Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TVL oder einer Beurlaubung aus den in § 95 Abs

(9) Im Bereich des Einzelplans 06 sind innerhalb eines Kapitels die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 gegenseitig deckungsfähig.

(10) Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 95 Abs. 1 SBG (Amtsbl. 1997 S.301, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1600 vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226) genannten Gründen, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 05. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. 08. 2007 (BGBl. I S. 1970) dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden. Das Gleiche gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) geändert durch Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06

08, 06 10, 06 11 und 06 16, für klinisches Personal im Kapitel 05 25, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes. Außerdem dürfen Ersatzkräfte im Sinne des Satzes 1 für das klinische Personal im Kapitel 05 25 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne des Satzes 1 für gemäß § 52a SBG nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.

(11) Wird ein dienstunfähiger Beamter/eine dienstunfähige Beamtin zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er/sie auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner/ihrer Laufbahn geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter/eine Ruhestandsbeamtin nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem/ihrem Amt entsprechenden Planstelle.

(12) Auf 10 % der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.

(13) Das Ministerium der Finanzen kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamte/-beamtinnen in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen umwandeln.

(14) In den Kapiteln 06 18 - 06 21 können freie und frei werdende Planstellen der Bes.-Gr. C 1 und C 2 (ohne Professoren-/Professorinnenstellen) in Planstellen der Bes-Gr. W 1 für Juniorprofessorinnen und ­professoren umgewandelt werden. In den Kapiteln 0618 - 0621 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren wie folgt umgewandelt werden: Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung, in diesem Fall von C 2 nach W 3

Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3

Planstellen C 4 nach W 3.

Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden.

Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.

§ 5:

(1) Werden planmäßige Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 42a Abs. 1 SBG zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen das Ministerium der Finanzen für diese Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausbringen. Die Leerstellen gelten als "künftig wegfallend". Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamten/Beamtinnen solange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.

(2) Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden und bei einer Zuweisung gemäß § 42a Abs. 1 SBG, wenn die nach § 42a Abs. 3 gemäß § 9a Abs. 2 BBesG anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.

(3) Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium der Finanzen die für die Beamten/ Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.

(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte/Beamtinnen gemäß § 95 Abs. 1 und 4 SBG oder Richter/Richterinnen gemäß § 3 a Abs. 1 des Saarländischen Richter und Richterinnengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 18. Februar 1986 (Amtsbl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) in Elternzeit befinden.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.

(6) Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in Absatz 5 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

(7) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen bzw. § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen der Vollzugspolizei.

§ 6:

(1) Die Übernahme von Beamten/Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Stellenplan eines Kapitels in den Stellenplan eines anderen Kapitels lediglich zum Zwecke der Beförderung oder Höhergruppierung ist nicht zugelassen.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann unbesetzte Stellen in Wegfall bringen und in Höhe der dadurch eingesparten Mittel neue Stellen schaffen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen. Er kann den Vollzug der Entscheidung bis zum nächsten Haushaltsplan aussetzen.

(3) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie darf das Ministerium der Finanzen Stellen schaffen, soweit im Rahmen der Auflösung von Krankenhäusern freigesetztes Personal übernommen wird und die entsprechenden Personalaufwendungen von Dritten erstattet werden. Die neu geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der wirksam wird, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt.

(4) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie kann das Ministerium der Finanzen Stellen neu schaffen, wenn diese in den Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden sind. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen hiervon.

(5) In besonderen Fällen kann das Ministerium der Finanzen mit Einwilligung des Ausschusses des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen Stellen als "künftig umzuwandeln" bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.

(6) Die Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen.

(7) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit dem Inhaber/der Inhaberin einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem/dieser Bediensteten die Stelle zu übertragen.

(8) Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium der Finanzen die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen.

(9) Im Haushaltsplan 2006 und 2007 wurden kw -Vermerke (personengebunden/PSC) ausgebracht und bei Freiwerden der entsprechenden Planstelle/Stelle wirksam. Dies gilt nicht bei Beförderungen/Höhergruppierungen von Meldepersonal. Bei einer hieraus resultierenden Umsetzung auf eine dem Beförderungsamt/der Tätigkeit entsprechenden Planstelle/Stelle wird der kw-Vermerk an der höherwertigeren Planstelle/Stelle ausgebracht.

(10) Unter der Voraussetzung, dass die jährliche Personaleinsparquote und die Meldequote des jeweiligen Ressorts erfüllt sind, wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, beim Wirksamwerden eines kw- Vermerks (personengebunden/PSC) anstatt der betroffenen Planstelle eine niederwertigere Planstelle innerhalb einer Laufbahngruppe in Abgang zu stellen. Das Gleiche gilt für Stellen innerhalb der entsprechenden Wertigkeiten bei den Entgeltgruppen. Die Stellenplanobergrenzen müssen beachtet werden.

(11) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt in den Fällen, bei denen bei einer Personalvermittlung durch das Personal-Service-Center im aufnehmenden Ressort keine adäquate Planstelle/Stelle zur Verfügung steht, die Planstelle/Stelle des abgebenden Ressorts dorthin umzusetzen. Beim aufnehmenden Ressort muss dafür eine vorhandene niederwertigere Planstelle/Stelle innerhalb der gleichen Laufbahngruppe oder entsprechender Wertigkeiten bei den Entgeltgruppen in Abgang gestellt werden. Die umgesetzte Planstelle/Stelle wird mit einem kuVermerk nach der Wertigkeit der in Abgang gestellten Stelle versehen.

(12) Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.

§ 7:

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zu 611.000.000 EURO aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich gem. § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 5. November 1999 (LHO, Amtsbl. 2000, S. 194) geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) um die Beträge

a) zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2008 fällig werdenden Kredite,

b) zur Tilgung zusätzlicher Kredite.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 LHO fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. In die Ermächtigung des Satzes 1 dürfen auch Kassenverstärkungskredite zu Gunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) einbezogen und über ein Abrechnungskonto bei der Landeshauptkasse abgewickelt werden; Zinsen hierfür sind dem Land von dem UKS zu erstatten.

§ 8:

Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen EURO nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen EURO nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.