Sonderschullehrer
In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung „Sonderschullehrer" durch die Amtsbezeichnung „Förderschullehrer" ersetzt.
3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Amtsbezeichnung „Sonderschulkonrektor" wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Förderschulkonrektor" ersetzt.
b) Die Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor" wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Förderschulrektor" ersetzt.
c) Die Amtsbezeichnung „Zweiter Sonderschulkonrektor" wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Zweiter Förderschulkonrektor" ersetzt.
d) In den Funktionszusätzen der neuen Amtsbezeichnungen „Förderschulkonrektor", „Förderschulrektor" und „Zweiter Förderschulkonrektor" werden die Wörter „Schule für Lernbehinderte" jeweils durch die Wörter „Förderschule Lernen" und die Wörter „Schule für Behinderte" jeweils durch das Wort „Förderschule" ersetzt.
e) In der Fußnote 2 werden die Wörter „Schulen für Behinderte" durch das Wort „Förderschulen" und die Wörter „Schule für Behinderte" durch das Wort „Förderschule" ersetzt.
4. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor" wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Förderschulrektor" ersetzt.
b) Im ersten Funktionszusatz der neuen Amtsbezeichnung „Förderschulrektor" werden die Wörter „Schule für Lernbehinderte" durch die Wörter „Förderschule Lernen" und die Wörter „Schule für Behinderte" durch das Wort „Förderschule" ersetzt.
c) In der Fußnote 2 werden die Wörter „Schulen für Behinderte" durch das Wort „Förderschulen" und die Wörter „Schule für Behinderte" durch das Wort „Förderschule" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
§ 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Unterrichtshilfen" durch das Wort „Fachkräfte" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Schule für Behinderte" jeweils durch das Wort „Förderschule" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.
2. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Unterrichtshilfen" durch das Wort „Fachkräfte" und die Wörter „Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.
3. § 96 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Textteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur" und das Wort „Unterrichtshilfen" durch das Wort „Fachkräfte" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Gymnasium" die Wörter „und am Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales" eingefügt.
c) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „Technischen Gymnasiums" ein Komma und die Wörter „des Gymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Soziales" eingefügt.
d) In Buchstabe g werden die Wörter „Schulen für Behinderte" jeweils durch das Wort „Förderschulen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen
Die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1441), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Schulen für Behinderte" durch das Wort „Förderschulen" ersetzt.
Drucksache 13/1842 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft." Artikel 9
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann den Wortlaut des Schulordnungsgesetzes sowie des Schulmitbestimmungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Anpassung an die aktuellen Regeln der deutschen Rechtschreibung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.