Feuerwehr

November 2006 (Amtsbl. S. 2207) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Pflichtfeuerwehr"

b) In Abschnitt 9 wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst: „§ 39 Hilfeleistungspflichten"

2. § 12 wird wie folgt gefasst: Ausgegeben: 08.03. „§12

Pflichtfeuerwehr:

(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend."

3. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39

Hilfeleistungspflichten:

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, hat für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz. §§ 25 und 26 gelten entsprechend.

(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, Maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörde kann jede Person zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sowie zu Dienstleistungen heranziehen, soweit dies zur Abwehr einer Großschadenslage oder einer Katastrophe erforderlich ist.

Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht

1. soweit die vorhandenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstige Mittel oder Kräfte der Katastrophenschutzbehörde für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe ausreichen, oder

2. wenn die Heranziehung mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben für den Herangezogenen oder die Herangezogene oder der Verletzung anderer überwiegender Pflichten verbunden ist.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung und Sachen nach Absatz 4 vorher zu erfassen. Die betreffenden Personen sowie die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden."

Artikel 2:

Inkrafttreten des Gesetzes, Außerkrafttreten bisherigen Rechts:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 11 und 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz ­ BSG -) vom 30. November 1988

(Amtsbl. S. 1410, 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), und § 13 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Saarland (Landeskatastrophenschutzgesetz ­ LKatSG ­ Saarland) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), außer Kraft.

Begründung:

Mit dem Änderungsgesetz werden die Regelungen über die Pflichtfeuerwehr und die Hilfeleistungspflichten in das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland eingefügt. Die bislang weitergeltenden Vorschriften der §§ 11 und 23 des Brandschutzgesetzes und des § 13 des Landeskatastrophenschutzgesetzes werden aufgehoben.