StVollzG Die Gefangenen können über das Hausgeld frei verfügen
Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Absatz 1 regelt, dass erworbene Freistellungstage als Freizeit innerhalb der Anstalt oder in Form von Arbeitsurlaub genommen werden können, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub vorliegen. Die Absätze 2 bis 6 legen die weiteren Einzelheiten der nichtmonetären Entlohnung in Form der Freistellung von der Arbeit fest. Stellen die Gefangenen keinen Antrag auf Freistellung oder kann die Freistellung aus den in Absatz 5 genannten Gründen nicht gewährt werden, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet. Soweit eine Anrechnung aus den in Absatz 5 genannten Gründen ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen eine Ausgleichsentschädigung (Absatz 7).
Zu § 59 Taschengeld
Die Bestimmung entspricht § 46 StVollzG.
Damit soll schuldlos mittellosen Gefangenen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen, die über die Grundversorgung der Anstalt hinausgehen. So können die Gefangenen ihr Taschengeld beispielsweise verwenden, um Telefongebühren zu begleichen oder Zeitungen und Briefmarken zu erwerben. Durch die Gewährung von Taschengeld soll zudem vermieden werden, dass Gefangene anfällig werden für subkulturelle Abhängigkeiten von Mitgefangenen.
In Absatz 2 wird die Höhe des Taschengeldes geregelt. Es beträgt 14 % der Eckvergütung nach § 57 Abs. 3.
Zu § 60 Hausgeld
Diese Bestimmung regelt im Kontext mit § 57 die freie Verfügbarkeit lediglich eines Teils der Bezüge der Gefangenen. Sie entspricht in ihren Absätzen 1 und 2 § 47 StVollzG. Die Gefangenen können über das Hausgeld frei verfügen. Die Verwendung für den Einkauf stellt den praktisch bedeutendsten Verwendungszweck dar und wird daher ausdrücklich genannt.
Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 37 Abs. 4), steht häufig mehr Geld für den Einkauf zur Verfügung als denjenigen, die Bezüge nach § 57 erhalten. Absatz 2 verhindert, dass zu große Unterschiede bei den Einkaufsmöglichkeiten entstehen, da diese zu subkulturellen Abhängigkeiten führen können.
Zu § 61 Eigengeld Absatz 1 definiert das Eigengeld.
Absatz 2 stellt klar, dass die Gefangenen hinsichtlich ihres Eigengeldes grundsätzlich keiner Verfügungsbeschränkung unterliegen. Das gilt in gleicher Weise für ihr Vermögen außerhalb der Anstalt. Als Verwendungszwecke für das Eigengeld kommen insbesondere die in § 8 genannten Zwecke der Schuldenregulierung und der Schadenswiedergutmachung in Betracht. Allerdings dürfen Gefangene das Eigengeld nur in den durch Absatz 2 Satz 2 gezogenen Grenzen einsetzen, um ihre Bedürfnisse innerhalb der Anstalt zu decken. Für den Einkauf nach § 31 Abs. 2 stehen daher nur Hausgeld und Taschengeld zur Verfügung.
Drucksache 13/1390 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Das Gesetz verzichtet auf eine Übernahme von § 51 StVollzG, der vorsieht, dass aus den Bezügen der Gefangenen ein Überbrückungsgeld zu bilden ist. Erarbeitete oder erworbene Gelder der Gefangenen, die nicht Hausgeld sind, werden damit dem Eigengeld zugeordnet.
Zweck des Überbrückungsgeldes ist es, für die besonders schwierige Zeit nach der Entlassung eine finanzielle Vorsorge durch zwangsweises Ansparen eines Geldbetrages für den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung zu treffen (§ 51 Abs. 1 StVollzG). Es unterliegt einem umfassenden Pfändungsschutz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG).
Das Überbrückungsgeld erfüllt jedoch in vielen Fällen den Zweck der Absicherung der Gefangenen in der Entlassungsphase nicht, sondern stellt sogar ein Wiedereingliederungshindernis dar. Es führt nach der Entlassung regelmäßig dazu, dass die für das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe zuständigen Träger den Gefangenen eine Leistungsgewährung unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 SGB II und § 2 Abs. 1 SGB XII verweigern.
Im Bereich des Arbeitslosengeldes II hat dies in der Regel zur Folge, dass den Gefangenen in der kritischen Phase der Haftentlassung keine Leistungen wie z. B. Fördermaßnahmen gewährt werden, die auf Vermittlung in Arbeit abzielen.
Der Leistungsausschluss führt auch dazu, dass für diese Gefangenen keine Möglichkeit besteht, in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Eine Versicherungspflicht ist für Arbeits- und Erwerbslose an den Bezug von Arbeitslosengeld II gekoppelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Ein freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung wird in der Regel an den Fristen des § 9 SGB V scheitern. Die gleiche Problematik ergibt sich für diejenigen Entlassenen, die aufgrund der Auszahlung des Überbrückungsgeldes von dem Leistungsbezug nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ausgeschlossen werden.
Schließlich führt die bestehende Rechtslage zu einer Benachteiligung von Gefangenen gegenüber nicht inhaftierten Menschen. Diese können nicht nur aus Arbeitseinkommen, sondern auch aus leistungslosem Einkommen Ansparrücklagen bilden, die als im Rahmen von Freibeträgen geschütztes Vermögen von der Anrechnung sowohl nach dem Sozialgesetzbuch II als auch dem Sozialgesetzbuch XII freigestellt sind.
Aus diesen Gründen erfüllt das Überbrückungsgeld seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr. Es steht vielmehr der in §§ 19 und 21 zum Ausdruck kommenden Intention entgegen, durch Kooperation der Anstalt mit den nach § 7 Abs. 2 genannten außervollzuglichen Stellen zu gewährleisten, dass ein anstaltsübergreifendes Hilfesystem aufgebaut wird, das unmittelbar nach der Entlassung einsetzt.
Die Abschaffung des nicht pfändbaren Überbrückungsgeldes führt im Übrigen dazu, dass zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen und so den Gefangenen ermöglicht wird, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen (§ 8 Abs. 1).
Drucksache 13/1390 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Neunter Abschnitt Sicherheit und Ordnung
Zu § 62 Grundsatz Absatz 1 hebt hervor, dass Sicherheit und Ordnung als notwendige Bestandteile des Vollzugs dienende Funktion im Hinblick auf die Gewährleistung der äußeren und inneren Sicherheit haben und ein zivilisiertes, menschenwürdiges Zusammenleben der Gefangenen miteinander sicherstellen sollen. In diesem Sinne umfasst die äußere Sicherheit die sichere Unterbringung der Gefangenen, aber auch die Verhinderung und Abwehr von Angriffen auf die Anstalt von außen. Innere Sicherheit ist die Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen in der Anstalt. Das betrifft nicht nur aus strafbarem Verhalten oder der Begehung von Ordnungswidrigkeiten herrührende Gefahren, sondern etwa auch die Gefahr der Selbstschädigung oder die Brandgefahr.
Die in Absatz 2 enthaltene Anordnung, dass Vollzugsmaßnahmen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben, bedeutet, dass die Gefangenen nicht willkürlich Pflichten und Beschränkungen unterworfen werden können.
Diese sind vielmehr integriert in das Gesamtkonzept des Vollzugs, das die kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten fördern soll. Ziel ist deshalb die Akzeptanz oder zumindest der Respekt vor den Regeln der Gemeinschaft durch die Gefangenen aufgrund des Erfahrens und des Erlernens sozialadäquater Formen der Konfliktbewältigung. Dies erfordert ein gewaltfreies Klima in der Anstalt. Bei der Anordnung von Vollzugsmaßnahmen haben erzieherische Maßnahmen in der Regel Vorrang vor Sicherungsmaßnahmen. Damit soll der Erziehungsauftrag aus § 3 nochmals hervorgehoben werden.
Zu § 63 Verhaltensvorschriften
Die Bestimmung enthält allgemeine Verhaltensregeln. Sie wird durch weitere Verhaltensvorschriften ergänzt, die sich aus praktischen oder systematischen Gründen an anderen Stellen des Entwurfs finden, etwa die Pflicht, die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen (§ 32 Abs. 1 Satz 2), die Pflicht zur Teilnahme an der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung (§ 37 Abs. 3) oder die Pflicht zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten (§ 38 Satz 3).
Nach Absatz 1 sind die Gefangenen verpflichtet, durch ihr Verhalten zu einem geordneten Zusammenleben beizutragen. Damit wird klargestellt, dass das Zusammenleben wesentlich von dem Verhalten der Gefangenen abhängt und ein geordnetes Zusammenleben nicht allein von außen durch die Bediensteten hergestellt werden kann. Die Gefangenen haben Verantwortung zu übernehmen. Die Anstalt hat mit geeigneten Maßnahmen auf die Gefangenen einzuwirken, um dies zu erreichen und sie zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu veranlassen.
Absatz 2 gebietet die Beachtung der Tageseinteilung.
Nach Absatz 3 müssen die Gefangenen rechtmäßige Anordnungen auch dann befolgen, wenn sie mit diesen nicht einverstanden sind.