Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten bedürfen der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes der Genehmigung der obersten Wasserbehörde:

1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

2. das Entnehmen von Bodenbestandteilen,

3. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen,

4. das Lagern oder Ablagern von Stoffen

5. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,

6. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes darf nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers besorgen lässt. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 dieses Gesetzes ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet wird.

- 7 Drucksache 13/2172 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode (5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes sind

1. Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

2. vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22.12.2021 hochwassersicher nachzurüsten,

3. von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(6) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und

4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(7) Wird Retentionsraum geschaffen, kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 Satz 2 zu einem späteren Zeitpunkt in Anrechnung gebracht werden.

(8) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach den Absätzen 3 und 4 in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen."

7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: „§ 80a (zu § 31c WHG) Überschwemmungsgefährdete Gebiete:

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, legt die Karten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Es bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes festgelegt."

8. In § 81 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „natürlicher" durch das Wort „von" ersetzt.

- 8 Nach § 81 werden folgende §§ 81a und 81b eingefügt: „§ 81a (zu §§ 31d und 32 WHG) Hochwasserschutzpläne:

(1) Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 WHG und aktualisiert sie. Sie legt die Hochwasserschutzpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(2) Das Verfahren für die Erstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b, 14d, 14f bis 14o UVPG gelten entsprechend.

(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.

§ 81b (zu § 31a WHG) Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung

Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln."

Nach § 151 wird folgender § 152 angefügt: „§ 152

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.