Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode § 3

Höhe der Einmalzahlung:

(1) Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro. Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gewährt.

(2) Empfänger von Ruhegehalt erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

Empfänger sonstiger Versorgungsbezüge erhalten eine Einmalzahlung, deren Höhe sich auf der Grundlage des Betrages von 150 Euro und der Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages ergibt.

(3) Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 24 Euro, Empfänger von Halbwaisengeld 14,40 Euro.

§ 4:

Zahlung:

(1) Die Einmalzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2007 ausgezahlt. Treten nach der Auszahlung der Einmalzahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung oder einem Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat.

(3) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz.

(5) Gleichartige Leistungen für das Jahr 2007 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen.

- 4 Drucksache 13/1315 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode § 5

Rundung von Beträgen

Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 6:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

- 5 Drucksache 13/1315 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Begründung:

A. Allgemeines:

Im Rahmen der Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst der Länder auf den Beamtenbereich im Saarland wird den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern im Jahre 2007 eine Einmalzahlung gewährt. Wegen des auf Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes beruhenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung und Versorgung ist dafür eine landesgesetzliche Grundlage erforderlich.

B. Im Einzelnen:

Zu § 1:

§ 1 regelt den Empfängerkreis der Einmalzahlung. Erfasst sind auch die Beschäftigten des Kommunalbereichs.

Zu § 2:

Diese Vorschrift regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung. Entscheidend ist, dass an mindestens einem Tag im Monat Juli 2007 ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge oder auf laufende Versorgungsbezüge besteht. Empfängerinnen und Empfänger von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind von der Einmalzahlung ausgenommen, da die Höhe dieser Leistungen nicht an besoldungs- oder versorgungsrechtliche Berechnungselemente anknüpft.

Im Kalendermonat Juli 2007 reaktivierte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Einmalzahlung nach den Bestimmungen für aktive Beamte.

Zu § 3:

§ 3 bestimmt die Höhe der Einmalzahlung. Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten einen Betrag in Höhe von 250 ; bei Teilzeitbeschäftigung wird die Einmalzahlung entsprechend der individuellen Arbeitszeit vermindert. Die Einmalzahlung für Anwärterinnen und Anwärter beträgt einheitlich 100. Begrenzt Dienstfähige erhalten entsprechend dem Grundgedanken des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) eine Einmalzahlung in der für Ruhestandsbeamtinnen und ­beamte vorgesehenen Höhe.

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, deren Höhe sich auf der Grundlage des Betrages 150 und der Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages ergibt.

Für den Personenkreis im Sinn des § 71 Abs. 2 BeamtVG trifft Absatz 3 eine pauschalierende Regelung für die Gewährung der Einmalzahlung.

- 6 Drucksache 13/1315 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu § 4 Absatz 1 bestimmt den Zahlungszeitpunkt der Einmalzahlung.

Die Rückforderungsklausel in Absatz 1 Satz 2 stellt eine Konkretisierung des § 12 Abs. 2 BBesG und des § 52 Abs. 2 BeamtVG dar. Entgegen der sonst üblichen (einzelfallbezogenen) Billigkeitsprüfung, sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Überzahlungen in jedem Fall zurückzufordern. Die Rückforderung kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Bezügestelle erst nach Auszahlung der Einmalzahlung bekannt wird, dass sich der Umfang der Arbeitszeit geändert hat und somit nur ein Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung besteht.

Mit den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 soll sichergestellt werden, dass die Einmalzahlung im Ergebnis nur einmal gewährt wird.

Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen wie z. B. bei der Bemessung des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG oder der Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG unberücksichtigt. Im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhens- und Anrechnungsvorschriften und bei der für die jeweilige Ruhensregelung maßgebenden Höchstgrenze ist die Einmalzahlung zu berücksichtigen.

Absatz 5 stellt klar, dass vergleichbare Leistungen, die im gleichen Kalenderjahr aus einem vorhergehenden (aktiven) Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst bezogen worden sind, auf die nach diesem Gesetz zustehende Einmalzahlung anzurechnen sind. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung und die Höhe dieser Leistungen an; entscheidend ist alleine der gleiche Zahlungsgrund.

Zu § 5:

Die Vorschrift enthält die für die Berechnung der Beträge der Einmalzahlung nach diesem Gesetz notwendige Rundungsvorschrift.

Zu § 6:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.