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Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Neu hinzugekommen ist die Ermächtigung in Nummer 4. Sie ermöglicht eine Konkretisierung insbesondere der Anforderungen an den von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzten vermessungstechnischen Raumbezug.

Zu § 32 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Vorschrift fasst § 23 SVermKatG und § 15 ÖbVI-Berufsordnung zusammen und ist redaktionell angepasst. Neu ist die allgemeine Ermächtigung (Blanketttatbestand) zur Bußgeldbewehrung von Rechtsverordnungen in Nummer 1.

Zu § 33 (Übergangsbestimmungen)

Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass das Widerspruchsverfahren gegen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegebene und noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte noch stattfindet.

Absatz 2 entspricht § 20 ÖbVI-Berufsordnung.

Zu § 34 (Außerkrafttreten)

Die Vorschrift enthält eine Befristung des Gesetzes, die insbesondere im Hinblick auf den experimentellen Charakter der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens aufgenommen wird.

Zu Artikel 2 (Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen)

Auf Grund der preußischen Gesetze über die Errichtung und Erhaltung von trigonometrischen Marksteinen vom 7. April 1869, 3. Juni 1874 und 24. Mai 1901 wurden im Saarland bis 1945 zum Schutze der trigonometrischen Punkte sog. Marksteinschutzflächen ­ kreisförmige Flächen von ca. 2 m² Größe um den trigonometrischen Punkt ­ als Flurstücke gebildet und im Grundbuch als Eigentum der Landestriangulation eingetragen. Das Liegenschaftskataster weist rund 280

Marksteinschutzflächen nach, von denen etwa die Hälfte im Grundbuch eingetragen t.is

Diese relativ verwaltungsaufwändige Regelung wurde nach 1945 nicht mehr angewandt und im Landesvermessungsgesetz vom 15.12.1971 durch eine gesetzliche Schutzbestimmung ohne Eigentumsübertragung ersetzt.

Da die Marksteinschutzflächen im allgemeinen Grundstücksverkehr ein Hindernis darstellen können, ist ihre Rückübertragung auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der sie umgebenden Grundstücke anzustreben. Bisher wurde aber aus Kostengründen von einer Rückübertragung von Amts wegen abgesehen, denn die rechtsgeschäftliche Rückübertragung des Eigentums nach den §§ 873, 925 BGB erfordert eine notarielle Beurkundung. Für den Eigentumserwerb kraft Gesetzes gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht.

Absatz 1 regelt die Rückübereignung der im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen.

Nach Satz 1 geht das Eigentum an der Marksteinschutzfläche unmittelbar kraft Gesetzes auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der umgebenden Grundstücke über.

Drucksache 13/1349 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Satz 2 bestimmt, dass das Grundbuch kostenfrei zu berichtigen ist. Des Verfahrens nach § 82 der Grundbuchordnung bedarf es nicht.

Satz 3 bestimmt, dass die für die Überlassung der Marksteinschutzflächen geleisteten Entschädigungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Entschädigung belief sich auf durchschnittlich 1,84 Mark je Marksteinschutzfläche.

Absatz 2 regelt die Rückführung des Liegenschaftskatasters in den Fällen, in denen zwar im Liegenschaftskataster eine Marksteinschutzfläche gebildet worden ist, aber ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat. Nach der Anweisung vom 20.7.1878 ­ MBliV. S. 190, ergänzt durch die Nachträge vom 21.10.1882 ­ MBliV. S. 281 ­ und vom 9.12.1890 ­ MBliV. 1891, S. 8 erfolgte die Abschreibung im Grundbuch auf Grund der Überlassungsurkunde, die der Grundeigentümer im Falle der freiwilligen Überlassung zu vollziehen hatte, oder auf Grund zwangsweiser Enteignung. Für die ca. 140 nicht im Grundbuch abgeschriebenen Marksteinschutzflächen liegen Überlassungsurkunden vor, die jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht vollzogen wurden. In diesen Fällen hat kein Eigentumserwerb der Landestriangulation stattgefunden. Es bedarf daher keiner Veränderung des Grundbuchs, sondern nur einer Rückführung der Änderung im Liegenschaftskataster. Da es sich dabei weder um eine Fortführung noch um eine Berichtigung im Sinne des § 13 SVermKatG handelt, ist eine eigene gesetzliche Regelung erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Bodenwirtschaftsämter)

