Beamtenversorgung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode (3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 darf das freie oder freiwerdende Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten bis zu den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 nicht mehr besetzt werden. Auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers deren oder dessen Amtszeit durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bis längstens zum 30. September 2009 verlängert werden, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Wird die Amtszeit nicht verlängert und scheidet die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Januar 2009 aus dem Amt aus, so bestellt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Beauftragte oder einen Beauftragten; § 134 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen sowie die nach Absatz 1 zu wählenden hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit gilt § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet sind, das Amt auch dann weiterzuführen, wenn sie für eine Amtszeit von weniger als acht aber mehr als fünf Jahre wiederernannt werden sollen.

(5) Wird die oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Stadtverbandspräsidentin oder Stadtverbandspräsident gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 für die sich anschließende Amtszeit erneut gewählt, so wird sie oder er bei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit, soweit die beiden Amtszeiten zeitlich nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, besoldungs- und versorgungsrechtlich hinsichtlich der neuen Amtszeit so gestellt, als sei keine Unterbrechung der Amtszeiten eingetreten. Die Zeit zwischen den beiden Amtszeiten ist nicht ruhegehaltfähig. Der sich an die vorangegangene Amtszeit anschließende Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

Artikel 5:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

- 4 Drucksache 13/1357 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Begründung:

A. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf führt zu einer Bündelung der Direktwahlen mit den allgemeinen Kommunalwahlen, um angemessene Wahlbeteiligungen zu wahren und Wahlkampfzeiten im Land zu reduzieren. Die gleichzeitige Durchführung der Direktwahlen mit den allgemeinen Kommunalwahlen führt zu finanziellen Einsparungen bei den kommunalen Gebietskörperschaften.

Um eine Bündelung der Direktwahlen mit den alle fünf Jahre stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen zu erreichen, wird die Amtszeit der Ober-/Bürgermeister, Landräte und des Stadtverbandspräsidenten auf grundsätzlich 10 Jahre verlängert und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde als Festsetzungsbehörde für alle Direktwahlen bestimmt.

Gegenwärtig hat eine Direktwahl frühestens neun und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattzufinden. Um eine Bündelung der Direktwahlen mit anderen Wahlen, insbesondere mit den allgemeinen Kommunalwahlen, aber auch einer Bundestags- oder Landtagswahl zu ermöglichen, kann zukünftig von diesem Zeitrahmen bis zu drei Monate abgewichen werden. Bei nicht vorhersehbarem Ausscheiden (z. B. Tod, Entlassung) soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten stattfinden.

In den Übergangsfällen, in denen die Amtszeit der jetzigen Amtsinhaber so endet, dass eine Bündelung mit den allgemeinen Kommunalwahlen nicht möglich ist, oder in den Fällen, in denen ein Amtsinhaber vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird der Nachfolger für eine Amtszeit bis zu den übernächsten allgemeinen Kommunalwahlen gewählt.

Sofern Direktwahlen vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Juni 2009 anstehen, wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit eröffnet, die Direktwahlen entweder mit verkürzten Amtszeiten bis zu den übernächsten allgemeinen Kommunalwahlen durchzuführen oder aber die Wahl bis zu den allgemeinen Kommunalwahlen im Juni 2009 aufzuschieben.

B. Im Einzelnen Artikel 1 enthält die notwendigen Änderungen im Kommunalselbstverwaltungsgesetz.

In Nummer 1 wird die Amtszeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von acht auf grundsätzlich 10 Jahre verlängert. Dieser Ausweitung der Amtszeit folgt eine entsprechende Ausweitung der Amtszeit für die hauptamtlichen Beigeordneten.

Auch wird bestimmt, dass die Direktwahlen grundsätzlich gleichzeitig mit den Gemeinderats-, Kreistags- und Stadtverbandstagswahlen durchzuführen sind. Lassen sich Direktwahlen nicht mit den allgemeinen Kommunalwahlen bündeln, erfolgen die Direktwahlen mit verkürzten Amtszeiten bis zu den übernächsten allgemeinen Kommunalwahlen, d. h. bis zum 30. September des Jahres, in dem diese allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden.

