Die Schule führt die Bezeichnung DeutschLuxemburgisches SchengenLyzeum Perl Sie hat ihren Sitz in Perl

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 4 Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Saarlandes über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung des Saarlandes, in dem Bestreben, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen, entschlossen, den europäischen Gedanken sowie die Erziehung zu gegenseitigem Respekt und Weltoffenheit zu fördern, vereinbaren die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, im Folgenden „Schule" genannt, und sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1:

Rechtsstellung, Bezeichnung und Sitz der Schule:

(1) Die Schule ist eine öffentliche Schule in Ganztagsform. Rechtsstellung und Verwaltung der Schule ergeben sich aus den im Saarland jeweils geltenden Vorschriften, soweit nicht dieses Abkommen anderes bestimmt.

(2) Die Schule führt die Bezeichnung „Deutsch-Luxemburgisches Schengen-Lyzeum Perl". Sie hat ihren Sitz in Perl. Schulträger ist der Landkreis Merzig-Wadern.

Artikel 2:

Inhaltliche Bestimmung:

(1) Die Schule ist eine internationale Begegnungsschule, die allen Schülerinnen und Schülern ungeachtet ihrer Nationalität, ihrer Muttersprache oder ihres Wohnortes offen steht, sofern sie mindestens die in Luxemburg oder dem Saarland geltenden Voraussetzungen für den Besuch der Klassenstufe 5 einer Regelschule erfüllen und die Aufnahmekapazität der Schule es zulässt.

(2) Die Schule hat die gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern verschiedener nationaler Herkunft zum Ziel. Bei der Bildung von Klassen oder Kursen wird nicht nach Nationalität oder Muttersprache getrennt.

(3) Dem europäischen Gedanken sowie der Erziehung zu gegenseitigem Respekt und Weltoffenheit wird bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl der Unterrichtsmaterialien besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(4) In der Mehrzahl der Fächer wird der Unterricht in deutscher, in mehreren Fächern in französischer Sprache erteilt. Sprachunterricht im eigentlichen Sinn erfolgt in der Regel in der Zielsprache.

Artikel 3:

Bildungsgänge:

(1) Die Schule umfasst die Klassenstufen 5 bis 12. Sie bietet mehrere Bildungsgänge an, die sich aus einem gemeinsamen Stamm heraus entwickeln.

(2) Im allgemein bildenden Bereich führt die Schule nach saarländischem Recht zum Hauptschulabschluss am Ende der Klassenstufe 9 und zum mittleren Bildungsabschluss am Ende der Klassenstufe 10.

(3) Sie führt außerdem im allgemein bildenden Bereich auf dem Weg über den mittleren Bildungsabschluss zur allgemeinen Hochschulreife und zum luxemburgischen „Diplôme de fin detudes secondaires" am Ende von Klassenstufe 12.

(4) Im berufsbildenden Bereich führt die Schule auf dem Weg über den mittleren Bildungsabschluss zum „Diplôme de technicien administratif et commercial" und zur Fachhochschulreife am Ende von Klassenstufe 12.

(5) Bei Schulwechsel wird die erbrachte Lernleistung anerkannt. Die Anerkennung der an der Schule erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse unterliegt den in Luxemburg und Deutschland sowie international bestehenden Regelungen.

Artikel 4:

Schulleitung, Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal:

(1) Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, der Schule die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrkräfte zuzuweisen und ihre Vergütung zu übernehmen. Über die genaue Aufteilung wird im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen staatlichen Behörden entschieden.

(2) Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich, soweit nicht in diesem Abkommen anderes bestimmt ist:

a) für vom Großherzogtum Luxemburg abgeordnete Lehrkräfte nach den luxemburgischen Bestimmungen,

b) für alle anderen Lehrkräfte nach den im Saarland geltenden Bestimmungen.

(3) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, die Bestimmungen über die pädagogische Organisation und die Organisation des schulischen Lebens am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl zu beachten. In diesen Fragen unterliegen sie der Weisungsbefugnis der Schulleitung.

(4) Für sonstiges pädagogisches Personal gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schulleitung besteht aus dem Leiter / der Leiterin und dem stellvertretenden Leiter / der stellvertretenden Leiterin der Schule. Weitere Funktionsstellen können eingerichtet werden. Die Tätigkeit in den Funktionen kann befristet werden.

(6) Die deutsche und die luxemburgische Seite stellen mindestens je ein Mitglied der Schulleitung. Die zuständigen staatlichen Behörden beider Seiten verständigen sich über die Besetzung der Leitungsfunktionen.

Anschließend beauftragt die saarländische Schulaufsichtsbehörde die vorgesehenen Personen.

(7) Die Weisungsbefugnis der Mitglieder der Schulleitung erstreckt sich auf alle Lehrkräfte, sonstigen Bediensteten, Schülerinnen und Schüler der Schule ohne Unterscheidung der Nationalität.

(8) Einzelheiten des Verfahrens der Zuweisung von Lehrkräften an die Schule werden zwischen den zuständigen staatlichen Behörden geregelt.

Artikel 5:

Mitbestimmung:

(1) Alle Schülerinnen und Schüler des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie nehmen an der Gestaltung des schulischen Lebens nach den im Saarland geltenden Bestimmungen teil.

(2) Die Mitbestimmungsmöglichkeiten von Eltern, Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal ergeben sich ebenfalls aus den im Saarland geltenden Bestimmungen.