Für die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes gibt es bislang lediglich Beförderungsmöglichkeiten im Bereich der Schulleitung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 7 iesen.

Fachleiter in der Ausbildung von Lehrkräften des gehobenen Dienstes erhalten bislang eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage nach § 1 Abs. 2 der LehrkräfteZulagenverordnung in Höhe von 76,69 Euro. Der Anreiz zur Übernahme einer Fachleitung ist entsprechend gering. Zur Sicherung eines qualifizierten Nachwuchses an Lehrkräften ­ einem im Hinblick auf die Gewährleistung der Unterrichtsqualität herausragenden Anliegen ­ wird in der Besoldungsgruppe A 13 für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) das Beförderungsamt des Fachleiters für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) ausgebracht.

Für die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes gibt es bislang lediglich Beförderungsmöglichkeiten im Bereich der Schulleitung. Zur Unterstützung der Schulaufsichtsbehörde bei der pädagogischen Weiterentwicklung des Unterrichts an den Schulen wird für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) in der Besoldungsgruppe A 13 das Beförderungsamt des Landesfachberaters für die Grundschulen geschaffen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc: Klarstellung, dass auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen die Amtsbezeichnung Realschullehrer führen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen werden in der Besoldungsgruppe A 14 die Beförderungsämter des Fachleiters für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen und des Landesfachberaters für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen geschaffen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verw

Die Einstufung des stellvertretenden Leiters des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen wird aus der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 angehoben. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen werden in der Besoldungsgruppe A 14 die Beförderungsämter des Fachleiters für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen und des Landesfachberaters für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen geschaffen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc: Redaktionelle Anpassung infolge der Anhebung des Amts des Leiters des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) und für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 14 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung für Grundschulen geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird in der Besoldungsgruppe A 14 das Beförderungsamt des Landesfachberaters für die Schulen für Behinderte ausgebracht. Auf die Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Das Lehramt für Sonderpädagogik wird im Saarland nicht ausgebildet. Daher wird kein Beförderungsamt für die Übernahme der Fachleitung in diesem Lehramt ausgebracht.

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 15 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen.

Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 15 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen.

Das Staatliche Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen bildet nicht nur Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) aus, sondern auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen.

Das Seminar ist im Bereich der allgemein bildenden Schulen eines mit der höchsten Ausbildungskapazität. Deswegen, sowie infolge der Ausbringung von Beförderungsämtern für Fachleiter in der Ausbildung von Grund- und Hauptschullehrern in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und wegen der Bedeutung der Lehrerausbildung für die Qualität des Unterrichts wird die Besoldung des Leiters des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 15 angehoben.

Buchstabe c Doppelbuchstabe cc:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 15 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen.

Zu Artikel 2 (Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen)

Zu Nummer 1 (§ 1): Redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung in § 4 Abs. 3 des Schulordnungsgesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 2): Grund- und Hauptschullehrer erhalten im Falle einer ausschließlichen Verwendung an einer Schule für Behinderte nach bisherigem Recht eine Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Lehrkräftezulagen-Verordnung; dieses Konkurrenzverhältnis wird zugunsten der betragsmäßig höheren und ruhegehaltfähigen Zulage des neuen § 3 c des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelöst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.