Das Amt für Landentwicklung wird durch die Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Bodenwirtschaftsämter vom 14. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 94), durch welches das Amt für Landentwicklung errichtet wurde, in „Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" umbenannt. Die Namensänderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Verlagerung von Aufgaben im Bereich der Agrarwirtschaft von der Landwirtschaftskammer für das Saarland auf das Amt für Landentwicklung vorsieht.

Zu Artikel 4 (Änderung der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis ist an die Aufhebung der §§ 48 und 49, die Einfügung des § 89

(Außerkrafttreten) und die Änderung weiterer Vorschriften anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 1 - Anwendungsbereich)

Das Wort „und" wird durch „oder" ersetzt, weil Leitungen nicht gleichzeitig der Ver- und Entsorgung dienen.

Die heutige Telekommunikation, bei der Daten in jeglicher Form übertragen werden, geht über die klassische Anwendung des Fernmeldewesens weit hinaus. Durch die Ersetzung des Begriffs „Fernmeldewesen" durch den Begriff „Telekommunikation" wird klargestellt, dass alle Leitungen, die der Datenübertragung dienen, nicht in den Anwendungsbereich der Landesbauordnung fallen.

Drucksache 13/1349 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nummer 3 (§ 2 ­ Begriffe)

Der letzte Halbsatz des § 2 Abs. 7 ist überflüssig, da es eine abweichende Regelung an anderer Stelle im Gesetz nicht gibt.

Zu Nummer 4 (§ 8 ­ Abweichungen von den Abstandsflächen)

Zu Buchstabe a)

Zu Buchstaben aa)

Zu Buchstaben aaa)

Zu Buchstaben aaaa)

Die Änderung stellt klar, dass sich die Beschränkung des Bruttorauminhaltes auf die einzelne bauliche Anlage bezieht und nicht auf alle Anlagen der jeweiligen Gattung.

Zu Buchstaben bbbb)

Die Änderung stellt klar, dass die Unterkellerung nicht untergeordnet sein muss, d. h. auch eine vollständige Unterkellerung zulässig ist.

Zu Buchstaben bbb)

Durch die Änderung wird das Gewollte in Übereinstimmung mit technischen Vorschriften ausgedrückt. So wird das Steigungsverhältnis bei Gebäudetreppen in der DIN 18065 als Quotient von Steigung zu Auftritt angegeben.

Zu Buchstaben bb)

Die Änderung ermöglicht es, grenznahe Gebäude, die eine Abstandsfläche von 1 m Tiefe einhalten müssen, mit einem Dachüberstand zu versehen, der in diese Abstandsfläche hineinragt.

Zu Buchstaben cc)

Die Änderung stellt klar, dass für die Bemessung der Wandhöhe auf § 7 Abs. 4 zurückzugreifen ist.

Zu Buchstaben dd)

Durch die Änderung wird auf die bisher erforderliche Anbausicherung beim Nachbargrundstück verzichtet und die Errichtung giebelständiger Grenzgaragen dadurch erheblich erleichtert.

Zu Buchstabe b)

Die Vorschrift wird auf die Fälle der Wohnraumschaffung durch Ausbau reduziert, weil die reine Nutzungsänderung nach der Rechtsprechung auch über die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift hinaus ohne Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften möglich war, wenn die neue Nutzung gegenüber der bisherigen nicht mit einer weiterreichenden nachteiligen Betroffenheit verbunden ist und die Vorschrift hinsichtlich der reinen Nutzungsänderung beschränkend wirkte.