Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) und des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG)

A. Problem und Ziel:

1. Einem Vorschlag im von Prof. Dr. Hesse im Auftrag des Ministeriums für Inneres und Sport im Oktober 2004 vorgelegten Gutachten „Überprüfung der kommunalen Verwaltungsstrukturen im Saarland" folgend, soll das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in seinen Geschäftsbereich das Recht der Sicherung und Ordnung des Straßenverkehrs, des Verhaltens im Straßenverkehr sowie die Aufgaben der obersten Landesbehörde und höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung übernehmen. Diese Aufgaben werden bisher nach Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wahrgenommen. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nimmt bereits Zuständigkeiten nach der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung, nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem Fahrlehrergesetz, dem Kraftfahrsachverständigengesetz sowie nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung wahr. Eine Zusammenführung schafft eine einheitliche politische und fachliche Verantwortung für das Straßenverkehrsrecht. Zur Umsetzung wird auch eine Änderung der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden unter den Nummern 2.18 sowie 3.17 notwendig.

Nach § 44 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung sind die Straßenverkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, sachlich zuständig zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung. Dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) sind im Saarland Straßenverkehrsbehörden die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und in Verbindung mit der Mittelstadtverordnung die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen. Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen ist nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

Einzelne straßenverkehrsrechtliche Vollzugs- und Genehmigungsaufgaben, die bisher das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wahrgenommen hat und die nicht einer obersten Landesbehörde vorbehalten sein müssen, sollen zur Verschlankung der Verwaltungsstrukturen mit diesem Gesetz dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen werden. Die Aufgaben sind im Wesentlichen:

- Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bereich der Autobahnen

- Erlaubnisse für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO, die mehrere Länder berühren

- Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Großraum- und Schwerverkehr

- Genehmigungen von Ausnahmen von allen Vorschriften der StraßenverkehrsOrdnung nach § 46 Abs. 2 StVO.

2. Die Saarländische Landesregierung hat nach ihrem Amtsantritt im Jahre 1999 die bis dorthin von keinem Land umgesetzte Forderung des Bundesrechnungshofes zur Schaffung eines funktionierenden Fördermittelcontrollings aufgegriffen und wegen seiner ressortübergreifenden Bedeutung im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten angesiedelt.

Grundlage für die Ausübung des Fördermittelcontrollings sollte eine elektronische Datenbank bilden. Alle obersten Landesbehörden, die Fördermittel aus dem Landeshaushalt vergeben, sollten verpflichtet werden, alle für ein Controlling erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches künftig an diese Datenbank elektronisch zu übermitteln.

Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hat im Jahr 2003 der Saarländische Landtag das Gesetz zur Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) beschlossen. Die Fördermitteldatenbank musste mit Blick auf ein effektives Controlling über alle Fördermittelvergaben des Landes so angelegt werden, dass, wenn auch in einem geringen Maße, personenbezogene Daten von Antragstellern von Fördermitteln verarbeitet werden. Dieser Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und zur Wahrung des Datenschutzes machte das SFöDG erforderlich.

Bei der Gesetzesvorlage und während dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren (interne und externe Anhörung) war der Saarländische Landesbeauftragte für den Datenschutz stets eng eingebunden.

Das System befindet sich seit 10.03.2005 im Echteinsatz. „Conifere" wurde im Jahr 2005 innerhalb der Landesverwaltung als ressortübergreifende Fördermitteldatenbank etabliert. Alle Fördermittel, deren Bewilligung und Auszahlung unabhängig von der Herkunft aus dem Haushalt des Saarlandes erfolgen, werden jetzt in die Datenbank eingespeist und stehen so für umfassende Auswertungen zur Verfügung.

Zwischenzeitlich hat sich „Conifere" mit der Integration des Moduls zur Verwaltung der Beteiligungen, dem Modul zur Steuerung der Innovationsstrategie und der Anbindung des statistischen Zeitreihenmoduls Zug um Zug zu einem umfassenden Informations- und Steuerungsinstrumentarium in der saarländischen Landesverwaltung weiterentwickelt. „Conifere" bildet zusätzlich die Basis zur Erstellung des Beteiligungs- und Subventionsberichtes an den Saarländischen Landtag.

Mit der Implementierung der Informationsplattform in „Conifere" ist nun mehr als im wesentlichen das Projektziel der Landesregierung aus dem Jahr 1999 erreicht.

Eine ressortübergreifende Steuerung und Ansiedlung des Projektes in der Staatskanzlei erscheint damit nicht mehr erforderlich. Mit Blick auf die weitere operative Anwendung von „Conifere" im Rahmen eines Fördermittelcontrollings erscheint daher eine Zuständigkeitsverlagerung in den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen geboten.

Die effektive Durchführung des Fördermittelcontrollings durch das Ministerium der Finanzen bedingt auch die Zuständigkeit für die Fördermitteldatenbank „Conifere".

Hierzu bedarf es der Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) durch den Landtag des Saarlandes.

Das personalvertretungsrechtliche Verfahren bleibt hiervon unberührt.

b) Die Zuständigkeitsverlagerung des Fördermittelcontrollings führt zu keinem Vollzugsaufwand; insbesondere nicht zu Neueinstellungen im Landesbereich bei Übernahme der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Die Fördermitteldatenbank wird seit ihrer Einrichtung technisch bereits beim früheren Landesamt für Finanzen, jetzt Landesamt für zentrale Dienste, betrieben.