Das Gesetz gilt für die vorgenannten öffentlichen Aufträge ober und unterhalb der Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Der Begriff der Abfallentsorgung ergibt sich aus § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes.

Als Aufträge im freigestellten Schülerverkehr gelten die unter § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) aufgeführten „Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht". Hierunter fallen beispielsweise von den Schulträgern angemietete Schulbusse, die nicht allgemein zugänglich sind, sondern ausschließlich zur Beförderung zum und vom Unterricht eingesetzt werden.

Das Gesetz gilt für die vorgenannten öffentlichen Aufträge ober- und unterhalb der Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung. Durch den Schwellenwert von 5. EUR werden jedoch Aufträge geringeren Umfangs aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.

Zu § 3:

In § 3 (bisher § 2) wird die bisherige Beschränkung für Aufträge gem. § 1 S. 2 Nr. 2 auf die höheren Schwellenwerte gem. Rechtsverordnung nach § 127 GWB gestrichen, da für alle erfassten öffentlichen Aufträge der einheitliche Schwellenwert gem. § 2 neu des Gesetzes Anwendung finden soll. Der bisherige Abs. 1 S. 2 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nun Abs. 2.

Zu § 4: § 4 Absatz 1 Satz 1 (bisher § 3) verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten öffentlichen Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens den am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Tariflohn zu zahlen und gemäß den tariflichen Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen. Adressat der Verpflichtungen sind künftig alle öffentlichen Auftraggeber, d.h. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder überwiegend in der Hand der Gemeinden oder Gemeindeverbände befinden, sollen nicht nur dazu ermächtigt sein, sondern werden dazu verpflichtet, von ihren Auftragnehmern ebenfalls Tariftreue zu verlangen; die Tariftreueregelungen sind damit künftig sowohl für das Land als auch für die weiteren Körperschaften tatsächlich verpflichtend.

Damit die Tariftreueregelungen nicht umgangen werden, ist das Unternehmen zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmen die gleiche Tariftreue zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Nachunternehmen ihrerseits weitere Nachunternehmen einschalten. Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreueerklärungen der Nachunternehmen vorlegen.

Soweit für die Auftragsausführung Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, müssen selbstverständlich auch diese entsprechend den einschlägigen Tarifverträgen behandelt werden, was § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Halbsatz klarstellt.

Absatz 2 sieht Regelungen für den Fall vor, dass am Ort der Leistungsausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung einschlägig sind.

Drucksache 13/1769 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - Der öffentliche Auftraggeber hat ein Wahlrecht, welchen Lohn- und Gehaltstarif er dem öffentlichen Auftrag zugrunde legen will. Er entscheidet nach billigem Ermessen unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall.

- Haustarifverträge können nicht zur Grundlage einer Tariftreuepflicht gemacht werden, da die dort getroffenen Regelungen nicht ohne Weiteres auf andere Betriebe übertragen werden können.

- Soweit einschlägige Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind, müssen diese der Ausschreibung zugrunde gelegt werden.

Damit wird Anwendungsschwierigkeiten vorgebeugt, die entstehen würden, wenn ein mitgliedschaftlicher Tarifvertrag mit einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag kollidiert und der öffentliche Auftraggeber dem öffentlichen Auftrag den mitgliedschaftlichen Tarifvertrag zugrunde legen könnte.

Zu § 5: § 5 präzisiert die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Unternehmen. Diese sind verpflichtet, die Angebote etwaiger Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob auch diese auf der Basis der durch dieses Gesetz geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können. Kann nach dem Angebot eines Nachunternehmens nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Tariflöhne zahlt, kann das Unternehmen einen nach Maßgabe des § 7 sanktionsbewehrten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 5 begehen.

Zu § 6:

Die genaue Angabe der einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen ist erforderlich, um die notwendige Transparenz für alle am Vergabeverfahren Beteiligten sicherzustellen und so Rechtssicherheit zu schaffen.

Ein genereller Verweis auf das Saarländische Vergabe- und Tariftreuegesetz ist daher nicht ausreichend. Ausnahmen für einzelne Unternehmen können nicht vorgesehen werden. Sind mehrere Gewerke betroffen, müssen alle für die Gewerke jeweils einschlägigen Tarifverträge mitgeteilt werden.

Die Ermittlung der jeweils einschlägigen örtlichen Lohn- und Gehaltstarife kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Daher ist das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verpflichten, den öffentlichen Auftraggebern die jeweils einschlägigen Tarife unentgeltlich mitzuteilen.

Zu § 7:

Die Wirksamkeit der Tariftreueregelung hängt maßgeblich von effektiven Kontrollmöglichkeiten und Sanktionen ab.

Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Tariftreuepflicht jederzeit nachzuweisen und dem öffentlichen Auftraggeber eine Nachprüfung anhand der einschlägigen Geschäftsunterlagen zu ermöglichen. Die Einsicht ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

Drucksache 13/1769 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. In Absatz 2 wird eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des beauftragen Unternehmens und der Nachunternehmen statuiert.

In den Absätzen 3 bis 5 werden Sanktionen zur effektiven Durchsetzung der Tariftreueverpflichtungen geregelt:

- Nach Absatz 3 sind die beauftragten Unternehmen bei der Auftragsvergabe vertraglich zu verpflichten, für schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes Vertragsstrafen zu zahlen. Diese berechnen sich auf Grundlage der für das betroffene Unternehmen festgestellten Rechnungssumme einschließlich eventueller Nachträge. Die Einforderung der Vertragsstrafe steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, darf bei mehreren Verstößen 10 v. H. des Auftragswertes aber nicht überschreiten. Damit steht diesem ein flexibles Sanktionsinstrument zur Verfügung, mit dem in angemessener Weise den Besonderheiten jedes Einzelfalles entsprochen werden kann.

- Mit den beauftragten Unternehmen ist ferner zu vereinbaren, dass sie die Vertragsstrafen auch für Verstöße der Nachunternehmen gegen die Tariftreuepflicht zu zahlen haben, wenn das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.

Bei unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafe kann der öffentliche Auftraggeber diese auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

- Absatz 4 sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber mit dem beauftragten Unternehmen vereinbart, dass ein erheblicher und mindestens grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des beauftragten Unternehmens dem öffentlichen Auftraggeber einen Grund zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gibt. Hiermit wird klargestellt, dass gravierende Verstöße gegen diese Verpflichtungen die Vertragsfortsetzung für den öffentlichen Auftraggeber unzumutbar machen können. Ob der öffentliche Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen und orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles.

- Der öffentliche Auftraggeber kann bei Verstößen das betroffene Unternehmen nach Absatz 5 für die Dauer von künftig bis zu fünf Jahren von seinen zukünftigen Auftragsvergaben ausschließen. Die Entscheidung sowie die konkrete Dauer des Ausschlusses stehen im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers und sollten sich an den Umständen des Einzelfalles orientieren.

Zu Artikel 2: Art. 2 enthält eine Übergangsbestimmung. Hiernach werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnenen Vergabeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt, da eine andere Handhabung auch kaum praktikabel erscheint.

Zu Artikel 3:

Um das Erreichen der mit diesem Gesetz angestrebten Ziele und die organisatorischen, personellen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes feststellen zu können, soll das Gesetz nach vier Jahren evaluiert sowie sodann wenigstens einmal in jeder Legislaturperiode des Landtages diesem von der Landesregierung Bericht erstattet werden.

Drucksache 13/1769 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.