Die Genehmigungspflicht für die Verbandssatzung bei der Gründung eines Zweckverbandes bleibt

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Absatz 16, Änderung der Mittelstadtverordnung:

Die bisherige Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 6 entfällt, da die dort geregelten Zuständigkeiten durch Artikel 10 Abs. 6 auf das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung übertragen werden. Die bisher unter Nummer 7 geregelte Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz entfällt durch die Übertragung dieser Zuständigkeiten auf das Landesverwaltungsamt in § 2 Nr. 6 des Artikels 3 dieses Gesetzes. Die sonstigen Änderungen sind Folgeänderungen aus der Neuregelung der Zuständigkeiten in Artikel 10 dieses Gesetzes.

Zu Absatz 17, Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG):

Zu Nr. 1 - § 10 Nach der hier vorgesehenen Regelung besteht ein Genehmigungsvorbehalt für Änderungssatzungen von Zweckverbandssatzungen nur noch in den Fällen, die wichtige Änderungen nach § 10 Abs. 1 sowie Satzungsregelungen über die Finanzierung des Zweckverbandes betreffen. Mit der Umwandlung von Genehmigungsvorbehalten in Anzeigepflichten wird einer Forderung des Gutachtens von Prof. Dr. Hesse entsprochen. Diese Reduzierung von Verfahrensvorschriften wird Verwaltungsabläufe beschleunigen und vereinfachen.

Die Genehmigungspflicht für die Verbandssatzung bei der Gründung eines Zweckverbandes bleibt unberührt.

Zu Nr. 3 - § 14 ­

Diese Änderung bezieht sich auf den bisherigen Angestelltenbegriff und ergibt sich als Folge der nach dem TVöD geänderten Terminologie, die nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern unterscheidet.

Zu Nr. 4 - § 18 ­

Mit dieser Änderung wird die bisherige generelle Genehmigungspflicht von öffentlichrechtlichen Vereinbarungen begrenzt auf Fälle der Zuständigkeitsverlagerung; in den übrigen Fällen (Durchführung einer Aufgabe) besteht nur noch eine Anzeigepflicht. Die öffentliche Bekanntmachung obliegt weiterhin der Kommunalaufsichtsbehörde.

Mit der Umwandlung von Genehmigungsvorbehalten in Anzeigepflichten wird einer Forderung des Gutachtens von Prof. Dr. Hesse entsprochen. Diese Reduzierung von Verfahrensvorschriften wird Verwaltungsabläufe beschleunigen und vereinfachen.

Zu Nr. 5 - § 22 ­

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 128

KSVG) im Hinblick auf die Wahrnehmung der Kommunalaufsicht durch das Landesverwaltungsamt.

Zu Absatz 18, Änderung des Neugliederungsgesetzes:

Zu Nr. 1 - § 51 Mit der Anpassung erfolgt eine Änderung des Namens und der Zielsetzung des zum Regionalverband Saarbrücken weiterentwickelten Stadtverbandes.

Drucksache 13/1403 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nr. 2 - § 58 Es handelt sich um eine Anpassung der Rechtsnachfolgeregelung im Hinblick auf den Regionalverband Saarbrücken.

Zu Absatz 19 Nr. 14, Änderung des Kommunalwahlgesetzes:

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einführung eines vom Gemeinderat initiierten Bürgerentscheids.

Zu Absatz 25, Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung kommunaler Standards:

Zu Nr. 1 - § 3 Es handelt sich um eine Anpassung der Frist zur Befreiung von Standards im Hinblick auf die Verlängerung der Geltungsdauer des ursprünglich bis zum Ende des Jahres 2007 befristeten Gesetzes. Infolge der Verlängerung der Laufzeit werden auch die Termine für die Berichtspflichten angepasst.

