar Zweckverband repräsentiert.

Ausgegeben: 11.01. B. Lösung

Es wurde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eGo-Service-Saar GmbH, gegründet. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen das Land und der eGo Saar Zweckverband. Der eGo-Service-Saar GmbH werden sukzessive alle Aufgaben übertragen, die einheitlich in einem elektronischen Verfahren für Land und/oder Gemeinden sowie Gemeindeverbände abgewickelt werden sollen.

Soweit es sich um hoheitliche Aufgaben handelt, bedarf es einer Beleihung der eGoService-Saar GmbH, ansonsten wäre ihr selbst die auf elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren zielende Tätigkeit untersagt. Beleihungen können nur auf der Grundlage eines Gesetzes vorgenommen werden.

Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung: Er stellt die Ermächtigung für die Beteiligten zur Verfügung, die automatisierbaren Teile hoheitlicher Aufgaben auf die eGo-Service-Saar GmbH zu übertragen. Die obersten Landesbehörden haben dabei den Verordnungsweg, Gemeinde und Gemeindeverbände den Satzungsweg zu verwenden.

Auf diese Weise wird eine den rechtsstaatlichen Vorgaben genügende Beleihungsgrundlage geschaffen. Gleichzeitig wird den obersten Landesbehörden und den Gemeinden sowie Gemeindeverbänden eine ausreichende Flexibilität für die Aufgabenübertragung eröffnet.

C. Alternativen Alternativ sind zwei Vorgehensweisen möglich:

1. Verzicht auf die Beleihung

Wird auf die Beleihung verzichtet, entfällt in letzter Konsequenz die Möglichkeit, den Betrieb der einheitlichen eGovernment-Plattform durch die GmbH vornehmen zu lassen. Es bedürfte einer anderen, öffentlich-rechtlichen Rechtsform für den Betreiber.

Hier gibt es jedoch keine Möglichkeit, insbesondere die Gleichrangigkeit von Land und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden hinreichend abzubilden.

2. Beleihung in jedem einzelnen Fachgesetz Denkbar ist es, in jedem Fachgesetz die Beleihung vorzunehmen. Hiergegen sprechen Gründe der Verwaltungsökonomie: Die Option zur Beleihung lässt sich als allgemeiner, dem saarländischen Recht eigener Grundsatz gleichsam vor die Klammer der Fachgesetzgebung ziehen. Deren Anforderungen wird im Anschluss bei Erlass der die eigentliche Beleihung bewirkenden Verordnung Rechnung getragen.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine, die Option der Beleihung verursacht keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand Bezifferbarer Vollzugsaufwand entsteht durch die Option der Beleihung nicht. Die Kosten der GmbH sind keine durch das Beleihungsgesetz verursachten, vielmehr macht die GmbH das Beleihungsgesetz erst notwendig.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen in Bezug auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit Keine.