Asylbewerber

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Absatz 44 Nr. 1 und 3, Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:

Durch die Änderung entfällt die gemeindeverbandsangehörigen Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen zugestandene Möglichkeit, ein eigenes Jugendamt einzurichten. Da im Saarland ohnehin keine Gemeinde über ein gemeindliches Jugendamt verfügt, wird eine Notwendigkeit für eine die Option des § 69 Abs. 2 SGB VIII aufgreifende landesgesetzliche Regelung nicht mehr gesehen. Es handelt sich bei der Neuregelung somit um den normativen Vollzug bereits geschaffener Fakten. Somit ist auch die Regelung des § 1 Abs. 3 obsolet geworden.

Zu Absatz 45, Änderung des Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung in Zusammenhang mit der Errichtung des Landesverwaltungsamtes sowie um eine redaktionelle Änderung auf Grund einer früheren Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Zu Absatz 50, Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge, Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO):

Das Landesverwaltungsamt übernimmt künftig als einzige Behörde im Saarland die bisherigen Aufgaben der kommunalen Ausländerbehörden sowie des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten. Es werden redaktionelle Anpassungen in Zusammenhang mit der Errichtung des Landesverwaltungsamtes vorgenommen.

Zu Absatz 51, Änderung des Gesetzes über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten:

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung auf Grund des Zuwanderungsgesetzes und Änderungen bei früheren Strafvollzugsgesetzen.

Zu Absatz 52, Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze:

Die Änderung resultiert aus die Neuregelung der Standesamtsaufsicht in Artikel 3 § 2 Nr. 5 dieses Gesetzes.

Zu Absatz 53, Änderung der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung:

Die Änderung vollzieht zum Einen die Anpassung an die aktuelle Fassung des bundesrechtlichen Bezugsnorm und enthält zum Anderen redaktionelle Änderungen infolge der Umgestaltung des Stadtverbandes Saarbrücken zum Regionalverband Saarbrücken.

Zu Absatz 54, Änderung der Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden:

Die Änderung vollzieht zum Einen die Anpassung an die aktuelle Fassung des bundesrechtlichen Bezugsnorm und enthält zum Anderen redaktionelle Änderungen infolge der Umgestaltung des Stadtverbandes Saarbrücken zum Regionalverband Saarbrücken.

Drucksache 13/1403 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Artikel 6

Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Zu den Absätzen 1 bis 6, 8 und 10 bis 12

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen infolge der Umgestaltung des Stadtverbandes Saarbrücken zum Regionalverband Saarbrücken.

Zu Absatz 7, Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Ausführungsgesetzes SGB II (AGSGB II)

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Umgestaltung des Stadtverbandes Saarbrücken zum Regionalverband Saarbrücken.

Zu Nummer 2:

Die Aufhebung des § 8 AGSGB II, der die Ahndung von Leistungsmissbrauch zum Inhalt hat, ist erforderlich, da die Regelung durch Bundesrecht verdrängt wird.

In § 8 AGSGB II heißt es bisher: „Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken, soweit die ordnungswidrige Handlung mit ihren Aufgaben als kommunale Träger oder als zugelassene kommunale Träger im Zusammenhang steht."

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB II enthält das Bundesgesetz SGB II selbst eine Regelung zum Leistungsmissbrauch. In § 64 SGB II sind die zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch zuständigen Behörden normiert. Da hier Bundesrecht das Saarländische Landesrecht bricht, ist die Regelung in § 8 AGSGB II zwischenzeitlich obsolet.

Zu Absatz 9, Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes:

Bei den Änderungen unter den Nummern 1 und 3 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen infolge der Umgestaltung des Stadtverbandes Saarbrücken zum Regionalverband Saarbrücken.

Zu Nummer 2: Absatz 1 regelt die Übertragung der Zuständigkeiten für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in den genannten Bereichen auf das durch Artikel 3 neu geschaffene Landesverwaltungsamt.

Absatz 2 greift den Regelungsumfang des bisherigen Art. 6a KomLbG auf und regelt den Verbleib der Buß- bzw. Verwarngelder.

Drucksache 13/1403 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Absatz 3 gesteht den Ortspolizeibehörden, die im Rahmen einer Gestattung nach § 80

SPolG den ruhenden oder fließenden Verkehr zur Erhöhung der Verkehrssicherheit selbst überwachen, einen Ersatz der den jeweiligen Gebietskörperschaften entstehenden Auslagen in Form einer Fallkostenpauschale zu, deren Höhe durch öffentlichrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und den Gebietskörperschaften festgelegt wird.

Artikel 7:

Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen infolge der Umgestaltung des Stadtverbandes Saarbrücken zum Regionalverband Saarbrücken.

Artikel 8:

Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales

A. Allgemeines:

Zum 1. Januar 1997 trat das Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden in Kraft, das die Veterinärämter und den Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienst als Auftragsangelegenheit in die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken eingliederte. Im Rahmen dieser Zuständigkeit überwachen die Landkreise und der Stadtverband zur Zeit insbesondere die Einhaltung der bestehenden Vorschriften für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika und Bedarfsgegenstände und nehmen Aufgaben im Bereich der Veterinäraufsicht, der Tierseuchenbekämpfung, der Tierkörperbeseitigung, der Überwachung der Erzeugung und Gewinnung der von Tieren stammenden Lebensmittel, der Fleischhygiene und des Tierschutzes wahr.

Die dezentrale Organisation der Veterinär- und Lebensmittelbehörden hat sich nicht bewährt. Zwar genießt die saarländische Lebensmittelkontrolle und Veterinäraufsicht aufgrund einer hohen Kontrolldichte zu Recht einen guten Ruf. Die dezentralisierte Aufgabenwahrnehmung hat sich jedoch in verschiedener Hinsicht als nachteilig erwiesen. So sind der Möglichkeit zur Spezialisierung angesichts der Größe saarländischer Landkreise enge Grenzen gesetzt. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen können kaum landkreisintern erfolgen. Synergieeffekte durch die Vereinheitlichung und Schematisierung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, durch eine gemeinsame Materialbeschaffung und eine Rationalisierung der Trichinendiagnostik werden durch kleine Einheiten verhindert. Besonders wichtig ist allerdings, dass die gegenwärtige Organisation einem rotierenden System des tierärztlichen und Lebensmittelkontrolldienstes erhebliche Hindernisse entgegensetzt. Einem wechselweisen Einsatz unterschiedlicher Prüfer in einem Betrieb kommt hohe Bedeutung zu, um einerseits Gelegenheiten zu kollusivem Zusammenwirken zwischen Betrieb und Prüfer von vornherein zu vermeiden und andererseits zu gewährleisten, dass Missstände nicht aus Gewohnheit übersehen werden, die einem neuen Prüfer mit Prüferfahrungen aus anderen Betrieben ohne weiteres auffallen würden.