Flexibilisierung des Laufbahnwechsels

Flexibilisierung des Laufbahnwechsels (§ 17 Abs. 4 SBG neu)

· Einheitliche Probezeit von drei Jahren bei einer Mindestprobezeit von einem Jahr (§ 21 Abs. 2 SBG neu)

· Gesetzliche Regelung der Fortbildung(sverpflichtung), § 24 SBG neu

· Was die allgemeine Altersgrenze in § 43 Abs. 1 SBG neu angeht, so wurde in diesem Entwurf - auch vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der Umsetzung der ersten Stufe der Föderalismusreform - die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten. Der Bund hat eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beschlossen. In den Bundesländern sind die Planungen uneinheitlich. Das Saarland wird sich der Entwicklung in Bund und Ländern auch mit Blick auf andere Berufsgruppen nicht entziehen. Die Diskussion wird im Rahmen der Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts abschließend zu führen sein.

· Beweiserleichterung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit und der Dienstfähigkeit, wenn sich der zu untersuchende Beamte nachhaltig einer ärztlichen Untersuchung entzieht (§ 45 Abs. 4, § 49 Abs. 2 SBG neu)

· Erweiterung der ärztlichen Untersuchungsstellen (§ 50 SBG neu)

· Anpassung der bisherigen Mehrarbeitsregelung von fünf Stunden pro Monat auch auf die Bedürfnisse von Teilzeitbeschäftigten (§ 78 Abs. 3 SBG neu)

· Eröffnung von Teilzeit aus familienpolitischen Gründen auch für den Vorbereitungsdienst, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 79 Abs. 5 SBG neu)

· Ausweitung der familienpolitischen (unterhälftigen) Teilzeit von bisher 12 auf 15 Jahre (§ 79 Abs. 7 SBG neu)

· Ausweitung des arbeitsmarkt- und familienpolitischen Urlaubs auf insgesamt maximal 15 Jahre (§ 83 Abs. 4 SBG neu)

· Anzeigepflicht statt Genehmigungspflicht im Nebentätigkeitsrecht (§§ 84 ff. SBG neu)

· Erhaltung des Landespersonalausschusses (§§ 105 ff. SBG neu)

· Streichung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für besondere Aufgaben (§ 130 SBG a.F.)

· Ehrenbeamtenverhältnis ist auch über das 65. Lj. hinaus begründbar (§ 121 SBG neu)

C. Alternativen

Im Rahmen der Zielsetzung keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Insbesondere

· der Wegfall des Altersbeförderungsverbots (§ 22 Abs. 6 SBG a.F.)

· die Anpassung der bisherigen Mehrarbeitsregelung von fünf Stunden pro Monat auch auf die Bedürfnisse von Teilzeitbeschäftigten (§ 78 Abs. 3 SBG neu)

· die Ausweitung der familienpolitischen (unterhälftigen) Teilzeit von bisher 12 auf 15 Jahre (§ 79 Abs. 7 SBG neu)

· die Ausweitung des arbeitsmarkt- und familienpolitischen Urlaubs auf insgesamt maximal 15 Jahre (§ 83 Abs. 4 SBG neu) können ggf. zu Mehrausgaben führen, die allerdings nicht quantifizierbar sind.

- 4 Vollzugsaufwand

Die für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheiten werden auf Grund des Einarbeitungsbedarfs hinsichtlich der neuen Rechtslage vorübergehend mit einem erhöhten Vollzugsaufwand konfrontiert sein.

E. Sonstige Kosten

Nicht ersichtlich.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Insbesondere folgende Neuregelungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage wirken sich auch positiv für Beamtinnen aus:

· Anpassung der bisherigen Mehrarbeitsregelung von fünf Stunden pro Monat auch auf die Bedürfnisse von Teilzeitbeschäftigten (§ 78 Abs. 3 SBG neu)

· Eröffnung von Teilzeit aus familienpolitischen Gründen auch für den Vorbereitungsdienst, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 79 Abs. 5 SBG neu)

· Ausweitung der familienpolitischen (unterhälftigen)Teilzeit von bisher 12 auf 15 Jahre (§ 79 Abs. 7 SBG neu)

· Ausweitung des arbeitsmarkt- und familienpolitischen Urlaubs auf insgesamt maximal 15 Jahre (§ 83 Abs. 4 SBG neu) G. Federführende Zuständigkeit Federführend zuständig ist das Ministerium für Inneres und Sport.

- 6