Finanzamt

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Absatz 7, Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - GutVO):

A. Allgemeines:

Gemäß § 1 Abs. 1 GutVO bestehen im Saarland Gutachterausschüsse für die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken und für die Landeshauptstadt Saarbrücken. Jeder Gutachterausschuss bedient sich einer eigenen Geschäftsstelle. Die Aufsplitterung führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden in der Aufgabenwahrnehmung. Die unterschiedliche Ausstattung der Geschäftsstellen hat in der Vergangenheit in einzelnen Bereichen auch zu Defiziten bei der Aufgabenwahrnehmung geführt.

Durch die Bildung eines Gutachterausschusses für das gesamte Saarland mit nur einer Geschäftsstelle ist eine bessere und landesweit einheitliche Aufgabenwahrnehmung zu erwarten, die den Standards anderer Bundesländer entspricht. Durch die Ansiedlung des Gutachterausschusses nebst Geschäftsstelle bei dem Landesamt für KatasterVermessungs- und Kartenwesen sind Synergieeffekte zu erwarten. Die Eingliederung in die Vermessungsverwaltung liegt wegen der engen Anbindung an das Liegenschaftskataster nahe. Eine Diversifizierung von Hard- und Software wird vermieden.

Die Transparenz auf dem Grundstückmarkt wird erhöht; die vergleichsweise moderaten Grundstückspreise im Saarland werden so bundesweit publik und für ansiedlungswillige Personen wird ein Anreiz geschaffen, sich im Saarland niederzulassen.

Da im Saarland die Gutachterausschüsse bei den Landkreisen, dem Stadtverband und der Landeshauptstadt Saarbrücken angesiedelt sind, fallen derzeit dort die Personalkosten sowie Entschädigungszahlungen für die ehrenamtlichen Gutachter an. Andererseits sind diese Gebietskörperschaften Gläubiger für die Gebührenzahlungen. Nach den Haushaltsplänen der Gebietskörperschaften entstehen bei den Gutachterausschüssen Defizite von insgesamt ca. 1 Mio. Euro/Jahr. Dieser Aufwand wird auf den Haushalt des Saarlandes übergehen. Allerdings dürfte sich der Aufwand durch die Synergieeffekte verringern. Insbesondere durch die Personaleinsparung der Vorsitzenden sowie der Stellvertreter, die bei der Körperschaft beschäftigt sein müssen (zukünftig nur noch ein Vorsitzender und ein Stellvertreter anstatt bisher 7 Vorsitzende und 7

Stellvertreter), werden sich die Personalkosten reduzieren.

B. Im Einzelnen:

Zu Nummer 1:

Die Überschrift der Verordnung ist an die Änderung des § 1 Abs. 1 anzupassen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

Die Überschrift des § 1 ist an die Änderung der Vorschrift anzupassen.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird geregelt, dass es für den Bereich des Saarlandes nur einen selbständigen und unabhängigen Gutachterausschuss gibt.

Zu Nummer 2 Buchstabe c:

Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird die Bezeichnung des Gutachterausschusses geändert.

Drucksache 13/1403 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nummer 3:

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss bei dem Landesamt für Kataster, Vermessungs- und Kartenwesen eingerichtet.

Zu Nummer 4 Buchstabe a:

Wie bisher gehören dem Gutachterausschuss ein Vorsitzender und ein Stellvertreter an, die Bedienstete der Behörde sein müssen, bei der die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss eingerichtet ist, da anders die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber der Geschäftsstelle nach § 2 Abs. 2 GutVO erschwert wäre.. Für die weiteren ehrenamtlichen Gutachter wird gefordert, dass sie aus allen Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken kommen müssen. Dadurch wird gewährleistet, dass Gutachter mit der Kenntnis des lokalen Grundstücksmarktes zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 4 Buchstabe b:

Wie bisher sind in den Gutachterausschuss ehrenamtliche Gutachter aus jedem Finanzamt mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung von Grundstücken für den Bereich des Saarlandes zu bestellen.

