Dies gilt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 § 15a Abs

13. Wahlperiode Drucksache 13/1320

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betreff: Gesetz zur Fortgeltung und Änderung des Landesschlichtungsrechts und zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

1. Fortgeltung und Änderung des Landesschlichtungsgesetzes

A. Problem und Ziel:

Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Regelung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) eröffnet den Ländern die Möglichkeit, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, wenn vor einer Gütestelle versucht worden ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Dies gilt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 (§ 15a Abs. 1 Ziffer 1 EGZPO), in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht (§ 15a Abs. 1 Ziffer 2 EGZPO), in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (§ 15a Abs. 1 Ziffer 3 EGZPO) und in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 15a Abs. 1 Ziffer 4

EGZPO).

Das Saarland hat, wie noch sieben weitere Bundesländer, von dieser Ermächtigung weitgehend Gebrauch gemacht und ein Landesschlichtungsgesetz erlassen, mit dem außer für Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert i.H.v. 600 eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen wurde. Die maßgeblichen Vorschriften wurden durch Einfügen der §§ 37a bis 37c in das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) geschaffen und sind am 30. Juni 2001 in Kraft getreten. Ihre Geltung wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fortgeltung des Landesschlichtungsgesetzes und zur Änderung weiterer Justizgesetze vom 13. Dezember 2005 wurde die Geltung bis zum 30. Juni 2007 verlängert. Ausschlaggebend für die Verlängerung war zum einen, dass zwar die ersten Erfahrungen mit dem Gesetz positiv waren, andererseits aber noch keine abschließende Beurteilung erlaubten. Zum anderen sollten die Ergebnisse einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgewartet werden, die sich mit der Evaluierung der Landesschlichtungsgesetze befasste.

Ausgegeben: 19.04.

Drucksache 13/1320 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Die gesetzliche Regelung stellte einen ersten praktischen Versuch dar, Rechtsstreitigkeiten bei kleinen Streitwerten und Bagatellverfahren außerhalb des klassischen gerichtlichen Instanzenzuges angemessen und mit geringem Aufwand zu erledigen. Wie in den anderen Ländern mit Schlichtungsgesetzen gilt jedoch auch für das Saarland, dass der große Ansturm auf die Schlichtungsstellen ausgeblieben ist. Wie ein Blick auf die von den Schlichtungsstellen abschließend erledigten Streitigkeiten ergibt, wird insbesondere die Schlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 600 offenbar nicht angenommen. Ein nach Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zu beobachtender Anstieg der Mahnverfahren könnte die Vermutung zulassen, dass häufig die sogenannte „Flucht ins Mahnverfahren" angetreten wurde. Da jedoch im gleichen Zeitraum auch in anderen Bundesländern, die über kein Landesschlichtungsgesetz verfügen ­ beispielsweise in Rheinland-Pfalz -, ein ähnlicher Anstieg der Zahl der Mahnverfahren zu beobachten war, kann dieser Effekt nicht sicher auf das obligatorische Schlichtungsverfahren zurückgeführt werden. Aufgrund dieses Befundes ­ der mit den Erfahrungen in Bayern und Hessen übereinstimmt, die von den Möglichkeiten des § 15a EGZPO Gebrauch gemacht haben ­ erscheint es nicht sinnvoll die obligatorische Schlichtung bei vermögensrechtlichen Bagatellstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 600 fortzusetzen. § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG sollte deshalb außer Kraft treten. Entsprechende Folgerungen wurden auch bereits von den beiden genannten Ländern mit obligatorischer Streitschlichtung getroffen.

Demgegenüber zeichnen sich Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten, die für generell schlichtungsgeeignet gehalten werden, dadurch aus, dass ihnen typischerweise gestörte zwischenmenschliche Beziehungen zugrunde liegen. Deren sachgerechte Aufarbeitung im streitigen gerichtlichen Verfahren kann große Probleme bereiten, während der Schlichter weitergehende Möglichkeiten hat, auf eine zukunftsorientierte Bereinigung des Konflikts über den konkreten Anlass hinaus hinzuwirken. Die Fortdauer für diese schlichtungsgeeigneten Fallgruppen wird daher auch in den anderen Ländern mit Schlichtungsgesetz aufgrund derselben Einschätzung und Erfahrungen nicht in Frage gestellt. Das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung soll daher auch im Saarland für diese Bereiche beibehalten werden, weshalb insoweit einer Verlängerung der Geltungsdauer der entsprechenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 sinnvoll ist.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung des § 15a EGZPO ist zwischenzeitlich zu dem Ergebnis gekommen, keine Ergänzung dieser Vorschrift um weitere Sachgebiete wie z. B. Mietsachen, Familiensachen, Erbrechtsangelegenheiten, Bausachen und Verkehrsunfallsachen anzustreben, da diese Rechtsgebiete nach Auffassung der von der Arbeitsgruppe angehörten. Praxis nicht für eine außergerichtliche Streitschlichtung geeignet sind. Erfahrungen mit Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sollen zunächst abgewartet werden.

B. Lösung:

Der Landtag des Saarlandes stimmt zu, dass als Artikel 1 des Gesetzentwurfs das Landesschlichtungsgesetz dahingehend geändert wird, dass eine weitere Befristung bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt, und als Artikel 2 durch Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze die vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 600 aus der obligatorischen Streitschlichtung herausgenommen werden.

Für Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten soll die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.

- 2 Drucksache 13/1320 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode C. Alternativen

Mit dem Außerkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes würde man zu dem alten Rechtszustand zurückkehren. Das würde bedeuten, dass über das bisherige Arbeitsfeld der Schiedsleute im Rahmen der Schlichtung bei Privatklagedelikten und der freiwilligen Inanspruchnahme bei bestimmten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten hinaus obligatorische Streitschlichtungen im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens auch in Fällen ausgeschlossen wären, in denen durch die Schlichtung von Schiedsleuten nachhaltige und auf Dauer angelegte Bereinigungen zwischenmenschlicher Beziehungen möglich sind

D. Finanzielle Auswirkungen Zusätzliche Kosten sind nicht zu erwarten. Dagegen kann festgestellt werden, dass die gesamte Tätigkeit der Schiedsleute den Landeshaushalt jahresbezogen um die Kosten einer Richterstelle entlastet.

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Zusätzliche Kosten sind nicht zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand Kein weiterer Aufwand.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.