Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts

Durch die Regelung des Absatz 3 Nr. 2 soll gewährleistet werden, dass eine Ermäßigung von 0,01 /m³ von den öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen nur denjenigen Abnehmern gewährt wird, die über eine EMAS- bzw. ISO 14001- Zertifizierung verfügen. Die Ermäßigung gilt auch für EMAS- bzw. ISO 14001-zertifizierte Wasserversorgungsunternehmen für das von ihnen selbst verbrauchte Wasser (Eigenverbrauch). Absatz 4 regelt die Weitergabe der Freimenge an die versorgten Einwohner. Dadurch soll entsprechend dem Lenkungszweck gewährleistet werden, dass bei sparsamem Umgang mit Trinkwasser im Haushalt von privaten Endkunden kein Grundwasserentnahmeentgelt anfällt, so dass sich die Belastung der privaten Haushalte deutlich vermindert. Darüber hinaus wird die Rückerstattung der Ermäßigung des Absatz 3 Nr. 2 an die zertifizierten Betriebe geregelt.

Zu § 3

Aus der Regelung des Absatz 1 folgt, dass entgeltpflichtig derjenige ist, der tatsächlich das Grundwasser entnimmt. Dies ist die Inhaberin oder der Inhaber des entsprechenden Wasserrechts oder deren Rechtsnachfolger.

Grundsätzlich wird das Entgelt auf Grund einer Erklärung des Entgeltpflichtigen festgesetzt. Absatz 2 regelt hierzu die Einzelheiten und die Folgen, die eintreten, wenn die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Die zuständige Behörde hat dann nach Ablauf einer Nachfrist das Entgelt zu schätzen und dabei grundsätzlich die wasserrechtlich zugelassene Menge zugrunde zu legen. Die Unterlagen sollen Angaben enthalten bezüglich der Aufteilung der Wassermengen auf unterschiedliche Verwendungszwecke und bezüglich der Art der Messung.

Absatz 3 Nr. 1 regelt die Meldepflicht der öffentlichen Wasserversorger bezüglich der versorgten Einwohner. Die Meldung der versorgten Einwohner ist erforderlich zur Berechnung der jährlichen Freimenge durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Absatz 3 Nr. 2 regelt eine entsprechende Meldepflicht für EMAS- bzw. ISO 14001zertifizierte Betriebe. Die Meldung ist erforderlich für die Berechnung der nach § 2 Absatz 3 Nr. 2 zu gewährenden Ermäßigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Zu § 4

In Absatz 1 ist die Festsetzungsbehörde festgelegt. Für die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig.

Absatz 1 regelt ferner die Schriftform und die Berücksichtigung von Vorauszahlungen im Festsetzungsbescheid. Absatz 2 legt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum fest. Die Absätze 3 und 4 regeln die Fälligkeit, die Verjährung der Ansprüche und die Festsetzungsfristen.

Zu § 5 Absatz 1 legt fest, dass für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten sind.

Absatz 2 legt zwei jährliche Stichtage fest, an denen jeweils die Vorauszahlungen anfallen. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Vorauszahlung immer nach der Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Um realitätsbezogene Angaben über die voraussichtlichen Entnahmemengen für das erste Jahr zu erhalten, sollte die Menge aus dem Vorjahr berücksichtigt werden, die entweder auf Erklärungen des Entgeltpflichtigen gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz beruht oder die in der wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis angegebene Menge einen Anhaltspunkt geben.

Zu § 6

Die Regelung des § 6 ermöglicht dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, die Installation von Messgeräten zu verlangen, wobei je nach Relevanz der Entnahme ein Betriebsstundenzähler oder ein Wassermengenmessgerät eingebaut werden muss.

Zu § 7

§ 7 regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Veranlagungen des Grundwasserentnahmeentgelts keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu § 8 Absatz 1 legt fest, dass der durch den Vollzug des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes entstehende Verwaltungsaufwand, der aus Personalkosten und Sachaufwand besteht, aus dem Entgeltaufkommen zu decken ist.

Absatz 2 legt fest, dass das verbleibende Aufkommen dem Land zur Verfügung steht und zur Durchführung ökologischer Maßnahmen verwendet werden soll.

Zu § 9

Die Vorschrift führt diejenigen Bestimmungen der Abgabenordnung auf, die bei der Festsetzung und Erhebung des Entnahmeentgelts sowie für sonstige die Festsetzung betreffende Belange bedeutsam sind und daher entsprechend Anwendung finden. Im Interesse der Rechtsklarheit und auch als Hilfestellung für die Festsetzungsbehörde werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften enumerativ benannt. Soweit abgabenrechtliche Vorschriften keine Regelungen enthalten, wird durch den Absatz 2 auf die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen.

Zu § 10

Der Entwurf verzichtet auf die an sich zulässige Einführung eigener Straf- und Bußgeldbestimmungen. Stattdessen werden die maßgeblichen Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu § 11

§ 11 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes.