Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Satz 3 ordnet die nachträgliche Unterrichtung der Beteiligten an, wenn die Ankündigung des Grenztermins unterblieben ist, damit die Beteiligten etwaige Einwände vorbringen können. Die nachträgliche Unterrichtung und die Bekanntgabe der Abmarkung und Grenzfeststellung sind unabhängig voneinander.

Nach Absatz 2 sind wie bisher der Gegenstand des Grenztermins, die Ergebnisse der Anhörung, die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidungen und eventuelle Rechtsbehelfsverzichte in einer Niederschrift zum Grenztermin zu dokumentieren. Aus Vereinfachungsgründen und wegen des in der Regel vorliegenden sachlichen Zusammenhangs sollen die Vertragsformalitäten eines gleichzeitig geschlossenen öffentlichrechtlichen Grenzfeststellungsvertrags in die Niederschrift über den Grenztermin eingebunden werden können. Zur Straffung des Gesetzes sollen die Einzelheiten in der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 geregelt werden.

Absatz 3 regelt die Bekanntgabe. Die mündliche Bekanntgabe ist anders als bisher nicht auf die im Grenztermin anwesenden Personen beschränkt. Sie ist aber vom Einverständnis der oder des jeweiligen Beteiligten abhängig. Damit wird einem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen. Gemeinden sind häufig an der Teilnahme am Grenztermin verhindert oder an den Erläuterungen im Grenztermin wegen eigener Kenntnis nicht interessiert und mit einer nachträglichen mündlichen Bekanntgabe einverstanden.

Wie bei der Bekanntgabe von Veränderungen im Liegenschaftskataster wird auch bei der Bekanntgabe von Grenzfeststellung und Abmarkung die Offenlegung als Sonderregelung zugunsten der öffentlichen Bekanntgabe nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht aufgegeben.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass bei öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverträgen aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen heraus neben der Vertreterin oder dem Vertreter der Vermessungsstelle mindestens eine oder einer der weiteren Vertragsbeteiligten anwesend sein und unterzeichnen muss. In Satz 2 wird verdeutlicht, dass die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags in jedem Fall von der schriftlichen Zustimmung der übrigen Beteiligten, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, abhängt.

Zu Nummer 16 (Fünfter Abschnitt ­ Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure)

Der fünfte Abschnitt ersetzt das Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (ÖbVI-Berufsordnung) und teilweise die Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (DV-BO ÖbVI).

Zu § 20 (Rechtsstellung) § 20 fasst Regelungen der §§ 1 und 7 ÖbVI-Berufsordnung sowie des § 4 Abs. 2 DVBO ÖbVI zusammen.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 1 ÖbVI-Berufsordnung. Der Begriff „Organ des öffentlichen Vermessungswesens" wird ersetzt durch den Begriff des „beliehenen Unternehmers" entsprechend der neueren Rechtsprechung (z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. März 2002, Az. 3 L 144/01).

Absatz 2 entspricht § 7 Abs. 1 ÖbVI-Berufsordnung. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung wird auf die in einem anderen Land bestellten oder zugelassenen ÖbVI ausgedehnt.

Absatz 3 entspricht § 7 Abs. 2 ÖbVI-Berufsordnung.

Absatz 4 fasst die Regelungen des § 7 Abs. 3 ÖbVI-Berufsordnung und des § 4 Abs. 2 Satz 2 DV-BO ÖbVI zusammen.

In Absatz 5 wird klargestellt, dass die Vorschriften über die Führung des Landessiegels und der Verwendung des Landeswappens sowie die Vorschriften der nachfolgenden §§ des fünften Abschnitts, ausgenommen die Vorschriften über die Vergütung, für auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, keine Anwendung finden.

Zu § 21 (Aufgaben) § 21 entspricht § 2 ÖbVI-Berufsordnung. Absatz 1 Nr. 1 nimmt die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 ÖbVI-Berufsordnung auf, nach der ÖbVI nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines Antrags bzw. Auftrags tätig werden können. Die bisherige Unterscheidung zwischen dem Antrag des Eigentümers und dem Auftrag des LKVK wird aufgegeben.

