Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren

Aufgabenübertragung:

(1) Der eGo-Service-Saar GmbH kann mit ihrer Zustimmung die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Teilen von Verwaltungsverfahren des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände übertragen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde überträgt Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung. Diese muss enthalten

1. die Angabe des übertragenen Verwaltungsverfahrens oder des übertragenen Teils eines Verwaltungsverfahrens,

2. die Angabe, ob und in welchem Umfang Verwaltungsakte erlassen werden dürfen,

3. eine Regelung über die Unterrichtungspflicht durch die eGo-Service-Saar GmbH,

4. eine Regelung über den Kostenausgleich.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Fachaufsicht über die eGo-Service-Saar GmbH gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Fachaufsicht betreffend übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten führt jeweils die übertragende Gemeinde oder der übertragende Gemeindeverband.

§ 2:

Übertragung sonstiger Zuständigkeiten:

(1) Die obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf die eGo-Service-Saar GmbH neben der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder Teilen von Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 auch die automatisierte Durchführung anderer Verwaltungstätigkeiten übertragen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser muss Gegenstand und Umfang der Übertragung bezeichnen und einen Widerrufsvorbehalt enthalten.

§ 3:

Berechtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die eGo-Service-Saar GmbH öffentlich-rechtliche Verträge schließen.

§ 4:

Gebühren

In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 oder der Satzung nach § 1 Abs. 3 kann geregelt werden, dass die eGo-Service-Saar GmbH die Gebühren für die von ihr betriebenen Verwaltungsverfahren einzieht; es kann auch geregelt werden, dass sie Gebührengläubigerin ist.

§ 5:

Kosten:

Die eGo-Service-Saar GmbH hat Anspruch auf Ausgleich der durch die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten. Der Kostenausgleich wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der eGo-Service-Saar GmbH und dem jeweils zuständigen Aufgabenträger geregelt.

§ 6:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Der Ministerpräsident, der Präsident des Saarländischen Städte- und Gemeindetages sowie der Vorsitzende des Landkreistages des Saarlandes haben am 17. Mai 2004 den e-Government-Pakt unterzeichnet. Erstes gemeinsames Projekt war die Inbetriebnahme des landesweit einheitlichen Internetportals „Bürgerdienste Saar". Land und Gemeinden sind sich einig, dass darüber hinaus schon allein zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Saarland die Möglichkeiten elektronischer Verwaltungstätigkeit ausgeschöpft werden sollen. Für den Ausbau der elektronischen Verwaltungstätigkeit sprechen auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen, insbesondere durch Synergieeffekte.

Die elektronische Verwaltungstätigkeit soll von einer Plattform aus betrieben werden.

Auf diese Weise soll der Aufbau unnötiger doppelter oder mehrfacher Strukturen vermieden werden und die Anschaffung gleichartiger Hard- und Software auf ein Minimum reduziert werden. Außerdem erfolgt das Verwaltungshandeln künftig gleichsam aus „einer Hand", d.h. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen müssen keine aufwendige Suche nach der einschlägigen Anlaufstelle im Internet betreiben.

Eine solche einheitliche Plattform für elektronisches Verwaltungshandeln wirft einige kompetenzrechtliche Fragen auf. Nicht jede Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung darf jede Verwaltungshandlung vornehmen. So darf z. B. eine Finanzbehörde nicht im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde tätig werden. Derartige Kompetenzgrenzen lassen sich auch nicht durch das Institut der Amtshilfe überwinden. Amtshilfe dient im Wesentlichen nur dazu, örtliche Zuständigkeitsgrenzen zu überschreiten.

Die Beteiligung von Land und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden an dieser Plattform bedingt, dass beide Ebenen gleichrangig am Betrieb beteiligt sein sollen. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass Entscheidungen zu Lasten eines Beteiligten getroffen werden. Gemeinden und Gemeindeverbände werden ­ mit Ausnahme der Stadt Bexbach ­ im Rahmen des eGovernments einheitlich durch den eGo Saar Zweckverband repräsentiert.

Es wurde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eGo-Service-Saar GmbH, gegründet. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen das Land und der eGo Saar Zweckverband. Der eGo-Service-Saar GmbH werden sukzessive alle Aufgaben übertragen, die einheitlich in einem elektronischen Verfahren für Land und/oder Gemeinden sowie Gemeindeverbände abgewickelt werden sollen.

Soweit es sich um hoheitliche Aufgaben handelt, bedarf es einer Beleihung der eGoService-Saar GmbH. Beleihungen können nur auf der Grundlage eines Gesetzes vorgenommen werden.

Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung: Er stellt die Ermächtigung für die Beteiligten zur Verfügung, hoheitliche Aufgaben auf die eGo-Service-Saar GmbH zu übertragen. Die obersten Landesbehörden haben dabei den Verordnungsweg, Gemeinden und Gemeindeverbände den Satzungsweg zu verwenden.