- 5 Drucksache 13/1357 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Artikel 2 enthält die notwendigen Änderungen im Kommunalwahlgesetz.

§ 72 Abs. 3 KWG wird aufgehoben. Die Regelung zur Festsetzung der Wahltage wird in § 74 Abs. 3 getroffen.

In § 74 Abs. 1 KWG wird hinsichtlich des Wahltages nochmals der Grundsatz hervorgehoben, dass die Direktwahlen gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden.

Um die Direktwahlen stärker als bisher zu bündeln, werden die Wahltage künftig zentral von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Kommune festgesetzt.

In der Neufassung des § 74 Abs. 3 KWG wird die Festsetzung der Wahltage differenzierend geregelt. Demnach soll die Wahl frühestens neun und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Um eine stärkere Bündelung der Direktwahlen mit anderen Wahlen, insbesondere mit den allgemeinen Kommunalwahlen, aber auch mit einer Bundestags- oder Landtagswahl zu ermöglichen, kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen bis zu drei Monate abgewichen werden. Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht im Zeitrahmen frühestens neun und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden, soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem feststeht, dass die Amtszeit vorzeitig endet.

Die bisherige Fassung des § 74 Abs. 3 KWG ist aufgrund der vorletzten Änderung des Kommunalwahlgesetzes entbehrlich geworden (vgl. Landtagsdrucksache 12/943-neu).

Um den Zeitpunkt der Stichwahlen zu vereinheitlichen, ordnet § 74 Abs. 4 KWG an, dass diese zukünftig immer 14 Tage nach der ersten Wahl stattfinden.

Artikel 3 enthält die notwendige Änderung der Kommunalwahlordnung.

§ 100 Satz 2 KWO wird als Folgeänderung der Neufassung des § 74 Abs. 3 KWG gestrichen.

Artikel 4 stellt, um nicht die Wahlvorbereitungen bereits festgesetzter Wahlen zu tangieren, sicher, dass die neuen Vorschriften nur für die Direktwahlen gelten, deren Wahltag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt wird.

In anderen Fällen, in denen die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 endet, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände zu entscheiden, ob eine Direktwahl mit verkürzten Amtszeiten oder eine Bündelung mit den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 stattfinden soll. Im Falle der Bündelung kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mit deren oder dessen Zustimmung bis längstens zum 30. September 2009 verlängern.

- 6 Drucksache 13/1357 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Im Falle des Ausscheidens der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers vor dem 1. Januar 2009 bestellt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Beauftragte oder einen Beauftragten. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Landesbeamten, einen Kommunalbeamten oder einen externen Dritten handeln. Durch den Verweis auf § 134 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wird u. a. bewirkt, dass die Beauftragten auf Kosten der Kommune tätig werden. Endet die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers nach dem 1. Januar 2009 aber vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen desselben Jahres, so wird im Fall der Bündelung der Wahlen von der Bestellung einer oder eines Beauftragten abgesehen; in diesen Fällen greift die allgemeine Vertretungsregelung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

Werden Direktwahlen nicht zugleich mit den allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so lässt die hiermit einhergehende reduzierte Amtszeit die ggf. bestehende Wiederbewerbungsverpflichtung unberührt.

Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit führt besoldungsrechtlich, z. B. sofern die Höchstbesoldung noch nicht erreicht war, zu einer höheren Besoldung. Versorgungsrechtlich soll die oder der erneut Gewählte aufgrund einer etwaigen, durch die Bündelung der Wahlen bedingten Übergangszeit zwischen den beiden Amtszeiten so gestellt werden, wie sie oder er stehen würde, wenn die beiden Amtszeiten ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinander folgen würden. Die Übergangszeit zwischen den beiden Amtszeiten ist nicht ruhegehaltfähig, es sei denn, die oder der Betroffene steht während dieser Zeit in einem sonstigen beamtenversorgungsrechtlich relevanten Rechtsverhältnis. Der sich an die vorangegangene Amtszeit anschließende Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.