Zu § 22 (Voraussetzungen für die Bestellung, Versagung)

Die Vorschrift fasst die §§ 3 und 4 ÖbVI-Berufsordnung zusammen.

Absatz 1 Nr. 2 und 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖbVIBerufsordnung. Entfallen ist die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 ÖbVIBerufsordnung, wonach die Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen an die Beschäftigung zulassen konnte.

Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Die Möglichkeit einer Ausnahme ergibt sich bereits aus der Formulierung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 als Sollvorschrift.

Die Anforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ÖbVI-Berufsordnung, wonach die Bewerberin oder der Bewerber die für die selbständige Berufsausübung erforderliche Eignung, Zuverlässigkeit sowie rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit besitzen muss, ist in Versagungsgründe umgewandelt worden (siehe Absatz 3 Nr. 7 und 10). Absatz 2 entspricht § 3 Abs. 3 der ÖbVI-Berufsordnung, ergänzt um Regelungen aus § 1 Abs. 1 DV-BO ÖbVI. Absatz 3 entspricht § 4 ÖbVI-Berufsordnung.

In Nummer 1 wurde die bis Ende 1997 als Bestellungsvoraussetzung geltende Höchstaltersgrenze als Versagungsgrund wieder aufgenommen. Diese war mit der ÖbVIBerufsordnung vom 16. Oktober 1997 abgeschafft worden. Berufszugangsregelungen berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit. Sie sind nur zulässig zum Schutze gewichtiger Gemeinwohlbelange. Ein solcher Gemeinwohlbelang ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Vermessungswesens. Dies erfordert, dass die ÖbVI aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen können in einem Umfang, der wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglicht und den Beruf für Nachwuchskräfte attraktiv erhält. In Anbetracht des zurückgehenden Gesamtauftragsvolumens würde der Verzicht auf die Festsetzung einer Altersgrenze die Gefahr der Überalterung des Berufsstandes bergen. Im Unterschied zu dem alten Recht wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, damit Verzögerungen im Zulassungsverfahren nicht zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers gehen.

Der Versagungsgrund der Nummer 2 ist den beamtenrechtlichen Vorschriften angepasst. Die Versagung hat nicht erst zu erfolgen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung eines Grundrechts ausgesprochen hat.

Die Versagungsgründe der bisherigen Nummern 4 und 5 sind in der Nummer 5 zusammengefasst. Die Begriffe „Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit" sind in dem Begriff „Eignung" aufgegangen.

Der Versagungsgrund der Nummer 6 ist gegenüber der bisherigen Nummer 6 gestrafft.

Dass die Bewerberin oder der Bewerber irgendwann einmal aus Gründen der Dienst-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, genügt nicht mehr, es kommt allein auf die aktuelle gesundheitliche Verfassung an.

Der Versagungsgrund der Nummer 7 ist nach dem Vorbild der Bundesrechtsanwaltsordnung um eine Vermutungsregelung für den Vermögensverfall ergänzt.

Der Versagungsgrund der Nummer 10 ist an die Stelle der bisherigen Bestellungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ÖbVI-Berufsordnung getreten.

Zu § 23 (Bestellung) § 23 fasst die §§ 5 und 7 der ÖbVI-Berufsordnung zusammen. § 5 Abs. 3 ÖbVIBerufsordnung ist durch den Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in dem neuen Absatz 2 Satz 2 ersetzt.

Zu § 24 (Erlöschen der Bestellung) § 24 fasst die §§ 16 bis 18 der ÖbVI-Berufsordnung zusammen.

Absatz 1 entspricht § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 ÖbVI-Berufsordnung.

Absatz 2 entspricht § 17 Abs. 1 ÖbVI-Berufsordnung. Satz 5, der den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts auf den Zeitpunkt der vollständigen Abwicklung der im Zeitpunkt der Verzichtserklärung vorliegenden Anträge verschiebt, ist neu. Da der ÖbVI für die Abwicklung der Anträge zu sorgen hat, kann der Verzicht, der zum Erlöschen der Bestellung und zur Beendigung der Beleihung führt, nicht vorher eintreten.