Zu Nr. 2 - § 5 Mit der Einführung eines Antragsrechts für den Saarländischen Städte- und Gemeindetag und den Landkreistag Saarland wird ein Vorschlag des Gutachtens von Prof. Dr. Hesse bezüglich der Überprüfung der kommunalen Verwaltungsstrukturen im Saarland umgesetzt. Im Rahmen der sektoralen Funktionalreform, die sich mit der Neuverteilung von Aufgaben und Lasten zwischen Staat, Kommunen und dem privaten Sektor befasst, schlägt der Gutachter u. a. eine entsprechende Erweiterung der Möglichkeiten zur Standardflexibilisierung vor. Diese erweiterte Standardflexibilisierung stellt eine ergänzende Maßnahme zu einem effizienteren und effektiveren öffentlichen Handeln dar. Durch die Einräumung eines Antragsrechts wird die Möglichkeit einer stärkeren Einbindung der kommunalen Spitzenverbände geschaffen, bestehende Standards auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.

Zu Nr. 3 - § 7 Durch diese Änderung ist eine Verlängerung der Geltungsdauer des ursprünglich bis Ende des Jahres 2007 befristeten Gesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2012 vorgesehen. Diese Änderung erfolgt auch im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten einer Prüfung der Standardflexibilisierung, die nunmehr auf Grund der Änderung des § 5 eröffnet werden.

Zu Absatz 28, Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung:

Die Regelung berücksichtigt durch die Änderung des § 50g SLVO die Neuordnung der Zuständigkeit für die staatliche Lebensmittelüberwachung.

Zu Absatz 30: Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes:

Durch eine Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden die Leitungsämter des neu zu errichtenden Landesverwaltungsamtes bewertet und besoldungsrechtlich ausgebracht.

Drucksache 13/1403 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Der Aufgabenbereich des Landesverwaltungsamtes wird infolge der Bündelung der Zuständigkeiten ebenso umfangreich wie vielfältig sein. Diesem Aufgabenumfang korrespondiert ein hohes Maß an Verantwortung auf der Leitungsebene des Landesverwaltungsamtes. Angesichts der Aufgabenvielfalt und der Größe des Landesverwaltungsamtes ist es sachgerecht, das Amt des „Direktors des Landesverwaltungsamtes"

- im Vergleich mit den Besoldungs- und Ämterstrukturen anderer Landesämter im Saarland, insbesondere mit dem Landesamt für Zentrale Dienste ­ nach Besoldungsgruppe B 3 zu bewerten.

Das Amt des „Stellvertretenden Direktors des Landesverwaltungsamtes" wird unter Berücksichtigung des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches, der mit diesem Amt verbunden ist, der Besoldungsgruppe B 2 zugewiesen.

Darüber hinaus wird auch das Leitungsamt des Direktors des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz neu bewertet und das Amt eines stellvertretenden Direktors eines Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz erstmals ausgebracht.

Der Aufgabenbereich des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz wird durch die Übernahme der komplexen Aufgaben der Unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie der Unteren Veterinärbehörden erheblich erweitert.

Auch erfolgt durch die Übernahme des Personals eine Erweiterung des Personalbestands um ca. 24 % und damit auch eine deutliche Ausweitung der Personal- und Führungsverantwortung. Angesichts der erheblich erweiterten Aufgabenvielfalt und Größe des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ist es sachgerecht, das Amt des Direktors im Vergleich mit den Besoldungs- und Ämterstrukturen anderer Landesämter im Saarland von der Besoldungsgruppe B 2 nach der Besoldungsgruppe B 3 höher zu bewerten.

Das Amt des stellvertretenden Direktors wird vor diesem Hintergrund neu ausgebracht und unter Berücksichtigung des mit diesem Amt verbundenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Besoldungsgruppe A 16 zugewiesen.

Zu Absatz 31, Änderung der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung:

Neben redaktionellen Änderungen infolge der Bildung des Regionalverbandes trägt die Änderung dem künftigen Wegfall der hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten Rechnung.

Zu Absatz 33, Änderung der Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter:

Siehe Begründung zu Absatz 31.

Zu Absatz 34, Änderung der Verordnung-Aufwandsentschädigung:

Die Aufhebung des § 6 berücksichtigt die Neuordnung der Zuständigkeit. Die beamteten Tierärztinnen und Tierärzte werden Beamte des Landes.

Zu Absatz 36, Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes:

Durch die Errichtung des Landesverwaltungsamtes erfolgt eine Anpassung der Standesamtsaufsicht auf der Ebene der unteren Aufsichtsbehörden