Zu Nummer 5 Buchstabe a:

Durch die Änderung wird erreicht, dass der Gutachterausschuss im Einzelfall mit ehrenamtlichen Gutachtern aus dem Landesteil besetzt ist, in dem das zu begutachtende Grundstück liegt.

Zu Nummer 5 Buchstabe b:

Durch die Änderung wird erreicht, dass der Gutachterausschuss im Einzelfall bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung mit ehrenamtlichen Gutachtern aus dem entsprechenden Landesteil besetzt ist.

Zu Nummer 6 Buchstabe a:

Da der Gutachterausschuss beim Land angesiedelt wird, erfolgt die Bestellung der Gutachter durch das Ministerium für Umwelt.

Zu Nummer 6 Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 7:

Da es nur noch einen Gutachterausschuss für den Bereich des Saarlandes gibt, ist der bisherige § 10 über die örtliche Zuständigkeit hinfällig.

Zu Nummer 8:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 9:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Drucksache 13/1403 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Absatz 13, Änderung des Saarländischen Wassergesetzes:

Mit der Änderung des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) entfallen die Zuständigkeiten der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie der Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert als untere Wasserbehörden.

Die Aufgaben der unteren Wasserbehörden werden im Wesentlichen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) konzentriert. Grundsätzlich ist somit das LUA allein zuständige untere Wasserbehörde im Saarland (§ 102 Abs. 2 Nummer 1 SWG).

Nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO entscheiden die unteren Bauaufsichtsbehörden auch über die Anforderungen nach wasserrechtlichen Vorschriften, wenn das Vorhaben nicht im unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches liegt (§ 102 Absatz 2 Nummer 2 SWG). Damit wird auch in diesen Fällen sichergestellt, dass nur eine Behörde die betreffenden Sachverhalte abschließend entscheidet. Die Verlagerung der Aufgaben auf im Wesentlichen eine Organisationseinheit führt zu einer Verringerung der Anzahl von Behörden und damit einer Optimierung der Aufgabenwahrnehmung.

Die redaktionellen Änderungen des Gesetzes passen das Gesetz dieser neuen Organisationsstruktur an.

Das LUA war bisher im SWG als technische Fachbehörde (§ 106 SWG) genannt. Im geänderten Gesetzestext werden die Begriffe „untere Wasserbehörde" (§ 103 Absatz 2

SWG) - der sich nunmehr im Regelfall auf das LUA (§ 102 Absatz 2 Nummer 1 SWG) und in den o. g. Ausnahmefällen auf die Bauaufsichtsbehörden (§ 102 Absatz 2 Nummer 2 SWG) bezieht - sowie „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (§ 106 SWG) so weit wie möglich beibehalten, damit Verweisungen auf diese Behörden in Verordnungen (z.B. Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen) weiterhin aktuell bleiben.

Einzelbegründungen sind für den Bereich des Wassergesetzes entbehrlich, da hier lediglich der jeweils gleich zu verwendende Standardsatz anzuführen ist. Die Generalaussage dürfte als Begründung ausreichend sein.

Zu Absatz 16, Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Waschund Reinigungsmittelgesetz:

Durch § 1 Absatz 1 ist bereits die entsprechende Kontrolltätigkeit bereits jetzt dem LUA zugewiesen. Dieser Bereich wird schon jetzt insgesamt vom LUA betreut. Somit ist es konsequent, auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten dem LUA zuzuweisen.

Zu Absatz 19, Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft: Artikel 1 der Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeiten im Agrarbereich regelt die Zuständigkeit für 4 Gesetze (§ 40 Pflanzenschutzgesetz, § 10 Düngemittelgesetz, § 60 Saatschutzgesetz und § 20 Tierzuchtgesetz). Die Änderung soll einer evtl. fachlichen Überforderung der Gemeindeverbände als Ahndungs- und Verfolgungsbehörden entgegenwirken. Das frühere Amt für Landentwicklung (jetzt Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung) hatte in thematisch ähnlichen Gesetzen bereits die Zuständigkeit, s. früherer § 19 Abs. 2.