Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel:

Aufgrund der Erfahrungen bei den Bundestagswahlen 2002 und 2005 wurde das Bundeswahlrecht und entsprechend das Europawahlrecht durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) (vgl. BT-Drs. 16/7461) fortentwickelt.

Das Landtagswahlrecht und das Kommunalwahlrecht wurden in der Vergangenheit im Interesse der Wahlberechtigten, der Wahlvorschlagsträger und der Wahlbehörden mit dem Bundes- und Europawahlrecht harmonisiert, um die Anwendung der Wahlgesetze zu vereinheitlichen und so die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen, teilweise gleichzeitig stattfindenden Wahlen im Saarland zu erleichtern. Unterschiede wurden auf das sachlich gebotene Minimum beschränkt. An diesem Harmonisierungsgrundsatz soll festgehalten werden.

Im Kommunalwahlrecht besteht darüber hinaus folgender weiterer Anpassungsbedarf:

Der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verzichtet auf die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten zugunsten eines einheitlichen Begriffs des „Beschäftigten" bzw. „Arbeitnehmers". In Zukunft kann dieser Verzicht die Anwendbarkeit der kommunalwahlrechtlichen Inkompatibilitätsklauseln erschweren, da diese noch auf der aufgegebenen tarifrechtlichen Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruhen. Der Gesetzentwurf sieht insoweit eine Anpassung der §§ 17 und 64 KWG unter Wahrung des Status quo der bestehenden Inkompatibilitäten vor.

Nach dem Gesetz zur Bündelung von Direktwahlen vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766) finden die Direktwahlen der zukünftig regelmäßig 10 Jahre amtierenden Bürgermeister, Landräte bzw. des Regionalverbandsdirektors in der Regel gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt. Von dem Zeitfenster für die Durchführung einer Direktwahl (frühestens 12 und spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit) kann um bis zu 3 Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. Die kommunalwahlrechtlichen Fristen für die Wahlen der Bewerber bzw. der Vertreter für die Vertreterversammlungen (frühestens 16 bzw. 19 Monate vor Ablauf der Amtszeit) reichen im Einzelfall nicht aus, Wahlvorschläge rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der Wahl) aufzustellen. Die Fristen für die Bewerber- und Vertreterwahlen der Wahlvorschlagsträger in § 24a KWG sollen deshalb angemessen flexibilisiert werden.

Die Bestimmung zur Besetzung der Sitze der kommunalen Vertretung aus den Bereichslisten schreibt für den seltenen Fall einer erschöpften Gebietsliste nicht ausdrücklich vor, dass insoweit die für die Besetzung aus den Bereichslisten aufgestellte dHondtsche Teilungsreihe fortzusetzen ist, um den im Rahmen einer Kommunalwahl besonders bedeutsamen örtlichen Wählerwillen zu wahren. Der Gesetzentwurf enthält eine entsprechend klarstellende Anpassung des § 41 Abs. 5 KWG.

B. Lösung:

Das Landtagswahlgesetz und das Kommunalwahlgesetz sind rechtzeitig vor den im Sommer 2009 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen und Direktwahlen sowie der im Herbst 2009 stattfindenden Landtagswahl zu ändern. Der Gesetzentwurf sollte im Herbst 2008 verabschiedet werden, um sodann die entsprechenden Wahlordnungen rechtzeitig fertig stellen zu können.

Der Gesetzentwurf bezweckt folgende wesentlichen Änderungen:

· Abschaffung der Antragsgründe für die Briefwahl (§ 14 LWG, § 21 KWG),

· Regelung zur Partei-/Wählergruppenzugehörigkeit von Partei-/Wählergruppenbewerbern auf Wahlvorschlägen im Landtagswahlrecht (§ 17 LWG),

· Anpassung der Inkompatibilitätsklauseln im Kommunalwahlrecht (§§ 17, 64 KWG),

· Flexibilisierung der Fristen für die Bewerber- und Vertreterwahlen der Wahlvorschlagsträger im Kommunalwahlrecht (§ 24a KWG),

· Anpassung zur Sicherstellung der unentgeltlichen Wahlbriefbeförderung (§ 32 LWG, § 37 KWG),

· Klarstellende Anpassung einer Bestimmung zur Sitzverteilung im Kommunalwahlrecht (§ 41 Abs. 5 KWG),

· Festlegung des Umfangs eines Mandats- und Mandatsanwartschaftsverzichts (§ 42 LWG, § 44 KWG),

· Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses auch im Falle einer später stattfindenden Nachwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl (§ 44 LWG, § 46 KWG).

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport.