Durch Artikel 3 wird die Bezeichnung des Amtes für Landentwicklung der Verlagerung von Aufgaben im Bereich der Agrarwirtschaft

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieure entspricht in Teilen nicht mehr den Anforderungen, die an ein modernes, die heutigen rechtlichen und technischen Notwendigkeiten berücksichtigendes Berufsrecht zu stellen sind. Die Ausübung des Berufs in Zusammenschlüssen mit anderen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Freier Berufe wird erleichtert. Kosten- und vollstreckungsrechtlich werden die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieure den Behörden gleichgestellt.

Durch Artikel 2 werden die nicht mehr benötigten Marksteinschutzflächen der Landestriangulation nach den Gesetzen über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und 7. April 1869 und dem Gesetz betreffend die Ergänzung der vorgenannten Gesetze vom 24.05.1901 zurück übertragen.

Durch Artikel 3 wird die Bezeichnung des Amtes für Landentwicklung der Verlagerung von Aufgaben im Bereich der Agrarwirtschaft angepasst.

Durch Artikel 4 wird die Landesbauordnung an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Baugesetzbuchs angepasst. Hauptsächlich sind die vorgenommenen Änderungen aber durch die Erfahrungen der Praxis veranlasst. Für die Vorhaben des Bundes, der Länder und ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen wird das Zustimmungsverfahren bei der obersten Bauaufsichtsbehörde wieder eingeführt. Gegenüber der LBO 1996 wird das Verfahren aber stark dereguliert: Beim Einverständnis der Gemeinde und der Nachbarschaft entfällt es ganz.

Die deregulierte Schornsteinfegerbescheinigung für die Inbetriebnahme neu errichteter oder geänderter Feuerstätten wird wieder eingeführt.

Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, nach der die Gemeinden die Beseitigung im Verfall begriffener baulicher Anlagen verfügen können. Die Eingriffsermächtigungen für die unteren Bauaufsichtsbehörden werden für die Fälle bebauungsplanwidriger Grundstücksteilungen erweitert.

Durch die Änderung des Landeswaldgesetzes in Artikel 5 werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dem Waldabstand normiert. Insbesondere wird verlangt, dass der Eigentümer des Baugrundstücks zugunsten des Waldeigentümers eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, die Einwirkungen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Baumwurf zu dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht muss neu gefasst werden, weil im Saarländischen Vermessungsund Katastergesetz Vorschriften entfallen und die Vorschriften des bisherigen Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieure im Saarland in das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz übernommen werden.

Drucksache 13/1349 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nummer 2 (§ 2 - Zuständige Behörde, Aufsicht)

Zu Buchstabe a)

Der neue Satz in Absatz 1 setzt die Empfehlung des Hesse-Gutachtens um, der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde ein ressortübergreifendes Weisungsrecht einzuräumen, um die notwendige Bündelung der Verarbeitungssysteme und Datenkapazitäten effektiver voranzutreiben.

Zu Buchstabe b)

Die Ergänzung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe c)

Der neue Absatz 4 Satz 1 übernimmt die bisher in § 1 Abs. 3 der ÖbVI-Berufsordnung enthaltene Regelung. Durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, dass auch die auswärtigen Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bei der Erledigung von Aufträgen im Saarland der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unterstehen.

Mit dem neuen Absatz 5 wird das Widerspruchsverfahren abgeschafft. § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht es, auf das Widerspruchsverfahren zu verzichten. Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Filterfunktion des Vorverfahrens im Bereich des öffentlichen Vermessungswesens nicht erforderlich. Die Zahl der Widerspruchsfälle pro Jahr ist sehr gering. Insgesamt wurden in den Jahren 1998 bis 2005 39 Widersprüche eingelegt, davon 10 zurückgezogen und 29 beschieden. In 11

Fällen wurde Klage erhoben.

Zu Nummer 3 (§ 3 - Aufgaben der Vermessungsstellen)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstaben bb)

Die Einführung des Begriffes „Grenzwiederherstellungen" in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 beruht auf der Neufassung des vierten Abschnitts. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen.

Zu Buchstaben cc)

Durch den neuen Halbsatz 2 in Satz 2 soll ein überwiegender Anteil der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure an den Katastervermessungen und damit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren sichergestellt werden.

Drucksache 13/1349 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Buchstabe b)

Zu Buchstaben aa)

Siehe zu Buchstabe a) Buchstaben bb).

Zu Buchstaben bb)

Es wird klargestellt, dass die sonstigen behördlichen Vermessungsstellen nur im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter tätig werden dürfen. Ein Tätigwerden z. B. für kommunale Gesellschaften ist danach ausgeschlossen.

Zu Nummer 4 (§ 4 ­ Informationssysteme der Verwaltung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzeswortlauts an die Fachsprache. Die Geobasisinformationssysteme sind das „Amtliche Festpunkt Informationssystem (AFIS)", das „Amtliche Liegenschaftskataster Informationssystem (ALKIS)" und das „Amtliche Topographisch Kartographische Informationssystem (ATKIS)".

Zu Nummer 5 (§ 5 - Vorlage- und Unterrichtungspflicht)

Die Neufassung von § 5 Abs. 2 trägt den Verfahrensänderungen in der Landesbauordnung Rechnung. Die Unterrichtungspflicht wird nicht mehr an die Durchführung eines präventiven Verfahrens geknüpft, sondern allgemein an die Kenntniserlangung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung. Kenntnis von der Errichtung von Gebäuden erlangt die Bauaufsichtsbehörde z. B. auch bei der Durchführung von Baukontrollen.

Die Gemeinden erlangen z. B. im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO oder in einem Verfahren zur Erteilung einer Befreiung Kenntnis von der beabsichtigten Errichtung eines Gebäudes.

Zu Nummer 6 (§ 7 - Vermessungs- und Grenzmarken)

Zu Buchstabe a)

Die Anzeigepflicht im Falle des Bekanntwerdens des Verlustes bzw. der Veränderung von Grenzmarken wird dereguliert, da sie im öffentlichen Interesse nicht erforderlich ist.

Zu Buchstabe b)

Die Bestimmung über Schutzflächen für Vermessungspunkte der Landesvermessung wird aufgehoben. Ein Bedarf für Schutzflächen besteht nicht. Die zum Vollzug der Bestimmung erforderliche Rechtsverordnung wurde nicht erlassen.

Zu Buchstabe c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung des Absatzes 4.